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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Örtliche Zuständigkeit im Jugendstrafverfahren: Abgabe der Jugendstrafsache wegen des Wechsels des Aufenthalts des Angeklagten
1. Der Abgabebeschluss des [X.] vom 5. Mai 2021 - 1 Ds 55 Js 78477/20 jug. - wird aufgehoben.
2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das
Amtsgericht - Jugendrichter - Kirchheim unter Teck
zuständig.
Die Jugendrichter der Amtsgerichte [X.] und [X.] streiten über die Zuständigkeit für die weitere Verhandlung und Entscheidung in einer Jugendstrafsache.
1. Die Staatsanwaltschaft [X.] hat am 12. Oktober 2020 beim Jugendrichter des Amtsgerichts [X.] Anklage gegen den Angeklagten wegen Diebstahls erhoben. Das Amtsgericht [X.] hat mit Beschluss vom 12. November 2020 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Ladung des Angeklagten zu dem für den 9. März 2021 anberaumten [X.] ist mit einem handschriftlichen Zusatz auf eine „ab Februar“ neue Adresse des Angeklagten in [X.] zurück zur Akte gelangt. Die Staatsanwaltschaft [X.] ist einer Abgabe des Verfahrens entgegengetreten.
Nachdem das Amtsgericht [X.] den [X.] zunächst auf den 30. März 2021 und sodann mit Verfügung vom 25. März 2021 auf den 17. August 2021 verlegt hat, hat es das Verfahren mit Beschluss vom 5. Mai 2021 „mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft [X.]“ ohne weitere Begründung an das Amtsgericht [X.] abgegeben. Das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] hat Bedenken gegen die Abgabe und hat das Verfahren deshalb mit Beschluss vom 10. Juni 2021 dem [X.] als gemeinschaftlichem oberen Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
2. Der [X.] ist für die Entscheidung des zwischen den [X.] bestehenden Streits gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 [X.] als gemeinschaftliches oberes Gericht berufen, weil die Amtsgerichte [X.] und [X.] in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen.
3. Für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] zuständig.
Die Voraussetzungen für eine Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 [X.] liegen nicht vor. Es fehlt nicht nur an der gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 [X.] erforderlichen Zustimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft (vgl. auch Senat, Beschluss vom 10. Juli 1959 - 2 ARs 86/59, BGHSt 13, 186, 189 f.); der nicht mit einer Begründung versehene Abgabebeschluss des Amtsgerichts vom 5. März 2021 lässt zudem nicht erkennen, ob sich der Jugendrichter bewusst gewesen ist, dass eine Abgabeentscheidung gemäß § 42 Abs. 3 [X.] im pflichtgemäßen Ermessen steht und deshalb einer sachlichen Begründung bedarf (vgl. dazu auch [X.]/[X.], [X.], 22. Aufl., § 42 Rn. 19 ff.; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 42 Rn. 12).
[X.] |
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Krehl |
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Zeng |
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Grube |
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Schmidt |
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Meta
04.08.2021
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
§ 42 Abs 3 S 2 JGG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.08.2021, Az. 2 ARs 200/21 (REWIS RS 2021, 3529)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 3529
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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