Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. I ZB 64/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9935

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I
ZB
64/14
vom
11. Juni
2015
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 130 Nr. 6, §§ 130a, 236 Abs. 2 Satz 2, § 569 Abs. 2 Satz 1, §§ 802c, 882c, 882d; [X.] § 10; LVwVG BW § 15a Abs. 3, Abs. 4
a)
[X.] einer [X.] kann auch dann den gesetzli-chen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden genügen, wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte [X.] (hier: [X.]) nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer [X.] fehlen.
b)
Ob das [X.] einer [X.] gemäß §
15a Abs.
4 Satz
2 LVwVG
BW keines Dienstsiegels und keiner Unterschrift des [X.] oder seines Beauftragten bedarf, weil es mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden ist, ist nach den objektiven Umständen zu bestimmen. Auf die Sicht des Empfängers kommt es lediglich für die Frage an, ob nachträgliche manuelle Änderungen oder Hinzufügungen an einem zunächst mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellten [X.] es möglich erscheinen lassen, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt.
c)
In dem [X.] einer [X.] ist nicht zusätzlich zu den im Einzelnen zu vollstreckenden Gebühren-
und Beitragsbescheiden ein die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners regelnder Bescheid anzugeben, weil die Rundfunkgebüh-ren-
und Beitragspflicht kraft Gesetzes entsteht.
[X.], Beschluss vom 11. Juni 2015 -
I [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
Juni
2015
durch den Vorsitzen[X.] Prof.
Dr.
Büscher,
die
Richter
Prof. Dr.
Koch,
Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
Schwonke
und [X.] Feddersen

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 19.
Mai 2014 auf-gehoben.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des [X.] vom 6.
März 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Gründe:
[X.], eine Anstalt des öffentlichen Rechts,
ist die
unter der Bezeichnung "[X.]"
tätige
[X.]
in den [X.] und [X.]. Er
betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
wegen rückständiger Rundfunkgebühren und -beiträge.

1

-
3
-
Am 6. Dezember
2013
ging beim Amtsgericht Nagold

Gerichtsvollzieher-verteilerstelle

ein als "[X.]"
bezeichnetes Schreiben vom 1.
Dezember 2013 ein, das mit dem nachfolgend eingeblendeten Briefkopf ver-sehen war.

In dem Schreiben hieß es
weiter
wie folgt:
[X.] und Herren,
trotz Festsetzung und Mahnung hat der oben genannte Beitragsschuldner rück-ständige Rundfunkgebühren von insgesamt 633,28 [X.] nicht beglichen. Die Vo-raussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind erfüllt, insbesondere sind die [X.] unanfechtbar geworden bzw. hat ein Rechtsbehelf [X.] aufschiebende Wirkung.
Wir bitten Sie, wegen rückständiger
Rundfunkgebühren/-beiträge die nachfolgend beantragten Vollstreckungsmaßnahmen gegen oben genannten Beitragsschuldner durchzuführen. Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.
Es wird zunächst die isolierte gütliche Erledigung gemäß § 802b ZPO beantragt. Einer Zahlungsvereinbarung über 12 Monate wird bereits jetzt zugestimmt.
Bei erfolgloser gütlicher Einigung wird beantragt, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO zu bestimmen und nach Abgabe 2
3

-
4
-
der Auskunft eine entsprechende Abschrift gemäß § 802f Abs. 6 ZPO zu übersen-den.
Für den Fall, dass unsere Forderung 1.000,00 [X.]
übersteigt, beantragen wir, ...
Senden Sie uns
außerdem das Vermögensverzeichnis gemäß § 900 Abs. 5 ZPO a.F. bzw. die Vermögensauskunft gemäß 802c, 802d und 802f ZPO n.F. zu, wenn das Vermögensverzeichnis/die Vermögensauskunft nicht älter als ein Jahr ist.
...
Die Aufstellung der rückständigen Forderungen finden Sie auf der/den Folgesei-te(n).
Zu Ihrer Information:
Im beizutreibenden Betrag ist die Zahlung vom 23.11.2010 über 53,94 [X.] be-rücksichtigt. Das [X.] weist einschließlich 11.2013 einen Rückstand von 741,16 [X.] aus. Von 09.2009 bis 08.2010 war der Schuldner von der [X.] befreit.
Überweisen Sie die eingezogenen Beträge bitte unter Angabe der [X.] ... und des Datums 01.12.2013 auf
unser [X.]. ...
Mit freundlichen Grüßen
[X.]
Die letzte Seite des Schreibens enthielt eine "Aufstellung der rückständi-gen Forderungen"
und den vorangestellten Hinweis: "Dem Beitragsschuldner sind bereits Gebühren-/Beitragsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten zugesandt worden:"
Die Seite endet mit dem Hinweis: "Dieses [X.] ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam."
Nachdem
der Gerichtsvollzieher den Schuldner erfolglos zur Zahlung [X.] und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumt hatte, den der Schuldner nicht wahrnahm, erließ der
Gerichtsvollzieher am 31.
Januar 2014 eine Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs.
1 Nr.
1 ZPO.

