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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/07 Verkündet am: 16. Dezember 2008 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 823 Abs. 1 M; [X.] § 1 Zur Gefahrabwendungspfli[X.]ht des Herstellers von Produkten mit Si[X.]herheitsmängeln. [X.], Urteil vom 16. Dezember 2008 - [X.]/07 - [X.]
LG Bielefeld - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 16. Dezember 2008 dur[X.]h die Vizepräsidentin Dr. [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.], [X.] und Zoll für Re[X.]ht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 16. Mai 2007 wird zurü[X.]kgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens eins[X.]hließ-li[X.]h der dur[X.]h die Nebenintervention verursa[X.]hten Kosten. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand: Die Klägerin, eine gesetzli[X.]he Pflegekasse, nimmt die Beklagte als Herstellerin von Pflegebetten aus eigenem und abgetretenem Re[X.]ht einer an-deren Pflegekasse (im Folgenden: Zedentin) auf Ersatz von [X.] in Anspru[X.]h. 1 Die Klägerin und die Zedentin hatten seit 1995 von der [X.] herge-stellte, elektris[X.]h verstellbare Pflegebetten des Typs "[X.]" bei Sani-tätshäusern gekauft und sie bei ihnen versi[X.]herten Pflegebedürftigen für die ambulante häusli[X.]he Pflege zur Verfügung gestellt. Seit Mai 2000 informierte 2 - 3 - das [X.] ([X.]) mehrfa[X.]h die für die Überwa[X.]hung von Medizinprodukten zuständigen obersten Landesbe-hörden über Mängel an Pflegebetten, die die Gefahr von Bränden der Betten infolge des Eindringens von Feu[X.]htigkeit in elektris[X.]he Antriebseinheiten sowie von [X.] infolge eines ungeeigneten Spaltmaßes von [X.] begründeten. Mit S[X.]hreiben vom 22. Mai 2001 informierten die [X.] u. a. die Klägerin und die Zedentin über Si[X.]herheitsrisiken von Pflegebetten infolge konstruktiver Mängel unter Beifügung detaillierter "Che[X.]klisten" und [X.] mit der Aufforderung, den jeweiligen [X.]tand zu überprüfen und ggf. na[X.]hrüsten zu lassen. Unter Bezugnahme darauf wandte si[X.]h die Beklagte mit S[X.]hreiben vom 27. Juni 2001 an "alle Kunden" und bot einen Na[X.]hrüstsatz ein-s[X.]hließli[X.]h Einbau für 350 bis 400 DM je Bett an, der geeignet sei, die von den Behörden aufgezeigten Si[X.]herheitsrisiken zu beseitigen. Mit S[X.]hreiben vom 29. August 2001 bat die Klägerin die Beklagte um [X.], wel[X.]he der von ihr hergestellten Pflegebetten von den Mängeln betrof-fen und für wel[X.]he eine Umrüstung mögli[X.]h sei. Die Klägerin wies darauf hin, dass die Kosten für Umrüstungen oder Neuans[X.]haffungen von der [X.] zu tragen seien, dass sie selbst jedo[X.]h, sollte die Beklagte ihre Verpfli[X.]htung ni[X.]ht anerkennen, die Kosten einstweilen unter dem Vorbehalt der Rü[X.]kforde-rung übernehme. Die Zedentin bat die Beklagte mit S[X.]hreiben vom 18. Oktober 2001 um Mitteilung bis 31. Oktober 2001, ob die Beklagte ihre Verpfli[X.]htungen zu Na[X.]hrüstung bzw. Austaus[X.]h der Betten anerkenne, weil die Sorge um die [X.] keinen Aufs[X.]hub dulde. Die Zedentin kündigte an, selbst alles Notwendige zu veranlassen und der [X.] gegebenenfalls die Kosten in Re[X.]hnung zu stellen. 3 Als die Beklagte auf beide S[X.]hreiben ni[X.]ht reagierte, veranlassten die Klägerin und die Zedentin die Na[X.]hrüstung der Betten. Die Klägerin beziffert die 4 - 4 - für den Austaus[X.]h der Antriebseinheiten und der Seitengitter sowie für Montage eines Tropfwassers[X.]hutzes entstandenen Kosten mit 259.229,78 •. 