Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2018, Az. PatAnwSt (R) 1/18

Senat für Patentanwaltssachen | REWIS RS 2018, 9066

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:160518BPATANWST.[X.].1.18.0

BUN[X.]SGE[X.]ICHTSHOF

BESCHLUSS

PatAnwSt ([X.]) 1/18
vom

16. Mai
2018

in dem patentanwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

wegen Berufspflichtverletzung

hier: [X.]ablehnung

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-

Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen,
hat
am
16.
Mai 2018
durch den
Vorsitzenden
[X.]
Prof. Dr. Kayser und
die
[X.]in-nen [X.] und Dr. Bußmann

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 9. Februar 2018
gegen die Beisitzer Patentanwälte F.

und

[X.].

wird für unbegründet erklärt.

Das Ablehnungsgesuch gegen die Beisitzer Patentanwälte [X.]

, T.

und H.

wird als unzulässig verwor-fen.

Gründe:

[X.] Dem Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts M.

vom 3. Dezember 2015
wegen Berufspflichtverletzung als Patentanwalt ein Verweis
erteilt und eine Geldbuße von [X.] hiergegen gerichtete Berufung hat das [X.] M.

durch Urteil
vom 28. September 2017
als unbegründet verworfen; die [X.]evision gegen diese Entscheidung hat es nicht zugelassen (§ 127 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 [X.]). Gegen dieses Urteil hat der
Patentanwalt [X.]e-vision eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2018
hat der Antragsteller sämtliche ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltssenats wegen der Besorgnis 1
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der Befangenheit abgelehnt, weil diese der D.

(G.

) angehörten, mit der er seit Jahren beruflich im Streit liege.
Wegen der Einzelheiten der Antragsbegründung wird im Übrigen auf den Inhalt dieses Schriftsatzes Bezug genommen. Nachdem ihm die dienstlichen Äußerungen der [X.] Patentanwalt F.

und Patentanwalt

[X.].

zur Kenntnis ge-bracht worden waren, hat sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.
April 2018
zu seinem Ablehnungsgesuch
ergänzend dahin geäußert, dass die Stellungnahmen beider Patentanwälte falsche Angaben enthiel-ten und er deswegen Strafanzeige gegen diese erstatten wolle.
Patent-anwalt F.

sei bekannt, dass
einer seiner Kanzleikollegen sich in ei-nem Fachbuch kritisch über die Position eines früheren Mandanten des Antragstellers in einem markenrechtlichen [X.]echtsstreit geäußert habe. Patentanwalt

[X.].

kenne
den Antragsteller, da er von diesem in ei-nem früheren berufsgerichtlichen Verfahren erfolgreich wegen der [X.] abgelehnt worden sei.

I[X.] [X.] des Patentanwaltssenats F.

und

[X.].

ist zulässig, aber nicht be-gründet.

1. Nach den hier gemäß § 98 Satz 2 [X.] sinngemäß anzuwen-denden Vorschriften der Strafprozessordnung gelten für die Ablehnung ehrenamtlicher [X.] im Wesentlichen dieselben Vorschriften wie für die Ablehnung von Berufsrichtern (§ 31 Abs. 1 [X.]). Danach findet die Ablehnung eines ehrenamtlichen Beisitzers des Patentanwaltssenats, der in seiner [X.]echtsstellung einem Schöffen im Strafverfahren vergleich-bar ist (vgl. [X.] in Feuerich/Weyland, B[X.]AO, 9. Aufl., § 92 [X.] 3
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[X.]n.
1), wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vor-liegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu [X.] (§ 24 Abs. 2 [X.]). Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte [X.] ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflus-sen kann. Maßgebend sind
hierbei der Standpunkt eines vernünftigen Ablehnenden
und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 24 [X.]n. 8 mwN).

2. Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe
gegen die Beisitzer F.

und

[X.].

nicht vor.

a) Dies gilt zunächst für die Behauptung des Antragstellers, die Beisitzer seien wegen ihrer Mitgliedschaft in der G.

ihm gegenüber befangen.
Die Beisitzer haben bestätigt, Mitglieder der G.

zu sein.
Die einfache Mitgliedschaft in einer Vereinigung ist indes für sich nicht geeignet, die Besorgnis der Voreingenommenheit zu begründen (vgl. [X.], aaO [X.]n. 9; [X.]/Vollkommer, ZPO,
32. Aufl.,
§ 42 [X.]n. 11, 32; so bereits Senatsbeschluss vom 23.
Juli 2012