Mit Beschluss vom 6.
März 2014 hat das Vollstreckungsgericht
den gegen die Eintragungsanordnung gerichteten Widerspruch des Schuldners vom 14.
Februar 2014 zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete sofortige Be-schwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht
den Beschluss des Voll-4
5
6

-
5
-
streckungsgerichts
sowie die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers aufgehoben ([X.], Beschluss vom 19.
Mai 2014
5
T
81/14, juris). Mit der vom Beschwerdegericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt der
Gläubiger
seinen
Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 6.
März 2014 weiter.
B. Das Beschwerdegericht ist von der Zulässigkeit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen. Es hat
in der Sache
angenommen,
der Beschluss des Vollstreckungsgerichts
sei bereits deshalb aufzuheben, weil dort keine zu-treffende Gläubigerbezeichnung enthalten sei. Im Übrigen habe
das Vollstre-ckungsersuchen des Gläubigers
nicht den gesetzlichen Vorschriften entspro-chen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der angefochtene Beschluss sei schon deshalb aufzuheben, weil dort nicht der richtige Gläubiger angegeben sei. Im Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses sei als Gläubiger nicht der "[X.]", sondern: "[X.]
[X.], vertreten durch
d. Vorstand, Beitragsservice"
angege-ben. [X.] des Gläubigers
sei auch als Titel unzu-reichend gewesen. Es bezeichne ihn
nicht ausdrücklich als
Gläubiger und
Voll-streckungsbehörde. Zudem fehlten ein Dienstsiegel und
die Unterschrift des [X.] oder seines Beauftragten. Diese Angaben seien
erforderlich, weil nicht ersichtlich
sei, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtun-gen erstellt worden sei. Im [X.] sei außerdem die [X.] des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unzureichend. Angegeben [X.] nur Bescheide, mit denen Beitragsrückstände und Säumniszuschläge fest-gesetzt worden seien. Ein als Grundlage der Beitragspflicht erforderlicher origi-närer Beitragsbescheid
sei jedoch nicht angegeben. Dieses offensichtliche [X.] eines Ausgangsbescheids (primärer Beitragsbescheid) sei ein im Bereich 7
8

-
6
-
der formalen Titelvoraussetzungen anzusiedelnder Umstand, der vom Vollstre-ckungsgericht
zu prüfen sei.
C. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist [X.] (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO) und auch sonst zulässig (§
575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg.
[X.] Es kann dahinstehen, ob die Entscheidung des
[X.]
schon deshalb aufzuheben wäre, weil das Beschwerdegericht zu Unrecht von der Zulässigkeit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen ist. Zwar rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass der Schuldner die Beschwerde nicht form-
und fristgerecht eingelegt hat. Im Streitfall sind jedoch ausreichende [X.] gegeben, aus denen sich ergibt, dass das Beschwerdegericht dem Schuldner von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §
236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO hätte gewähren müssen. Diese Frage kann jedoch
offenbleiben, weil die Beschwerde des Schuldners jedenfalls un-begründet war.
1.
[X.] ist nicht form-
und fristgerecht einge-legt worden.
a) Der
Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 6.
März 2014, mit dem der gemäß §
882d Abs.
1
ZPO
statthafte Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung
des Gerichtsvollziehers
zurückgewiesen worden ist, war gemäß §
567 Abs.
1 Nr.
1, §
764 Abs.
3, §
793 ZPO mit der sofortigen Be-schwerde anfechtbar. Gemäß §
569 Abs.
1 ZPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist
von zwei
Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen.
Die Beschwer-9
10
11
12

-
7
-
de wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt

569 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
b) Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 6.
März 2014 wurde dem Schuldner ausweislich der
in der Gerichtsakte befindlichen
Zustellungsur-kunde
am 7.
März 2014 im Wege der [X.] gemäß §
180 ZPO zu-gestellt. Die vom Schuldner mit E-Mail vom 16.
März 2014 gegen den
Be-schluss eingelegte Beschwerde ging zwar innerhalb der Beschwerdefrist beim Vollstreckungsgericht ein, genügte jedoch nicht den förmlichen Anforderungen an eine Beschwerdeeinlegung. Die gemäß §
569 Abs.
2
Satz
1
ZPO
erforderli-che Beschwerdeschrift ist ein bestimmender Schriftsatz, für den die allgemei-nen Vorschriften der §§
130, 130a ZPO gelten
(vgl. [X.] in MünchKomm.ZPO, 4.
Aufl., §
569 Rn.
12; [X.] in [X.], Stand 1.3.2015,
§
569 Rn.
7).
Eine E-Mail ist als elektronisches Dokument nicht an §
130 ZPO zu messen, sondern fällt
in den Anwendungsbereich des §
130a ZPO ([X.], Beschluss vom 4.
Dezember 2008
IX
ZB
41/08, NJW-RR 2009, 357 Rn.
6;
Beschluss vom 14.
Januar 2010
VII
ZB
112/08, [X.]Z 184, 75 Rn.
12; Wagner in [X.].ZPO aaO §
129 Rn.
17). Wegen der Flüchtigkeit und der Gefahr einer möglichen, später nicht mehr nachvollziehbaren Manipulation eines elektroni-schen Dokuments hat der Gesetzgeber die qualifizierte elektronische Signatur des Absenders vorgeschrieben (§
130a Abs.
1 Satz
2 ZPO), um so dem [X.] eine dem Papierdokument vergleichbare dauerhafte Fassung zu verlei-hen. Eine E-Mail, die
wie im Streitfall

keine qualifizierte elektronische Signa-tur aufweist, ist
nicht geeignet, die gesetzliche Frist für einen bestimmenden
Schriftsatz zu wahren ([X.], NJW-RR 2009, 357 Rn.
9; [X.]Z 184, 75 Rn.
12, 15; Musielak/[X.], ZPO, 12.
Aufl., §
129 Rn.
11).
c) Der Schuldner hat die Beschwerde auch nicht mit seinem weiteren handschriftlich verfassten Schreiben vom 31.
März 2014 wirksam eingelegt. 13
14

