Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2017, Az. I ZB 45/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 92

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:221217BIZB45.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 45/16
vom
22. Dezember
2017
in
dem Rechtsbeschwerdeverfahren

-
2
-

Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 22.
Dezember
2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Prof.
Dr.
[X.], Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke

beschlossen:

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe:
Auf den Antrag der Markeninhaberin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß §
33 Abs.
1 [X.] festzusetzen. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Mar-kenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
März 2006

I
ZB
48/05, juris Rn.
2; Beschluss vom 30.
Juli 2015

I
ZB
61/13, juris
Rn.
7; Beschluss vom 24.
November 2016

I
ZB
52/15, [X.], 127 Rn.
3). Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Ge-genstandswertes
für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlö-schungsstreit auf 50.000

[X.], 127
Rn.
3; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechts-

1
-
3
-

schutz
Urheberrecht
Medienrecht, 3.
Aufl., §
90 [X.] Rn.
13). Mangels ab-weichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.
Büscher
Schaffert
[X.]

Löffler
Schwonke
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 01.03.2016 -
29 W(pat) 33/13 -

Meta

I ZB 45/16

22.12.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2017, Az. I ZB 45/16 (REWIS RS 2017, 92)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 92

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