5 Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer vom [X.] wegen grundsätzli[X.]her Bedeutung der Re[X.]htssa[X.]he zugelasse-nen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht, dessen Urteil u. a. in [X.] 2007, 2367 veröffentli[X.]ht ist, verneint kaufvertragli[X.]he Ansprü[X.]he zwis[X.]hen den Parteien mangels [X.]te-hens einer Vertragsbeziehung und eine Haftung der [X.] aus § 823 [X.] oder § 1 [X.], weil Personen- oder Sa[X.]hs[X.]häden dur[X.]h Benutzung der [X.] ni[X.]ht eingetreten seien. Aufwendungsersatzansprü[X.]he aus §§ 683, 677, 670 [X.], Rü[X.]kgriffsansprü[X.]he aus ungere[X.]htfertigter Berei[X.]herung (§ 812 [X.]) oder Re[X.]hte aus einem Gesamts[X.]huldnerausglei[X.]h zwis[X.]hen den [X.] (§§ 840, 426 [X.]) stünden der Klägerin ni[X.]ht zu, weil die Beklagte zu [X.] und kostenloser Na[X.]hrüstung ni[X.]ht verpfli[X.]htet gewesen, die Klägerin viel-mehr mit der Na[X.]hrüstung allein ihren eigenen Re[X.]htspfli[X.]hten aus § 40 Abs. 3 Satz 3 SGB XI na[X.]hgekommen sei. Einen Rü[X.]kruf hätten die Behörden ni[X.]ht angeordnet. Eine deliktis[X.]he Pfli[X.]ht der [X.] zu Rü[X.]kruf und Umrüstung gegenüber den Benutzern der Pflegebetten wegen drohender Gefahren für Leib oder Leben oder ein Anspru[X.]h auf Na[X.]hrüstung gegen die Beklagte aufgrund einer S[X.]hadensverhinderungspfli[X.]ht entspre[X.]hend §§ 1004, 823 [X.] hätten ni[X.]ht bestanden, weil die Warnung im S[X.]hreiben der [X.] vom 27. Juni 2001 ausrei[X.]hend gewesen sei. Diese und die Informationen von Seiten der 6 - 5 - Behörden hätten den [X.] ermögli[X.]ht, die erforderli[X.]hen Maßnahmen zu treffen. Selbst im Falle eines ihr anzulastenden Konstruktionsfehlers der be-troffenen Pflegebetten sei die Beklagte zu Rü[X.]kruf und kostenloser Na[X.]hrüs-tung ni[X.]ht verpfli[X.]htet gewesen, weil es an der dafür erforderli[X.]hen konkreten Gefahr für Leib und Leben der [X.] gefehlt habe. I[X.] Das Berufungsurteil hält revisionsre[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung im Ergebnis stand. 7 1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat offen gelassen, ob die geltend gema[X.]hten Kosten für die Na[X.]hrüstung von Pflegebetten aus der Produktion der [X.] entstanden sind. Es hat au[X.]h keine Feststellungen dazu getroffen, ob die [X.] zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit konstruktionsbedingten Si[X.]her-heitsmängeln behaftet waren und die Na[X.]hrüstung deshalb erforderli[X.]h war. Im Revisionsverfahren sind diese Behauptungen der Klägerin deshalb zu ihren Gunsten zu unterstellen. 8 2. Vertragli[X.]he Ansprü[X.]he auf Ersatz der geltend gema[X.]hten Na[X.]hrüs-tungskosten kommen vorliegend ni[X.]ht in Betra[X.]ht und werden von der Klägerin au[X.]h ni[X.]ht geltend gema[X.]ht. Etwaige Ansprü[X.]he auf Aufwendungsersatz (§§ 683, 677, 670 [X.]), na[X.]h [X.] (§ 684 Satz 1 i.V.m. §§ 812 ff. [X.] bzw. § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.]) oder aus dem Gesi[X.]htspunkt eines Gesamts[X.]huldnerausglei[X.]hs gemäß §§ 840, 426 [X.] (vgl. dazu Senats-urteil vom 18. Januar 1983 - [X.] ZR 270/80 - VersR 1983, 346, 347) bestehen ni[X.]ht, weil die Beklagte zur Na[X.]hrüstung der Betten deliktsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht ver-pfli[X.]htet war. 9 - 6 - a) Allerdings enden die Si[X.]herungspfli[X.]hten des Warenherstellers ni[X.]ht mit dem Inverkehrbringen des Produkts. Er ist vielmehr verpfli[X.]htet, au[X.]h na[X.]h diesem Zeitpunkt alles zu tun, was ihm na[X.]h den Umständen zumutbar ist, um Gefahren abzuwenden, die sein Produkt erzeugen kann (vgl. etwa Senatsurteile [X.] 80, 199, 202 und vom 27. September 1994 - [X.] ZR 150/93 - [X.], 1481, 1482; so s[X.]hon [X.], 21, 26; RG, [X.] 1940, 1293). Er muss es auf no[X.]h ni[X.]ht bekannte s[X.]hädli[X.]he Eigens[X.]haften hin beoba[X.]hten und si[X.]h über seine sonstigen, eine Gefahrenlage s[X.]haffenden Verwendungsfolgen [X.] (vgl. Senatsurteile [X.] 80, 199, 202 f.; 99, 167, 172 ff.). Hieraus können si[X.]h insbesondere Reaktionspfli[X.]hten zur Warnung vor etwaigen Produktgefah-ren ergeben, wobei Inhalt und Umfang einer Warnung und au[X.]h ihr Zeitpunkt wesentli[X.]h dur[X.]h das jeweils gefährdete Re[X.]htsgut bestimmt werden und vor allem von der Größe der Gefahr abhängig sind (Senatsurteil [X.] 80, 186, 191 f.). Erst re[X.]ht treffen den Hersteller sol[X.]he Pfli[X.]hten, sobald er erkennt oder für mögli[X.]h hält, dass sein Produkt einen ihm anzulastenden Konstruktionsfeh-ler aufweist (vgl. [X.], [X.], 1575 f.; [X.], in: v. [X.], [X.], 2. Aufl., § 24, Rn. 243; [X.], [X.] 1990, 397, 405; [X.]