-
8
-
Zwar ist dieses von ihm eigenhändig unterschrieben worden und genügt daher dem
Schriftformerfordernis gemäß §
130 Nr.
6 ZPO. Das Schreiben ist jedoch erst am 2.
April 2014 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist
im Sinne von §
569 Abs.
1 Satz
1 ZPO beim Vollstreckungsgericht eingegangen.
2. Zugunsten des Schuldners kann allerdings aus prozessökonomischen Gründen unterstellt werden, dass ihm das Beschwerdegericht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren hatte (§ 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO), weil das Vollstreckungsgericht die mittels E-Mail erfolgte [X.] der Beschwerde nicht rechtzeitig und hinreichend deutlich beanstandet und den
Schuldner deshalb an der Versäumung der Beschwerdefrist kein [X.] getroffen hat. Eine Zurückverweisung an das zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 237 ZPO zuständige Be-schwerdegericht bedarf es nicht. Dessen positive Entscheidung über die [X.] kann unterstellt werden und der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, ohne dass sich daraus nachteilige Folgen für die Parteien erge-ben. Die Gewährung der Wiedereinsetzung kann der
sofortigen
Beschwerde des Schuldners
nicht zum Erfolg verhelfen, weil diese
jedenfalls unbegründet ist. In einem solchen Fall kann das Rechtsmittelgericht aus prozessökonomi-schen Gründen in der Sache selbst entscheiden
(vgl. [X.], Urteil vom 4. Juni 2003 -
10 [X.], [X.], 1087, 1089; [X.], Urteil vom 20. Mai 2014

[X.], NJW-RR 2014, 1532 Rn. 13).
I[X.] [X.] ist
unbegründet. Entgegen der Ansicht
des [X.] genügte
der Beschluss des Vollstreckungsgerichts
den Anforderungen an eine
wirksame Parteibezeichnung
(dazu unter I[X.]
1). Es lagen außerdem die besonderen verwaltungsvollstreckungsrechtlichen
Voraus-setzungen der Anordnung der Eintragung
in das Schuldnerverzeichnis vor
(da-zu unter I[X.]
2).
15
16

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9
-
1.
Das Beschwerdegericht hat angenommen, der vom Schuldner ange-fochtene Beschluss des Vollstreckungsgerichts sei schon deshalb aufzuheben, weil in der Entscheidung
nicht der richtige Gläubiger angegeben sei. Gläubiger der Forderungen, zu deren Beitreibung das streitgegenständliche Vollstre-ckungsersuchen gestellt worden sei, sei der [X.]. Im Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses sei jedoch als Gläubiger angegeben: "[X.] [X.], vertreten durch d. Vorstand, Beitragsservice"
(nachfolgend: Beitragsservice). Diese Beurteilung hält der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Allerdings ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass allein der Gläubiger und nicht der Beitragsservice
Inhaber der Beitragsfor-derungen ist, die Gegenstand der Vollstreckung sind.
Gemäß §
10 Abs.
1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags
vom 17.
De-zember 2010
([X.]), der den Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31.
Au-gust 1991
(RGebStV)
mit Wirkung vom 1.
Januar 2013 aufgehoben hat (vgl. Art.
2 und Art.
7 des Fünfzehnten
Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15.
Dezember 2010)
steht das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag der [X.], dem [X.],
dem [X.] sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des [X.] befindet oder das Kraftfahrzeug zugelas-sen ist. Daraus ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landes-rundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Bei-tragsforderungen partei-
und prozessfähig ist. Dem steht nicht entgegen, dass
gemäß
§
10 Abs.
7 Satz
1 [X.] jede [X.] die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbun-denen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen
einer nichtrechtsfähigen
öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft

dem Bei-17
18
19

-
10
-
tragsservice (früher [X.])

wahrnimmt.
Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei-
und prozessfähig, sondern dient den Landesrund-funkanstalten, dem [X.] und dem [X.] aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame [X.]
(vgl. [X.] in BeckOK.Informations-
und [X.], §
10 [X.] Rn.
9; [X.] in [X.]/[X.], Rundfunkrecht, 3.
Aufl., §
10 [X.] Rn.
59, mwN).
Sie
ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der [X.]en befugt (vgl. [X.] in [X.]/[X.]
aaO §
10 [X.] Rn.
57).
b) Entgegen der Ansicht des [X.] war der Beschluss des Vollstreckungsgerichts nicht deswegen aufzuheben, weil im dortigen Rubrum nicht der Gläubiger, sondern der Beitragsservice als "Gläubigerin"
aufgeführt wurde.
aa) Für die Frage, wer Partei eines Rechtsstreits oder eines [X.] ist, ist nicht allein die Parteibezeichnung ausschlaggebend. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll ([X.], Urteil vom 24.
Januar 1952
III
ZR
196/50, [X.]Z 4, 328, 334; Urteil vom 21.
November 1975

I
ZR
93/74, [X.], 286;
Beschluss vom 28.
März 1995

X
ARZ
255/95, NJW-RR 1995, 764, 765; Beschluss vom 22.
September 2011

I
ZB
61/10, NJW-RR 2012, 460 Rn.
8).
Eine solche unrichtige Parteibezeichnung lag hier nach den Umständen im Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 6.
März 2014 vor. Insoweit ist maß-geblich, dass gemäß §
10 [X.] allein der Gläubiger als [X.] im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforde-rungen partei-
und prozessfähig ist und der nicht rechtsfähige Beitragsservice nicht als Partei, sondern allein als seine [X.] auftreten konnte. Im 20
21
22

