Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Aufbewahrung von Waffen; grundlegende Vorsichtsmaßregeln; Sicherheitsbehältnis
1. Die Verwendung für die Kaninchenjagd im eigenen Garten erfordert es nicht, dafür eine geladene Waffe bereit zu halten.
2. Sorgfältig und sicher werden die dem Waffenrecht unterliegenden Gegenstände - d.h. außer Waffen auch vom Waffenrecht umfasste Munition - nach § 13 AWaffV jedenfalls nur dann aufbewahrt, wenn sie vor dem unberechtigten Zugriff geschützt sind. Dem widerspricht die Aufbewahrung in einem Raum, der ohne weiteres von Familienmitgliedern oder Hauspersonal betreten werden kann.
Die auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte [X.]eschwerde des [X.] bleibt ohne Erfolg.
In der [X.]eschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung bestehen soll ([X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133
1. Für grundsätzlich klärungsbedürftig in einem Revisionsverfahren hält der Kläger die Frage, ob Schusswaffen geladen in einem [X.] oder [X.] aufbewahrt werden dürfen, wenn Waffen und Munition gemeinsam aufbewahrt werden können. Das [X.] regele die Voraussetzungen für die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition. § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] erlaube in [X.] der Norm [X.]/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 die gemeinsame Aufbewahrung ohne weitere behördliche Genehmigung. Ebenso sei eine gemeinsame Verwahrung aufgrund behördlicher Genehmigung möglich. Sei jedoch die gemeinsame Verwahrung von Waffe und zugehöriger Munition in einem [X.]ehältnis erlaubt, so mache es keinen Unterschied, ob die Munition sich dann im Patronenlager befinde oder neben der Waffe liege.
Das Oberverwaltungsgericht hält den Kläger in seinem [X.]eschluss für unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.]uchst. b [X.], weil Tatsachen vorlägen, welche die Annahme rechtfertigten, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen sowie diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Die [X.]erufungsentscheidung sieht einen unvorsichtigen Umgang mit einer Schusswaffe darin, dass der Kläger eine solche nach Gebrauch nicht entladen, sondern sie im [X.] Zustand, d.h. mit einer Patrone im Patronenlager, in seinen Waffenraum gestellt und dort belassen habe. Darin liege zugleich ein unsachgemäßer Umgang mit der Waffe, weil ein sachgemäßer Umgang die [X.]eachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere. Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln. Die Aufbewahrung einer [X.] Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [X.] folge nichts Gegenteiliges.
Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sich - was nicht eigens der Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens bedarf - die genannte Annahme des [X.] als offensichtlich zutreffend erweist. Es besteht keinerlei Zweifel, dass die Aufbewahrung von Waffen in durchgeladenem Zustand grundlegenden Vorsichts- bzw. Sorgfaltsmaßgaben im Umgang bzw. bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.]uchst. b [X.] widerspricht. Nur bei [X.]eachtung dieser Maßgaben ist sichergestellt, dass [X.] die einfache Wegnahme von Waffen zum schnellen, sofortigen Gebrauch erschwert wird. Die Maßgaben dienen im Übrigen auch dem Schutz des [X.]erechtigten.
2. Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Kläger außerdem, ob Munition ohne weitere behördliche Genehmigung stets nur in einem Stahlblechbehältnis mit [X.], einem gleichwertigen [X.]ehältnis oder auch in einem gleichwertigen Raum aufbewahrt werden darf. [X.] sei, ob der einzelne [X.]ürger die Aufbewahrung von Munition in einem eigens dafür vorgesehenen Waffenraum vornehmen könne, oder ob er hierfür zunächst die Genehmigung der zuständigen Waffenbehörde einholen müsse.
Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil der angegriffene [X.]eschluss nicht auf ihr beruht. Eine Revision kann aber nicht mit Erfolg gegen eine der angegriffenen Entscheidung nicht zugrunde liegenden Rechtsfrage gestützt werden ([X.]eschlüsse vom 18. Mai 2006 - [X.]VerwG 6 [X.] 14.06 - juris Rn. 11 und vom 14. November 2008 - [X.]VerwG 6 [X.] 61.08 - [X.] 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 Rn. 3). Das Oberverwaltungsgericht hat die nicht sorgfältige und nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung von Munition durch den Kläger nämlich aus der Feststellung abgeleitet, dass diese sich in den persönlichen Räumen im Erdgeschoss seines Hauses befunden habe. Räume eines Hauses seien bereits dem Wortsinn nach kein [X.]ehältnis i.S.v. § 36 Abs. 5 [X.] i.V.m. § 13 Abs. 3 AWaffV. Nach § 13 Abs. 3 AWaffV darf nämlich Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit [X.] oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen [X.]ehältnis aufbewahrt werden. Die darüber hinausgehende Frage, ob mit Genehmigung Munition "auch in einem gleichwertigen Raum aufbewahrt werden darf", hat sich dem [X.]erufungsgericht entscheidungserheblich nicht gestellt. Es hat nämlich festgestellt, dass die gewählte Form der Aufbewahrung jedenfalls von der [X.]ehörde nicht genehmigt worden sei. Die mit dem [X.]eschwerdevorbringen gestellte Frage wäre somit für die Überprüfung der [X.]erufungsentscheidung in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, sondern ist rein hypothetisch.
3. Im Übrigen wird von einer [X.]egründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Meta
03.03.2014
Bundesverwaltungsgericht 6. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 15. Mai 2013, Az: 20 A 419/11, Beschluss
§ 36 Abs 1 S 2 Halbs 2 WaffG, § 36 Abs 5 WaffG, § 5 Abs 1 Nr 2 Buchst b WaffG, § 13 Abs 3 AWaffV
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.03.2014, Az. 6 B 36/13 (REWIS RS 2014, 7427)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7427
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
RN 4 S 20.1456 (VG Regensburg)
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen rechtswidriger Aufbewahrung
8 L 2311/21 (Verwaltungsgericht Köln)
Widerruf von Waffenbesitzkarten und Ungültigkeitserklärung eines Jagdscheins
Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit, Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften, Widerruf Waffenbesitzkarte
Waffenbesitzverbot in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen und Munition
Keine Referenz gefunden.