Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.10.2011, Az. 8 B 3/11

8. Senat | REWIS RS 2011, 2613

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1 612 606 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt bereits nicht dem Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2

Hat das vorinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt, dann muss die Beschwerde für jeden der Begründungsstränge einen selbstständigen Zulassungsgrund geltend machen. Die Beschwerde kann nur Erfolg haben, wenn ein Zulassungsgrund bei jedem der Gründe zulässig vorgetragen und gegeben ist. Wird nur hinsichtlich einer der vorinstanzlich gegebenen Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht, wird das [X.] des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 10. Mai 1950 - BVerwG 5 [X.] - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 284, vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 und vom 5. September 2011 - BVerwG 8 [X.] -).

3

So liegt der Fall hier. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Kläger gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil mit einer doppelten Begründung zurückgewiesen. Danach rechtfertigen sowohl § 2b Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Gesetz über das Kreditwesen ([X.]) in der Fassung des [X.] ([X.]) [X.] 2006 - bzw. § 2c Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 [X.] in der Fassung des [X.] ([X.]) - [X.] 2010 - (fehlende Zuverlässigkeit - [X.] ff.) als auch die in § 2b Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 [X.] 2006, § 2c Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 [X.] 2010 normierte Tatbestandsalternative (Beeinträchtigung einer wirksamen Aufsicht durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz - [X.] f.) die von den Klägern angegriffene Untersagung des Erwerbs der Beteiligung an der [X.]. Die Entscheidung ist damit nicht nur auf den Tatbestand der fehlenden Zuverlässigkeit der Kläger gestützt, sondern daneben auch auf die wirtschaftliche Intransparenz des [X.], in welchen die [X.] im Falle des Erwerbs der in Rede stehenden Anteile durch die Kläger einbezogen würde. Bei dem Tatbestand der wirtschaftlichen Intransparenz handelt es sich um einen eigenständigen [X.], der nach Auffassung des Berufungsgerichts das Urteil auch ohne die Annahme der fehlenden Zuverlässigkeit selbstständig trägt. Die von den Klägern allein geltend gemachte Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bezieht sich jedoch ausschließlich auf den Untersagungstatbestand der fehlenden Zuverlässigkeit (§ 2b Abs. 1 Satz 1 [X.] 2006, § 2c Abs. 1 Satz 1 [X.] 2010). Dies gilt sowohl für die mit der Beschwerde aufgeworfene erste Rechtsfrage,

ob Anhaltspunkte aus dem Anzeigeninhalt Tatsachen im Sinne von § 2b [X.] 2006 bzw. § 2c Abs. 1 Satz 1 [X.] 2010 sind, sodass die [X.] daraus eine Darlegungslast des Anzeigepflichtigen dergestalt herleiten kann, dass die Behörde keine (eigenen) weiteren Darlegungs- und Nachweispflichten hat und aus diesen Gesichtspunkten ohne Weiteres auf die Unzuverlässigkeit des Betreffenden schließen kann,

als auch für die weitere Rechtsfrage,

ob die [X.] bei einem aus ihrer Sicht gegebenen Fehlverhalten in der Vergangenheit oder bei nicht ausreichenden Nachweisen der Mittelherkunft ohne Hinzutritt weiterer Anhaltspunkte schlussfolgern kann, dass eine Unzuverlässigkeit vorliegt, deren Wirkung andauert und nicht als beendet angesehen werden kann.

4

Zwar bezieht sich der Begriff der „Tatsachen“ in § 2b Abs. 1a Satz 1 [X.] 2006 und § 2c Abs. 1b Satz 1 [X.] 2010 auf beide [X.]. Die Beschwerde konkretisiert die Grundsatzrüge aber nur hinsichtlich der Unzuverlässigkeit. Damit wird im Hinblick auf die zweite vom Verwaltungsgerichtshof als tragend herangezogene Tatbestandsalternative des § 2b Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 [X.] 2006 und § 2c Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 [X.] 2010 kein Zulassungsgrund dargelegt. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob die beiden von den Klägern bezeichneten Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig wären und ob ihnen eine grundsätzliche Bedeutung über den vorliegenden Fall hinaus zukäme. Denn die Kläger haben jedenfalls nicht dargetan, dass sie entscheidungserheblich sind.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

8 B 3/11

06.10.2011

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 6. Oktober 2010, Az: 6 A 2227/08, Urteil

§ 133 Abs 3 S 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.10.2011, Az. 8 B 3/11 (REWIS RS 2011, 2613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2613

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 B 31/18 (Bundesverwaltungsgericht)

Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Verwirkung des Klagerechts


4 B 32/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Keine drittschützende Wirkung des § 27g Abs. 4 Satz 1 LuftVG


8 ZB 20.1520 (VGH München)

Feststellung einer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit


6 B 36/13 (Bundesverwaltungsgericht)

Aufbewahrung von Waffen; grundlegende Vorsichtsmaßregeln; Sicherheitsbehältnis


10 B 18/19 (Bundesverwaltungsgericht)

Einsicht in Unterlagen zu CO2-Emissionen von Fahrzeugen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.