-
11
-
Streitfall kam daher bereits von Rechts wegen nur der Gläubiger und nicht auch der Beitragsservice als tatsächlich existierende Partei in Betracht.
Hinzu kommt, dass für die Frage, wer Partei eines gerichtlichen [X.] ist, auch der
verfahrenseinleitende
Antrag, hier das
[X.] vom 1.
Dezember 2013,
zur Auslegung heranzuziehen ist
(vgl. für das Klageverfahren [X.], Urteil vom 24.
Januar 2013
VII
ZR
128/12, NJW-RR 2013, 394 Rn.
13 mwN). Darin war der Gläubiger als Absender hinreichend deutlich erkennbar. Seine Bezeichnung "[X.]"
befand sich nicht nur
räumlich eindeutig abgesetzt von den
Angaben
zum
Beitragsservice

auf der linken Seite des Briefkopfs des [X.]s. Sie war zudem in Alleinstellung unter der abschließenden Grußformel und damit an der Stelle
angegeben, an der herkömmlich die für den vorstehenden Inhalt verantwortlich zeichnende Person
aufgeführt ist.
Entgegen der Ansicht des [X.] ergeben sich keine Zweifel an der
Identität des
Gläubigers
daraus, dass im [X.] der Gläubiger nur mit seiner Bezeichnung "[X.]"
angegeben ist, während Angaben zu seiner Rechtsform, An-schrift und Vertretung
fehlten. Die Frage, wer Partei eines Rechtsstreits ist, be-stimmt sich nach den Umständen. Umstände, die im Streitfall
trotz der Angabe "[X.]"
als Absender des [X.]s Zweifel an der damit gekennzeichneten Partei begründen könnten, so dass nur die Angabe der Rechtsform, Anschrift und [X.] die eindeutige Identifizierung des Gläubigers ermöglichen, hat das Beschwerdegericht weder festgestellt noch sind sie sonst ersichtlich.
Es gibt erkennbar keine weitere
Landesrund-funkanstalt mit einem identischen oder zumindest verwechslungsfähigen Na-men, die ebenfalls berechtigt sein könnte, Rundfunkbeiträge von
einem in
Ba-den-Württemberg ansässigen
Schuldner zu erheben.
Dass im Briefkopf neben der Bezeichnung des Gläubigers der
Beitragsservice angeführt war und nähere 23

-
12
-
Angaben zu dessen Erreichbarkeit
mitgeteilt werden, entspricht der dem Bei-tragsservice
vom Rundfunkbeitragsgebührenstaatsvertrag zugewiesenen Auf-gabe, als [X.] für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkbeiträge einzuziehen. Entgegen der Ansicht des [X.] musste auf diese Rechtslage im [X.] nicht ausdrücklich hingewiesen werden.
Der Umstand, dass der Gläubiger des [X.] erst durch eine aufwendige Auslegung durch den [X.] ermittelt wer-den muss und das Beschwerdegericht zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, deutet allerdings eine gewisse Verbesserungsfähigkeit der Gestaltung an.
bb) Zutreffend wendet sich
die Rechtsbeschwerde gegen
die Annahme des [X.], eine
unterstellt

unrichtige Parteibezeichnung in der angegriffenen Entscheidung des Vollstreckungsgerichts führe in der Beschwer-deinstanz zu deren Aufhebung. Eine

wie im Streitfall

offensichtlich unrichtige Parteibezeichnung in gerichtlichen Beschlüssen ist jederzeit, auch im Rahmen des [X.] und vom mit der Sache befassten [X.], entsprechend §
319 ZPO von Amts wegen zu berichtigen (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 30.
Aufl., §
319 Rn.
3, 21 und
22).
2.
Mit Recht rügt
die Rechtsbeschwerde ferner
die Annahme des Be-schwerdegerichts, das [X.] vom 1.
Dezember 2013 [X.] nicht den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rund-funkgebührenbescheiden.
a) Gemäß §
10 Abs.
5 [X.] werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige [X.] festgesetzt. Die [X.] werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
vollstreckt (§
10 Abs.
6 [X.]).
Die Vollstreckung erfolgt gemäß §
13 Abs.
1 des Verwaltungsvollstre-ckungsgesetzes für [X.] (LVwVG
BW)
durch Beitreibung. 24
25
26

-
13
-
Macht die Vollstreckungsbehörde
wie im Streitfall

von der ihr gemäß §
16 Abs.
1 Satz
1 LVwVG
BW zustehenden Befugnis zur Abnahme der Vermö-gensauskunft
keinen Gebrauch, hat der Pflichtige auf Antrag der Verwaltungs-behörde beim Gerichtsvollzieher Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe des §
802c ZPO zu erteilen

16 Abs.
3 Satz
1 LVwVG
BW). Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gilt §
882c ZPO entsprechend (§
16 Abs.
3 Satz
2 LVwVG
BW). Gemäß §
882c Abs.
1 Nr.
1 ZPO ordnet der zuständige Gerichts-vollzieher von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerver-zeichnis an, wenn der Schuldner

wie im Streitfall

seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist.
b) Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Voll-streckungsbehörde gelten
die in §
15a
Abs.
3
LVwVG
BW geregelten Vollstre-ckungsvoraussetzungen. Danach finden die Vorschriften des [X.] der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche [X.] der Vollstreckungsbehörde tritt und es keiner Zustellung des [X.] bedarf (§
15a Abs.
3 Satz
2 LVwVG
BW).
Diese Vorausset-zungen sind im Streitfall erfüllt. Der Gerichtsvollzieher ist aufgrund des schriftli-chen
[X.]s vom 1.
Dezember 2013 tätig geworden.
c) Das der angegriffenen Anordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintra-gung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis zugrunde liegende Vollstre-ckungsersuchen
muss
außerdem

wovon das Beschwerdegericht im [X.] zutreffend ausgegangen ist

den besonderen Anforderungen des §
15a Abs.
4
Satz
1 Nr.
1 bis 6
LVwVG
BW entsprechen. Das [X.] hat das Vorliegen der Anforderungen gemäß §
15a Abs.
4 Satz
1 Nr.
1 und
2 LVwVG
BW verneint.
Dagegen wendet sich die
Rechtsbeschwerde mit Recht.
27
28

