Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] vom 29. November 2006 in dem Bußgeldverfahren gegen wegen Ordnungswidrigkeit [X.].: 17 VRJs 16/06 Amtsgericht [X.] [X.].: 4 OWi 6290 - 002505-04/2 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 29. November 2006 beschlossen: Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gemäß dem Beschluss des [X.] vom 9. August 2006 ist das Amtsge-richt (Jugendrichter) [X.] zuständig. Gründe: Gegen den am 15. Dezember 1983 geborenen, in [X.] wohnhaften [X.] ist durch Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im [X.] Polizeiverwaltungsamt vom 10. März 2004 ein Bußgeld von 300 • [X.] worden. Da keine Zahlung erfolgte, hat das [X.] [X.] Ju-gendrichterin [X.] am 9. August 2006 auf Antrag der Verwaltungsbehörde gegen ihn Erzwingungshaft von zwölf Tagen angeordnet und das Verfahren zur Voll-streckung der Erzwingungshaft an das Amtsgericht [X.] [X.] Jugendrichter [X.] abgegeben. Nachdem der Rechtspfleger des Amtsgerichts [X.] zunächst be-zweifelte, dass die Anordnung der Erzwingungshaft von dem Jugendrichter er-folgt worden war, hat er nach Klarstellung die Übernahme der Vollstreckung erneut abgelehnt, weil die Zuständigkeit für Vollstreckung und Entscheidung nicht teilbar sei. Das [X.] hat das Verfahren dem Bundesge-richtshof zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt. 1 Zuständig ist das Amtsgericht (Jugendrichter) [X.]. 2 Die Jugendrichterin des [X.] war für die Anordnung der Erzwingungshaft zuständig, da der Betroffene zur Tatzeit noch [X.] - 3 - sender war (§ 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Für die Vollstreckung der Erzwingungs-haft ist [X.] auch im Verfahren gegen Heranwachsende (vgl. Beschluss des Se-nats vom 24. Juli 2002 [X.] 2 [X.]) [X.] nach § 97 Abs. 1 OWiG in Verbin-dung mit §§ 82 Abs. 1 Satz 1, 84 Abs. 2 Satz 2 JGG der Jugendrichter [X.], in dessen Bezirk der Jugendliche oder Heranwachsende seinen Wohnsitz hat. Da der Betroffene im Bezirk des Amtsgerichts [X.] wohnt, ist der dortige Jugendrichter örtlich zuständig. [X.]
Meta
29.11.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2006, Az. 2 ARs 466/06 (REWIS RS 2006, 560)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 560
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 178/02 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 388/13 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 245/01 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 65/12 (Bundesgerichtshof)
Bußgeldverfahren gegen einen Jugendlichen: Örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckung eines Bußgeldbescheides
2 ARs 65/12 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.