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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
PatAnwSt ([X.]) 1/11
vom
6. Dezember 2011
in dem patentanwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen
Verletzung der patentanwaltlichen [X.]erufspflichten;
hier:
Richterablehnung
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Der [X.]undesgerichtshof -
Senat für Patentanwaltssachen -
hat durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Kessal-Wulf
sowie
die Richter [X.] und [X.]
am 6. Dezember 2011
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 3.
Mai 2011 gegen die [X.]eisitzer Patentanwälte [X.] und Dr. [X.] wird für unbegründet erklärt.
Das Ablehnungsgesuch gegen die [X.]eisitzer Patentanwälte von [X.], [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Dem Antragsteller ist durch Urteil des [X.] vom 1.
Juni 2010 wegen [X.]erufspflichtverletzung als Patentanwalt ein Verweis erteilt [X.]erufung hat das [X.] durch Urteil vom 3.
Februar 2011 als unbegründet verworfen; die Revision gegen diese Entscheidung hat es nicht zugelassen (§
127 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 [X.]). Mit seiner [X.]eschwerde (§
127 Abs. 3 [X.]) vom 2.
März 2011 erstrebt der Patentanwalt die Zulassung der Revision.
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Mit Schriftsatz vom 3.
Mai 2011 hat der Antragsteller -
neben
der Richte-rin am [X.]undesgerichtshof M.
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sämtliche ehrenamtlichen [X.]eisitzer des Patentanwaltssenats wegen der [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt, weil diese der [X.] ([X.]) angehörten, mit der er seit Jahren beruflich im Streit liege. [X.] der Einzelheiten der Antragsbegründung wird im Übrigen auf den Inhalt dieses Schriftsatzes [X.]ezug genommen. Nachdem ihm die dienstlichen Äuße-rungen der [X.]eisitzer Dr. [X.] und [X.] zur Kenntnis gebracht worden waren, hat sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.
Juli 2011 zu seinem Ablehnungsgesuch gegen diese [X.]eisitzer ergänzend dahin geäußert, dass die beiden Patentanwälte weiterhin abgelehnt würden; auf den Inhalt dieses Schriftsatzes
wird ebenfalls [X.]ezug genommen.
Der [X.] hat beantragt, das Ablehnungsgesuch als un-begründet zu verwerfen.
II.
Das Ablehnungsgesuch gegen die ehrenamtlichen [X.]eisitzer des Patent-anwaltssenats [X.] und Dr. [X.] ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Nach den hier gemäß §
98 Satz 2 [X.] sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Strafprozessordnung gelten für die Ablehnung [X.] im Wesentlichen dieselben Vorschriften wie für die Ablehnung von [X.]e-rufsrichtern (§
31 Abs. 1 [X.]). Danach findet die Ablehnung eines ehrenamtli-chen
[X.]eisitzers des Patentanwaltssenats, der in seiner Rechtsstellung einem Schöffen im Strafverfahren vergleichbar ist (vgl. [X.]/[X.], 8. Aufl., §
92 [X.] Rn. 1), wegen der [X.]esorgnis der [X.]efangenheit statt, wenn ein Grund 2
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vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtferti-gen (§
24 Abs. 2 [X.]). Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei ver-ständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass [X.] ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unpartei-lichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgebend sind hierbei der Standpunkt eines vernünftigen [X.] und die [X.], die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozess-beteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (vgl. [X.], [X.], 54.
Aufl., §
24 Rn. 8 m.w.N.).
2. Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe gegen die [X.]eisitzer [X.] und Dr. [X.] nicht vor.
a) Dies gilt zunächst für die [X.]ehauptung des Antragstellers, die [X.]eisitzer seien wegen ihrer Mitgliedschaft in der [X.] ihm gegenüber befangen. Pa-tentanwalt Dr. [X.] hat in seiner dienstlichen Äußerung zum [X.] (§
26 Abs. 3 [X.]) mitgeteilt, dass er nicht Mitglied dieser Vereinigung ist. Damit ist diese [X.]esorgnis des Antragstellers ausgeräumt (vgl. [X.], aaO, Rn. 8 a.E.). Demgegenüber hat sich Patentanwalt [X.] zwar dahin geäußert, dass er -
ohne in irgendwelchen Gremien oder Ausschüssen tätig zu sein -
Mitglied der [X.] sei. Eine solche einfache Mitgliedschaft in einer [X.] ist indes für sich nicht geeignet, die [X.]esorgnis der Voreingenommen-heit zu begründen (vgl. [X.], aaO Rn. 9; [X.]/Vollkommer, ZPO, §
42 Rn. 11, 32). Dass der abgelehnte [X.]eisitzer in dem vom [X.]eschwerdeführer dargelegten Streit mit der Vereinigung beteiligt gewesen wäre, ist weder vorge-tragen, noch sonst ersichtlich.