-
14
-
aa) Entgegen der Ansicht des [X.] entsprach das [X.] den in §
15a Abs.
4 Satz
1 Nr.
1
und Satz
2
LVwVG
BW geregelten Voraussetzungen.
Nach §
15a Abs.
4 Satz
1 Nr.
1 LVwVG
BW muss das [X.] die Bezeichnung und das Dienstsiegel
der Voll-streckungsbehörde sowie die Unterschrift des [X.] oder seines Be-auftragten enthalten.
Gemäß
§
15a Abs.
4 Satz
2 LVwVG
BW können aller-dings bei einem [X.], das mit Hilfe automatischer Einrich-tungen erstellt wird, Dienstsiegel und Unterschrift fehlen.
bb) Das Beschwerdegericht hat angenommen, es fehle an einer unzwei-deutigen Bezeichnung des Gläubigers als Vollstreckungsbehörde. Zum einen sei der Gläubiger nicht ausdrücklich als Vollstreckungsbehörde sowie
als Gläu-biger
benannt worden. Zum anderen sei er unvollständig bezeichnet worden, weil Angaben zu der
Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift fehlten. [X.] Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
(1) Dem Wortlaut des §
15a Abs.
4 Satz
1 Nr.
1 LVwVG
BW lässt sich nicht entnehmen, dass die vom Beschwerdegericht für eine eindeutige Be-zeichnung der Vollstreckungsbehörde geforderte ausdrückliche Angabe der Eigenschaft als Gläubiger und Vollstreckungsbehörde
sowie weitere Angaben zur Rechtsform, zu den [X.] und die Mitteilung der An-schrift
erforderlich sind.
Auch der Sinn und Zweck der Bestimmung erfordert diese Angaben im Streitfall nicht. Die in §
15a Abs.
4 Satz
1 Nr.
1 LVwVG
BW für notwendig erachtete
Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde dient ersicht-lich dazu, den Gerichtsvollzieher in die Lage zu versetzen, das konkrete [X.] einer bestimmten Vollstreckungsbehörde
gemäß §
4 Abs.
1 LVwVG
BW ist das die Behörde, die den zu vollstreckenden Verwal-tungsakt erlassen hat

eindeutig zuzuordnen. Daraus ergibt sich, dass Anga-ben zur Gläubigerstellung oder gar die Angabe als "Vollstreckungsbehörde"
29
30
31

-
15
-
nicht erforderlich sind. Diese
Eigenschaften
ergeben sich ohne weiteres bereits aus dem Umstand, dass die im [X.] bezeichnete Behörde die Zwangsvollstreckung betreibt. Aus dem Zweck der Vorschrift folgt ferner, dass die Vollstreckungsbehörde bereits dann hinreichend eindeutig bezeichnet
ist, wenn sich ihre Identität bei objektiver Würdigung des [X.] aus der Sicht des Empfängers
ergibt.
(2) Nach diesen Maßstäben ist die Angabe "[X.]"
auf dem [X.], in dem es ausdrücklich um die Beitreibung von [X.] des in [X.] wohnhaften [X.] ging, hinreichend
genau, um den Gläubiger als Vollstreckungsbehörde eindeutig zu bezeichnen. Umstände, die im Streitfall trotz der Angabe "[X.]"
als Absender des [X.]s noch Zweifel an der damit gekennzeichneten Behörde
zuließen und eine eindeutige Identifizierung deshalb erst durch die vom Beschwerdegericht für maßgeblich erachteten wei-tere Angaben möglich war, sind weder
festgestellt noch sonst ersichtlich
(dazu C
II
1
b
aa).
cc) Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde außerdem gegen die Annahme des [X.], im Streitfall sei gemäß §
15a Abs.
4 Satz
1 Nr.
1 LVwVG
BW ein Dienstsiegel und die Unterschrift des [X.] oder
seines Beauftragten erforderlich gewesen, da nicht ersichtlich sei, dass das [X.] mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt [X.] sei.
(1) Gemäß §
15a Abs.
4 Satz
2 LVwVG
BW können bei einem Vollstre-ckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, Dienstsiegel und Unterschrift fehlen.

