Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2002, Az. 3 StR 287/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1785

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[X.] 287/02vom29. August 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am29. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Mai 2002 im Ausspruch über den [X.] den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einerFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, sichergestellte 480 g Kokain eingezo-gen sowie 3.000 Dollar für verfallen erklärt.Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die [X.] formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das im übrigen- 3 -- aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] - gemäߧ 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung [X.].Nach den Feststellungen übernahm der Angeklagte im Auftrag einesnicht identifizierten Hintermanns mit Namen "[X.]" in [X.] von [X.]" 3.000 Dollar sowie ein Paket mit Kokain. Er führte das Rauschgift in [X.] [X.] ein, wo es - ebenso wie das Bargeld - sicherge-stellt wurde. Für die [X.] sollte der Angeklagte 2.000 Dollar Belohnungerhalten.Diese Feststellungen tragen den Ausspruch der Verfallsanordnung nicht.Die Ausführungen der Strafkammer lassen offen, ob und ggf. welcher Zusam-menhang zwischen der Drogeneinfuhr und dem Transport des Geldes besteht.§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB kann als Grundlage für die Verfallsanordnung nurherangezogen werden, wenn der Täter für die Tat oder aus ihr etwas erlangthat. Für die Tat wird dasjenige erlangt, was der Täter nicht nur gelegentlicheiner Straftat, sondern als Gegenleistung für die Tatbegehung erhält. Aus [X.] erlangt sind wirtschaftliche Werte, die dem Täter aufgrund der Tatbege-hung zufließen ([X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 73 Rdn. 8, 9). [X.] dieser beiden Möglichkeiten gegeben wäre, läßt sich dem Urteil nicht ent-nehmen.Die Verfallsanordnung läßt sich nach den bisherigen [X.] entgegen der Auffassung des [X.] - auch nicht auf § 73 dStGB stützen. Bei der vom Angeklagten begangenen Straftat, der unerlaubtenEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, kommt zwar ein er-weiterter Verfall in Betracht, weil § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG auf § 73 d StGB ver-weist. Das Urteil wird jedoch den erhöhten Anforderungen nicht gerecht, die bei- 4 -der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 73 d StGB an [X.] der Herkunft von deliktsverdächtigen Vermögensgegenständen zustellen sind (dazu [X.]St 40, 371 ff.). Danach kommt die Anordnung des [X.] nur dann in Betracht, wenn der Tatrichter aufgrund erschöp-fender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugunggewonnen hat, daß der Angeklagte die von der Anordnung erfaßten Gegen-stände aus rechtswidrigen Taten erlangt hat, ohne daß diese selbst im [X.] festgestellt werden müßten ([X.] aaO; [X.] NStZ-RR 1998, 297). Dernicht näher begründete Hinweis des [X.]s, es könne kein Zweifel daranbestehen, daß das Geld "aus illegalen Geschäften" stamme, reicht dazu nichtaus.Im übrigen setzt eine Verfallsanordnung nach § 73 d StGB voraus, daßder Angeklagte Eigentümer des Geldes wurde oder ein zivilrechtlich unwirksa-mer Erwerbsakt im Sinne des § 73 d Abs. 1 Satz 2 StGB vorliegt (vgl. [X.]St31, 145, 148; [X.]/Kühl, StGB 24. Aufl. § 73 d Rdn. 7; [X.] aaO Rdn. 12,13). Da der Angeklagte die 3.000 Dollar im Auftrag des "[X.]" von [X.]" ab-holen sollte, hätte es auch hierzu näherer Ausführungen [X.] 5 -Die Verfallsanordnung war deshalb aufzuheben. Der Senat verweist [X.] an das [X.] zurück, da nicht ausgeschlossen erscheint, daß [X.] neuen Hauptverhandlung ausreichende Feststellungen getroffen [X.], die den Ausspruch eines Verfalls der 3.000 Dollar rechtfertigen.[X.] Miebach [X.] von [X.] ist wegenHubert Urlaubs an der Unterschrift gehindert. [X.]

Meta

3 StR 287/02

29.08.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2002, Az. 3 StR 287/02 (REWIS RS 2002, 1785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1785

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