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b) Gleiches gilt aber auch mit [X.]lick auf die Umstände, die der [X.] in seinem Schriftsatz vom 12.
Juli 2011 zur weiteren [X.]egründung seines [X.] vorgetragen hat.
aa) Soweit er darin anführt, der [X.]eisitzer Dr. [X.] werde nicht gut auf ihn zu sprechen sein, weil er Verfahren gegen seine Kollegen wegen "Doppel-vertretungen"
recherchiert habe sowie der ehrenamtliche [X.]eisitzer sei selbst von dem "Problem der Doppelvertretung"
zweier Firmen betroffen und verhalte sich deswegen ebenfalls nicht korrekt, äußert der Antragsteller lediglich Vermu-tungen und zeigt damit Tatsachen, die eine [X.]esorgnis der [X.]efangenheit des [X.]eisitzers begründen könnten, nicht auf. Dies gilt auch für die Ankündigung, er werde "die Unterlagen zu dieser Doppelvertretung in Kürze der [X.] Staatsanwaltschaft zur Prüfung vorlegen".
bb) Soweit der Antragsteller eine [X.]esorgnis der Voreingenommenheit des [X.]eisitzers [X.] damit begründet, dieser sei in einer Kanzlei mit dem Patentanwalt Dr. W.
tätig, der als Vertreter der Patentanwaltskammer ein berufsgerichtliches Verfahren gegen ihn geführt habe, kann dies die Ablehnung des [X.]eisitzers ebenfalls nicht begründen. Aus dem vom Antragsteller vorgeleg-ten, von Patentanwalt Dr. W.
unterzeichneten Schreiben der [X.] an ihn vom 27.
Juli 1998 ergibt sich die Durchführung eines berufsge-richtlichen Verfahrens nicht; vielmehr enthält das Schreiben lediglich die [X.], zu Teilen eines Zeitungsartikels, indem der Antragsteller zitiert [X.], eine Stellungnahme abzugeben. Eine eigene [X.]eteiligung des abgelehnten [X.]eisitzers [X.] an der damaligen Angelegenheit ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein der Umstand, dass [X.] nunmehr
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rund 13 Jahre später -
derselben Kanzlei angehört wie -
neben einer ganzen Reihe anderer Patentanwälte -
Patentanwalt Dr. W.
, kann die [X.]esorgnis der 8
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[X.]efangenheit nach den dargestellten Maßstäben nicht rechtfertigen. Dieser Umstand gibt mit [X.]lick auf die Angelegenheit aus dem Jahre 1998 auch im Üb-rigen keinen berechtigten Anlass, an der Unvoreingenommenheit und Unpartei-lichkeit des [X.]eisitzers [X.] gegenüber dem Antragsteller zu zweifeln, zu-mal nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, dass Patentanwalt Dr. W.
oder die-se Kanzlei am gegenständlichen berufsgerichtlichen Verfahren gegen den [X.] zu irgendeiner Zeit beteiligt oder mit diesem sonst befasst war.
3. Das gegen die ehrenamtlichen [X.]eisitzer des Patentanwaltssenats von [X.], [X.] und [X.] gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig.
[X.] sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senats an dem vorliegenden [X.]eschwerdeverfahren nicht beteiligt. Nachdem wegen der Unbegründetheit des [X.] gegen die zur Entschei-dung berufenen [X.]eisitzer Dr. [X.] und [X.] eine [X.]eteiligung der ande-ren abgelehnten ehrenamtlichen Richter nicht in [X.]etracht kommt, ist deren Ab-lehnung wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit unzulässig.
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Die [X.]esetzung des Senats ergibt sich aus §
31 Abs. 2 Satz 2 [X.].
Kessal-Wulf [X.] Grabinski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.06.2010 -
Pat 3/05 ([X.] 5/2004) -
OLG München, Entscheidung vom 03.02.2011 -
PatA-St 2/10 -
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Meta
06.12.2011
Bundesgerichtshof Senat für Patentanwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2011, Az. PatAnwSt (B) 1/11 (REWIS RS 2011, 747)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 747
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
PatAnwZ 3/11 (Bundesgerichtshof)
PatAnwSt (R) 1/18 (Bundesgerichtshof)
Ablehnung der ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltssenats wegen Besorgnis der Befangenheit
PatAnwSt (R) 1/18 (Bundesgerichtshof)
PatAnwSt (B) 1/11 (Bundesgerichtshof)
PatAnwSt (B) 1/11 (Bundesgerichtshof)