Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZB 7/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1760

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[[X.].][[X.].] vom 21. September 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [[X.].]. Zivilsenat des [[X.].] hat durch [[X.].] [[X.].], [[X.].], [[X.].], [[X.].] und die Richterin [[X.].] am 21. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [[X.].] vom 2. Dezember 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des [[X.].] wird auf 6.000 • festge-setzt. Gründe: [[X.].] Die Anträge des Schuldners vom 30. August 2000 auf Eröffnung des [[X.].] über sein Vermögen sowie auf Erteilung der [[X.].] sind am 5. September 2000 beim Insolvenzgericht eingegangen. Dieses hat am 15. Mai 2001 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und später den Schlusstermin auf den 26. Mai 2005 anberaumt. Auf den in diesem Termin gestellten Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - die Restschuldbefreiung wegen "grob fahrlässige(r) [[X.].]" versagt. Das [[X.].] hat die sofortige Be-schwerde des Schuldners zurückgewiesen; dieser habe im Sinne des § 290 1 - 3 - Abs. 1 Nr. 6 [[X.].] in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 [[X.].] vorzulegenden Verzeich-nissen vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht. Mit der Rechtsbeschwerde ver-folgt der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung weiter. I[[X.].] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 [[X.].], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Das Rechtsmittel ist jedoch unzu-lässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [[X.].] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 Auf der Grundlage der Darlegungen der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) liegt ein Zulässigkeitsgrund nicht vor. Das [[X.].] hat den Versagungsgrund in § 290 Abs. 1 Nr. 6 [[X.].] rechtsfehlerfrei [[X.].]. 3 Gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 [[X.].] hatte der Schuldner ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis) sowie eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Ver-mögensübersicht) vorzulegen. In Ziffer [X.] des [[X.].] hat er das Bestehen von [[X.].] verneint. Dies war unrichtig, weil er in dem Darlehensvertrag vom 1. Oktober 1999 mit der L.

GmbH ein Patent zur Sicherheit übertragen hatte. [[X.].] war in Ziffer [X.] des Verzeichnisses allgemein nach [[X.].]; die 4 - 4 - Erwähnung etwa der Sicherungsübereignung von beweglichen Sachen war ausdrücklich als ein Beispiel gekennzeichnet. Das [[X.].] ist auch nicht von dem Beschluss des Senats vom 23. Juli 2004 ([[X.].] ZB 174/03, [X.], 1840, 1841) abgewichen. Danach setzt die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 [[X.].] eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben nicht voraus. Es genügt, dass die falschen oder unvollständigen Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der [X.] zu gefährden. So liegt es hier: 5 Auch wenn der Schuldner einen Vermögensgegenstand zur Sicherheit überträgt, verbleibt der Masse ein im [[X.].] geschützter Vermögensbestandteil ([X.], Urt. v. 9. Februar 2006 - [[X.].] ZR 121/03, [X.], 818, 820). Im Übrigen hat der Schuldner, wenn nicht sogar die Sicherungsübertragung auflösend [X.] ist, einen Anspruch auf Rückübertragung der Sicherheit nach dem Erlö-schen der gesicherten Forderung. Unter diesen Umständen ist das Verschwei-gen der Sicherungsübertragung eines Patents seiner Art nach geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. 6 Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 23. Juli 2004 (aaO [X.]) dahinstehen lassen, ob objektiv falsche oder unvollständige Schuld-nerangaben als unwesentlich angesehen werden können, wenn sie von [X.] als bedeutungslos für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erschei-nen. Dies bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn ein solcher Fall liegt bei der Übertragung eines Patents zur Sicherung einer Darlehensschuld in Höhe von 30.000 DM nebst Zinsen ersichtlich nicht vor. 7 - 5 - Der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die Jahresfrist in § 296 Abs. 1 Satz 2 [[X.].] geht fehl, weil der Versagungsantrag im Schlusstermin, nicht aber in der Wohlverhaltensperiode gestellt wurde. 8 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 9 [[X.].] [[X.].] [[X.].]

[[X.].] [[X.].] Vorinstanzen: [X.]), Entscheidung vom 20.06.2005 - 59 IN 108/03 - [X.], Entscheidung vom 02.12.2005 - 2 T 364/05 -

Meta

IX ZB 7/06

21.09.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZB 7/06 (REWIS RS 2006, 1760)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1760

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