Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2006, Az. 2 ARs 466/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 560

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 29. November 2006 in dem Bußgeldverfahren gegen wegen Ordnungswidrigkeit [X.].: 17 VRJs 16/06 Amtsgericht [X.] [X.].: 4 OWi 6290 - 002505-04/2 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 29. November 2006 beschlossen: Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gemäß dem Beschluss des [X.] vom 9. August 2006 ist das Amtsge-richt (Jugendrichter) [X.] zuständig. Gründe: Gegen den am 15. Dezember 1983 geborenen, in [X.] wohnhaften [X.] ist durch Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im [X.] Polizeiverwaltungsamt vom 10. März 2004 ein Bußgeld von 300 • [X.] worden. Da keine Zahlung erfolgte, hat das [X.] [X.] Ju-gendrichterin [X.] am 9. August 2006 auf Antrag der Verwaltungsbehörde gegen ihn Erzwingungshaft von zwölf Tagen angeordnet und das Verfahren zur Voll-streckung der Erzwingungshaft an das Amtsgericht [X.] [X.] Jugendrichter [X.] abgegeben. Nachdem der Rechtspfleger des Amtsgerichts [X.] zunächst be-zweifelte, dass die Anordnung der Erzwingungshaft von dem Jugendrichter er-folgt worden war, hat er nach Klarstellung die Übernahme der Vollstreckung erneut abgelehnt, weil die Zuständigkeit für Vollstreckung und Entscheidung nicht teilbar sei. Das [X.] hat das Verfahren dem Bundesge-richtshof zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt. 1 Zuständig ist das Amtsgericht (Jugendrichter) [X.]. 2 Die Jugendrichterin des [X.] war für die Anordnung der Erzwingungshaft zuständig, da der Betroffene zur Tatzeit noch [X.] - 3 - sender war (§ 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Für die Vollstreckung der Erzwingungs-haft ist [X.] auch im Verfahren gegen Heranwachsende (vgl. Beschluss des Se-nats vom 24. Juli 2002 [X.] 2 [X.]) [X.] nach § 97 Abs. 1 OWiG in Verbin-dung mit §§ 82 Abs. 1 Satz 1, 84 Abs. 2 Satz 2 JGG der Jugendrichter [X.], in dessen Bezirk der Jugendliche oder Heranwachsende seinen Wohnsitz hat. Da der Betroffene im Bezirk des Amtsgerichts [X.] wohnt, ist der dortige Jugendrichter örtlich zuständig. [X.]

Meta

2 ARs 466/06

29.11.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2006, Az. 2 ARs 466/06 (REWIS RS 2006, 560)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 560

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 ARs 178/02 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 388/13 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 245/01 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 65/12 (Bundesgerichtshof)

Bußgeldverfahren gegen einen Jugendlichen: Örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckung eines Bußgeldbescheides


2 ARs 65/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.