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34

-
16
-
(2) Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen verneint. Es hat [X.], die Frage, ob das [X.] mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden sei, sei aus der Sicht des Empfängers zu bestim-men. Dessen Horizont als
Betrachter und Leser des Schriftstücks müsse
eine maßgebliche [X.] spielen, weil
weder die Arbeitsweise noch die [X.] außerhalb der Behörde bekannt sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach dem Wortlaut des §
15a Abs.
4 Satz
2 LVwVG
BW
kommt es allein
auf den objektiven
Umstand an,
ob das [X.] mit Hilfe auto-matischer Einrichtungen erstellt wird. Auch nach dem Sinn und Zweck der [X.] ist maßgeblich, ob das Ersuchen tatsächlich automatisiert erstellt wurde. Die Regelung soll es der Verwaltung ermöglichen, ihre Arbeitsmethode den An-forderungen des Massenbetriebs und dem technischen Fortschritt anzupassen. Da in großer Zahl
anfallende Verwaltungsverfahren rationell nur noch durch
den Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen bewältigt werden können, soll der Verzicht auf Unterschrift und Dienstsiegel den Erlass von [X.] vereinfachen, wenn die Behörde sich der modernen elektronischen Hilfen bedient (zu der inhaltlich vergleichbaren Vorgängervorschrift des §
37 Abs.
5 VwVfG vgl. [X.], Urteil vom 22.
Januar 1993
8
C
57/91, NJW 1993, 1667, 1668).
Auf die Sicht des Adressaten kommt es allein im Hinblick auf
die Frage an, ob ein
zunächst
mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstelltes Vollstre-ckungsersuchen
durch nachträgliche manuelle Änderungen oder Hinzufügun-gen die
Eigenschaft verliert, mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung er-stellt worden zu sein
(vgl. [X.], NJW 1993, 1667, 1668). Zwar sind auch solche Bescheide noch mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen. Es
kann jedoch
für den Adressaten zweifelhaft sein, ob es sich lediglich um einen blo-35
36
37

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17
-
ßen Entwurf handelt (vgl. [X.], NJW 1993, 1667, 1668; [X.] in [X.], Stand 1.
April 2015, §
37 Rn.
50). Auf diese Problematik
und daher auf die Sicht des Adressaten
kommt es vorliegend nicht an. Das Be-schwerdegericht hat nicht festgestellt, dass
das [X.] zu-nächst mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt
und
nachträglich geändert oder ergänzt wurde, und es
deshalb aus der Sicht des Adressaten seine [X.] als unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erstelltes Schriftstück verloren haben könnte. Insbesondere ist
weder festgestellt noch sonst
nicht ersichtlich, dass
der Adressat
hier der Gerichtsvollzieher

das
[X.] vom 1.
Dezember 2013 als
einen bloßen Entwurf ansehen konnte.
(3) Entgegen der Ansicht des [X.] fehlt es im
Streitfall au-ßerdem
an Anhaltspunkten, die Zweifel an
einer
Erstellung des [X.]s mit Hilfe automatischer Einrichtungen begründen könnten.
Das Beschwerdegericht ist selbst im Ausgangspunkt davon ausgegangen, dass das [X.] offensichtlich mit datenverarbeitender Rech-nerunterstützung erstellt worden ist. Es hat weiter angenommen, der Umstand, dass das Ersuchen zahlreiche individuelle Inhalte enthalte, sei allein kein Indiz für eine
nicht automatische Bearbeitung. Dies ist zutreffend. Die Erstellung mit Hilfe automatischer Einrichtungen dient gerade dazu, massenhaft anfallende Verwaltungsverfahren durch diese Art der
Verarbeitung der individuellen Daten der Betroffenen zu vereinfachen.
Nicht frei von [X.] ist dagegen die Annahme des
[X.], es sei nach dem Gesamteindruck von einem zwar mittels Datenverarbei-tung, aber im Wege individueller Bedienung und Datenzugabe erstellten [X.] auszugehen, weil das [X.] weitere persönliche Merk-male,
wie zum Beispiel
die Angabe einer
früheren
Beitragsbefreiung enthalte, 38
39
40

-
18
-
die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Forderung und zum Ersuchen stünden.
Ob ein Verwaltungsakt unter Verwendung einer automatischen
Einrich-tung erstellt wird, hängt davon ab, ob aus vorgegebenen mathematischen For-meln, die
in allen Fällen in derselben Weise zum Einsatz kommen, sowie
den individuellen Datensätzen der Adressaten automatisch die eigentliche Regelung erstellt wird (vgl. zu §
37 VwVfG [X.] in [X.] aaO §
37 Rn.
50). Die Verwendung von individuellen Daten ist damit ein wesensnotwen-diges Element
für die Annahme der Erstellung eines [X.]s mit Hilfe einer automatischen Einrichtung. Welche
Bedeutung die verarbeiteten individuellen Daten für
das konkrete [X.] haben, ist für die Frage unerheblich, ob es mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde. Es besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass die Aufnahme von nicht unmittelbar mit dem Ziel des Ersuchens in Zusammenhang stehenden Informa-tionen
in das [X.]
eher auf eine individuelle Bearbeitung durch einen Behördenmitarbeiter als auf die Bearbeitung durch eine Datenver-arbeitungsanlage hindeuten.
Das Beschwerdegericht hat angenommen, gegen eine automatische [X.] spreche die Aufnahme persönlicher Merkmale, wie etwa eine frühere Beitragsbefreiung, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Forde-rung und dem Ersuchen stünden und den Eindruck erweckten, als Hintergrund-information individuell und manuell hinzugefügt worden zu sein. Diese
Annah-me hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Beschwerdegericht hat nicht beachtet, dass das [X.] im Streitfall mehrere Vollstreckungsmaßnahmen abdeckt und der [X.] ausdrücklich zunächst die isolierte gütliche Erledigung beantragt hat. Ge-41
42
43

