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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:130318B2ARS70.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 70/18
2 AR 49/18
vom
13. März
2018
in der Jugendstrafsache
gegen
wegen [X.] von Leistungen
Az.:
24 [X.] Js 515/17-93/17
Amtsgericht [X.]
601 Js 515/17
Staatsanwaltschaft [X.]
73 Js 4018/17
Staatsanwaltschaft Münster
29 AR 2/18
Amtsgericht [X.]
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des
Generalbun-desanwalts
am 13. März
2018
gemäß §
42 Abs.
3 Satz
2 JGG
beschlossen:
1.
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts
Jugendrichter
[X.] vom 20. September 2017 wird aufgehoben.
2.
Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht
Jugendrichter
[X.].
Gründe:
Die Jugendgerichte der Amtsgerichte [X.] (OLG-Bezirk [X.]) und [X.] ([X.]) streiten um die Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache. Als gemeinsames oberes Gericht nach
§
42 Abs.
3 Satz
2 JGG ist der [X.] zur Entscheidung des [X.] be-rufen.
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 5.
März 2018 insoweit zutreffend ausgeführt:
Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß §
42 Abs.
3 JGG sind nicht gegeben, denn diese setzt voraus, dass der Angeklagte seinen Aufent-haltsort nach Erhebung der Anklage
gewechselt hat (st. Rspr.;
vgl. [X.], Beschluss vom 18. März 2014
2
ARs 7/14, juris Rn.
1).
Das ist vorliegend nicht der Fall. Nach dem Eingang der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft [X.] vom 27. Juni 2017 ([X.]. 21 f. d.A.) hat der Jugendrichter des Amtsgerichts [X.] das [X.] mit Beschluss vom 20.
September 2017 an das Amtsgericht [X.]
Jugendgericht
abgegeben ([X.]. 41 d.A.). Seinen Wohnsitz und tat-sächlichen Aufenthalt hatte der Angeklagte indessen ausweislich des 1
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3
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Vermerks der [X.] Rhein-Kreis Neuss vom 9. August 2017 ([X.]. 28 d.A.) bereits seit dem 6. Mai 2017 in [X.]. Eine Änderung dieser Verhältnisse ist nicht eingetreten ([X.]. 56 d.A.). Ein Aufenthalts-wechsel nach Erhebung der Anklage liegt unter diesen Umständen nicht vor.
Schäfer Appl Zeng
Grube [X.]
Meta
13.03.2018
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2018, Az. 2 ARs 70/18 (REWIS RS 2018, 12435)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 12435
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 7/14 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 7/14 (Bundesgerichtshof)
Zuständigkeit des Jugendgerichts: Verfahrensabgabe wegen Aufenthaltswechsels
2 ARs 244/13 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 556/06 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 545/06 (Bundesgerichtshof)
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