PatAnwSt (B) 1/11, juris [X.]n. 9).
Der Antragsteller
behauptet nicht, dass die Beisitzer mit dem vom Patentanwalt angeführten Streit mit dieser Vereinigung befasst gewesen wären.

b) Gleiches gilt aber auch mit Blick auf die Umstände, die der [X.] in seinem Schriftsatz vom 12. April 2018
zur weiteren Begrün-dung seines [X.] vorgetragen hat.
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aa) Soweit er darin eine Strafanzeige gegen die Beisitzer wegen uneidlicher Falschaussage aufgrund ihrer dienstlichen Äußerungen zum Ablehnungsgesuch ankündigt, begründet
dieses Verhalten des Antrag-stellers
keine Besorgnis der Befangenheit der Beisitzer. Die bloße Tat-sache der Anzeigeerstattung kann keinen Ablehnungsgrund bilden, son-dern allein der in ihr enthaltene Sachverhalt und rechtliche Vorwurf ([X.], Urteil vom 19. Januar
1962

3
St[X.] 41/61,
NJW 1962, 748, 749).
Ein [X.] hätte es sonst in der Hand, sich nach Belieben jedem [X.] zu entziehen.

bb) Der Inhalt der
angekündigten
Strafanzeige bietet keinerlei tat-sächlichen Anhalt dafür, dass
dienstlichen Äußerungen der Beisitzer
un-richtige Tatsachenangaben enthielten.

(1) Die dienstliche Äußerung
des Beisitzers Patentanwalt F.

beschränkt
sich darauf, dass er einfaches Mitglied der G.

sei. Dies wird auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt. Sein Einwand, der Beisitzer habe wahrheitswidrig behauptet, mit einem [X.]echtsstreit des ehemaligen Mandanten des Antragstellers nichts zu tun
gehabt zu ha-ben, trifft bereits deswegen nicht zu, weil der Beisitzer Patentanwalt F.

sich
in seiner dienstlichen Erklärung dazu
nicht geäußert hat. So-weit der Antragsteller weiter geltend macht, eine Verbindung des Beisit-zers
Patentanwalt
F.

zu jenem
[X.]echtsstreit ergebe sich daraus, dass sich einer von dessen
Kanzleikollegen
in einem Fachbuch kritisch
über
die Position des Mandanten des Antragstellers in
jener
[X.]echtssa-che geäußert habe, begründet dies ebenfalls keinen Anlass für den [X.], an der Unbefangenheit des Beisitzers zu zweifeln. [X.] dessen, dass
sogar
eigene
wissenschaftliche Äußerungen
eines Ver-8
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fahrensbeteiligten
zu einer für das Verfahren bedeutsamen [X.]echtsfrage für sich genommen kein Befangenheitsgrund sein
können
(vgl. [X.] 95, 189, 191), fehlt es hier bereits an einer Äußerung des Beisitzers selbst.

(2) Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat der Beisitzer

[X.].

nicht wahrheitswidrig behauptet, den Antragsteller nicht zu kennen. Er hat vielmehr erklärt, außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit als ehrenamtlicher [X.] niemals etwas mit dem Antragsteller zu tun gehabt zu haben. Dies steht nicht im Widerspruch zu
den Angaben
des Antragstellers, der geltend macht, dass er den
Beisitzer als ehrenamtli-chen [X.]
in einem gegen ihn gerichteten
berufsgerichtlichen
Verfah-ren
im Jahr 1999
erfolgreich abgelehnt habe. Eine über diesen berufli-chen Zusammenhang hinausgehende Bekanntschaft behauptet
auch
er nicht.

II[X.] [X.] des Patentanwaltsse-nats [X.]

, T.

und H.

gerichtete Ablehnungsgesuch ist un-zulässig.

Die abgelehnten [X.] sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senats an dem vorliegenden [X.]evisionsverfahren nicht beteiligt. Nachdem wegen der Unbegründetheit des [X.] gegen die zur Entscheidung berufenen Beisitzer F.

und

[X.].

eine Be-teiligung der anderen abgelehnten ehrenamtlichen [X.] nicht in [X.] kommt, ist deren Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit unzulässig.

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IV. Die Besetzung des Senats ergibt sich aus
§ 98 Satz 2 [X.] i.V.m.
§
31 Abs. 2 Satz 2 [X.].

Kayser

[X.]

Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.12.2015 -
Pat 1/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.09.2017 -
PatA-St 1/16 -

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Meta

PatAnwSt (R) 1/18

16.05.2018

Bundesgerichtshof Senat für Patentanwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2018, Az. PatAnwSt (R) 1/18 (REWIS RS 2018, 9066)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9066

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