-
19
-
mäß §
802b Abs.
1 ZPO soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des [X.] auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Nach
§
802b Abs.
2 ZPO kann der Gerichtsvollzieher
dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen, wenn der Gläubiger, wie im Streitfall, eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen hat. Im Rahmen der vom Gerichtsvollzieher anzustellenden Überlegungen [X.] Informationen von Bedeutung sein, die
nicht unmittelbar Grund, Höhe
und Fälligkeit
der beizutreibenden Forderung betreffen, sondern

wie die Angabe einer zeitweiligen Beitragsbefreiung

für die Einschätzung der [X.] relevant sein können.
Das Beschwerdegericht hat es schließlich
rechtsfehlerhaft als unerheblich angesehen, dass das Ersuchen des Gläubigers
mit dem ausdrücklichen Hin-weis endet:
Dieses [X.] ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsan-lage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam.
Das Beschwerdegericht ist davon
ausgegangen, es handele sich um ei-nen "materiell wertlosen Zusatz", der selbst auf Privatpost und einfacher Ge-schäftspost zunehmend zu finden sei. Im Übrigen weise der Zusatz nur auf eine elektronische Datenverarbeitungsanlage hin, die sicherlich genutzt worden sei; auf eine für den Fortfall der Pflicht zur Siegelung und Unterzeichnung notwen-dige automatische Einrichtung
weise er dagegen nicht hin. Dieser
Begründung kann
nicht beigetreten werden.
Der pauschale Hinweis auf "zunehmende"
Gepflogenheiten bei Privat-
und Geschäftspost
ist
bereits deshalb
nicht
von Bedeutung, weil bei der hier zu be-urteilenden Angabe ausdrücklich von einer "Wirksamkeit"
des [X.] "ohne Dienstsiegel"
die Rede ist und damit eindeutig zum Ausdruck gebracht wird,
dass auf eine für ein Verwaltungshandeln ansonsten bestehende 44
45
46

-
20
-
gesetzliche Form verzichtet worden ist. Ein solcher Hinweis trägt dem Bedürfnis des Empfängers nach Rechtssicherheit Rechnung, weil er verdeutlicht, dass es sich nicht um einen nicht unterzeichneten Entwurf, sondern um
ein rechtsgülti-ges Ersuchen der Behörde handelt (vgl. [X.], NJW 1993,
1667, 1668).
Soweit das Beschwerdegericht
von einem
sachlichen
Unterschied zwi-schen einer Verwendung einer
elektronischen Datenverarbeitungsanlage und einer automatischen Einrichtung bei der Erstellung des [X.]s ausgeht, hat es nicht hinreichend beachtet, dass durch den Hinweis ein Zusammenhang zwischen der Art der Fertigung des Ersuchens und dessen [X.] im Hinblick auf §
15 Abs.
4 LVwVG
BW hergestellt wird. Entsprechend ist der Hinweis zu verstehen. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, dass aus Sicht eines durchschnittlichen Empfängers der Hinweis auf die Verwendung einer "elektronischen Datenverarbeitungsanlage" leichter zu verstehen ist als der Verweis auf "automatische Einrichtungen".
dd) Entgegen der Ansicht des [X.] liegt
im Streitfall auch eine hinreichende Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes ge-mäß §
15a Abs.
4 Satz
1 Nr.
2 LVwVG
BW vor.
(1) Das Beschwerdegericht hat angenommen,
die Fälligkeit eines öffent-lich-rechtlichen Beitrags setze einen originären Beitragsbescheid voraus. Ein solcher sei im [X.] jedoch nicht aufgeführt, so dass der Pflicht zur Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes gemäß §
15a Abs.
4
Satz
1
Nr.
2 LVwVG
BW nicht genügt sei. Die im [X.]
angegebenen Gebühren-/Beitragsbescheide vom 3.
Mai 2013 (für den Zeitraum 9/12 bis 11/12) und vom 5.
Juli 2013
(für den Zeitraum 12/12 bis
5/13) seien zwar Bescheide im Sinne von §
10 Abs.
5 [X.]. Diese seien jedoch als [X.] ungeeignet. In den genannten Bescheiden seien nicht 47
48
49

-
21
-
nur
rückständige
Rundfunkgebühren bzw. beiträge, sondern auch Säumniszu-schläge festgesetzt worden. Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes ver-lange jedoch vor Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen und Zuschlägen eröffnet sei. Die Rückstands-festsetzungsbescheide vom 3.
Mai 2013 und 5.
Juli 2013 litten darüber hinaus an formellen Mängeln. Ihnen lasse sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde sei. Zwar sei der [X.] mit einem ein-zeiligen Adressenzusatz erwähnt, jedoch ohne die Angabe der Rechtsform und der [X.]. Daneben sei der Beitragsservice angegeben, und zwar mit umfassendem, vielzeiligem [X.]. Wer [X.] sei, sei ebenso wenig angegeben wie eine Auftrags-
oder Vertretungsbe-ziehung zwischen den beiden im Briefkopf bezeichneten Einrichtungen. Auch eine Begründung fehle. Insoweit reiche der bloße Hinweis auf eine Fundstelle im Gesetzblatt nicht aus. Im Festsetzungsbescheid vom 3.
Mai 2013 über den bestehenden Rückstand fehle eine
Unterscheidung zwischen Rundfunkgebüh-ren nach dem bis zum 31.
Dezember 2012 geltenden Recht und Rundfunkbei-trägen
nach dem ab dem 1.
Januar 2013 geltenden Recht. Das [X.] habe die fehlende Eignung der im [X.] genannten Rückstandsbescheide für das Entstehen der Fälligkeit und das offensichtliche Fehlen eines primären Beitragsbescheids prüfen müssen, weil diese Umstände im Bereich der formellen Titelvoraussetzungen anzusiedeln seien.
Diese Beur-teilung hält den [X.] der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht stand.
(2) Gemäß §
15a Abs.
4 Satz
1 Nr.
2 LVwVG
BW
muss das Vollstre-ckungsersuchen die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens enthalten.
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
50

-
22
-
Im [X.] des Gläubigers war eine Aufstellung der rück-ständigen Forderungen enthalten, die in den Tabellenspalten "Zeitraum", "[X.]", "Datum der Mahnung", "[X.]/Beiträge", "Säumniszuschlag", "Mahngebühr", "Sonstige Kosten", "Davon ausgeglichen"
und "Gesamt"
im Einzelnen aufgeschlüsselt waren. Über dieser Aufstellung fand sich der Hinweis: "Dem Beitragsschuldner sind bereits Gebühren-/Bei-tragsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten zugesandt worden:

"
Im [X.] war zudem mehrfach die [X.] des [X.] angegeben.
Diese Angaben genügten den in §
15a Abs.
4 Satz
1 Nr.
2 LVwVG
BW angeführten
Voraussetzungen an ein wirksames [X.].
In der Aufstellung sind sämtliche zu vollstreckenden
Verwaltungsakte aufgeführt. Dass der Gläubiger die erlassende Behörde ist, ergibt sich hinreichend deutlich aus dem [X.]. Andere Rechtsträger, die als erlassende Behörde in Betracht kommen, werden im [X.] nicht genannt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Im [X.] ist die [X.] des Schuldners und damit ein Aktenzeichen benannt, das die eindeutige Zu-ordnung des [X.]s zu einem bestimmten Schuldner ermög-licht. Schließlich ist das
jeweilige Erlassdatum der aufgeführten [X.].
Weitergehende Voraussetzungen an die Bezeichnung des zu voll-streckenden Verwaltungsaktes stellt §
15a Abs.
4 Satz
1 Nr.
2 LVwVG
BW nicht auf.
Entgegen der Ansicht des [X.] fehlt im [X.] nicht die Angabe eines für die Fälligkeit der Beitragsforderung notwen-digen "primären Beitragsbescheids". Ein solcher Beitragsbescheid
ist
weder gesetzlich vorgesehen noch
für die Gewährung eines effektiven Rechtsschut-zes
erforderlich. Die
den Schuldner für den Zeitraum bis zum 31.
Dezember 51
52
53

-
23
-
2012 treffende
Rundfunkgebührenpflicht entstand
kraft Gesetzes, ohne dass der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheides erforderlich ist ([X.], Nichtannahmebeschluss vom 30.
Januar 2008
1
BvR
829/06, juris Rn.
20). Gleiches gilt gemäß §
7 Abs.
1 bis 3 [X.] für den Zeitraum ab dem 1.
Januar 2013. Bescheide der Rundfunkanstalten sind erst für die
zwangsweise
Beitrei-bung
rückständiger Gebühren (vgl. §
7 Abs.
5 RGebStV
sowie [X.], Nicht-annahmebeschluss vom 30.
Januar 2008

1
BvR
829/06, juris Rn.
20; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], Rundfunkrecht, 3.
Aufl., §
7 RGebStV Rn.
43) und Beiträge (§
10 Abs.
5 [X.], vgl. dazu
[X.] in [X.]/[X.] aaO §
10 [X.] Rn.
34) erforderlich. Da der Gebühren-
und Beitragsschuldner gegen diese Bescheide
sowohl vor Einleitung der Vollstreckung als auch nach einer Entrichtung der Gebühr nebst eventueller Säumniszuschläge den [X.] beschreiten kann, ist entgegen der Auffassung des [X.] auch kein Rechtsschutzdefizit ersichtlich (vgl. [X.], [X.] vom 30.
Januar 2008
1
BvR
829/06, juris Rn.
21
ff.).
Auf Inhalt und Aufmachung der
vom
Beschwerdegericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beigezogenen Bescheide vom 3.
Mai 2013 und 5.
Juli 2013 kommt es im Streitfall nicht an. §
15a Abs.
4 Satz
1 Nr.
2 LVwVG
BW [X.] lediglich, dass im [X.] der zu vollstreckende Verwal-tungsakt bezeichnet wird. Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Voll-streckungsgericht
findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangs-vollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren-
und
Beitragsbescheid, sondern das schriftliche [X.] der Vollstreckungsbehörde ist (§
15a Abs.
3 Satz
2, §
16 Abs.
3 Satz
3 LVwVG
BW).
Die vom Beschwerdegericht erkannten Beanstandungen greifen im Übrigen auch der Sache nach nicht durch.
54

-
24
-
d) Die Entscheidung des [X.] stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§
577 Abs.
3 ZPO). [X.] des Gläubigers
erfüllt die weiteren Voraussetzungen gemäß §
15a Abs.
4 Satz
1 Nr.
3 bis
6
LVwVG
BW. Im
[X.]
sind die Angabe des Grun-des und der Höhe der Geldforderungen (Nr.
3), die Angabe, dass das Ersuchen vollstreckbar ist (Nr.
4),
die Angabe des Schuldners (Nr.
5) und Angaben
zu den Mahnungen (Nr.
6) enthalten.
II[X.] [X.] beruht auf §
91 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Koch
Löffler

Richterin am [X.] Dr.
Schwonke
Feddersen
ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.

Büscher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2014 -
4 M 193/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 19.05.2014 -
5 [X.] -

55
56

Meta

I ZB 64/14

11.06.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. I ZB 64/14 (REWIS RS 2015, 9935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9935

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZB 64/14

VI ZR 384/13

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