/[X.], [X.] 2007, 2358, 2359). 10 b) Die Si[X.]herungspfli[X.]hten des Herstellers na[X.]h Inverkehrbringen seines Produkts sind ni[X.]ht notwendig auf die Warnung vor etwaigen Gefahren be-s[X.]hränkt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1960 - [X.] ZR 159/59 - [X.], 856, 857 f.). Sie können etwa dann weiter gehen, wenn Grund zu der Annahme be-steht, dass die Warnung, selbst wenn sie hinrei[X.]hend deutli[X.]h und detailliert erfolgt (vgl. etwa Senatsurteile [X.] 99, 167, 181; 116, 60, 68 und vom 11. Juli 1972 - [X.] ZR 194/70 - [X.], 1075, 1076; Sa[X.]k, [X.] 1985, 813, 817), den Benutzern des Produkts ni[X.]ht ausrei[X.]hend ermögli[X.]ht, die Gefahren einzus[X.]hätzen und ihr Verhalten darauf einzuri[X.]hten (vgl. etwa Senatsurteil vom 27. September 1994 - [X.] ZR 150/93 - aaO, S. 1483; Mün[X.]hKomm-11 - 7 - [X.]/Wagner, 4. Aufl., § 823, Rn. 257 ff.; [X.], Der Rü[X.]kruf fehlerhafter Produkte, 1999, [X.], 268). Ferner kommen weiter gehende [X.] dann in Betra[X.]ht, wenn die Warnung zwar ausrei[X.]hende Gefahrkennt-nis bei den Benutzern eines Produkts herstellt, aber Grund zu der Annahme besteht, diese würden si[X.]h - au[X.]h bewusst - über die Warnung hinwegsetzen und dadur[X.]h Dritte gefährden (vgl. etwa [X.], [X.], 1184, 1186; [X.], aaO, S. 266 f.; Sa[X.]k, [X.], 1, 2; [X.], NVersZ 1999, 145, 146; [X.], [X.], 1601, 1603, 1605). In sol[X.]hen Fällen kann der Hersteller aufgrund seiner Si[X.]herungspfli[X.]hten aus § 823 Abs. 1 [X.] ver-pfli[X.]htet sein, dafür Sorge zu tragen, dass bereits ausgelieferte gefährli[X.]he [X.] mögli[X.]hst effektiv aus dem Verkehr gezogen (vgl. zu dieser Pfli[X.]ht [X.]St 37, 106, 119 ff.; [X.], NJW-RR 2008, 411; vgl. au[X.]h die Definition des Rü[X.]krufs in § 2 Abs. 17 [X.]) oder ni[X.]ht mehr benutzt werden. [X.]) Aus deliktis[X.]her Si[X.]ht würde eine weiter gehende Pfli[X.]ht des [X.], bereits im Verkehr befindli[X.]he fehlerhafte Produkte ni[X.]ht nur zurü[X.]kzuru-fen, sondern das Si[X.]herheitsrisiko dur[X.]h Na[X.]hrüstung oder Reparatur auf seine Kosten zu beseitigen (vgl. dazu [X.], NJW-RR 1995, 594, 597; [X.], NJW-RR 1997, 1344, 1345), jedenfalls voraussetzen, dass eine sol[X.]he Maßnahme im konkreten Fall erforderli[X.]h ist, um Produktgefahren, die dur[X.]h § 823 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützten Re[X.]htsgütern der Benutzer oder unbetei-ligter Dritter drohen, effektiv abzuwehren (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 2003 - 5 S 176/02 - Rn. 5 [juris]; [X.], aaO, S. 1576; [X.], [X.] des Herstellers gegen den Zulieferanten, 1994, [X.] ff.; [X.], aaO; [X.], aaO, S. 1603 f.; [X.]/[X.], aaO, [X.]0). Dabei ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der deliktsre[X.]htli[X.]he S[X.]hutz ni[X.]ht deren [X.], sondern allein ihr Integritätsinteresse erfasst (vgl. unten unter e). 12 - 8 - Wie weit die Gefahrabwendungspfli[X.]hten des Herstellers gehen, lässt si[X.]h nur unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller Umstände des Einzelfalls ents[X.]heiden (vgl. [X.], [X.], 1184, 1185; [X.], aaO, S. 1604; Diet-born/[X.], [X.] 2007, 2358, 2360). Zur Abwendung von Gefahren, die [X.] dur[X.]h die Nutzung von Produkten bekannter oder zumindest ermittelbarer [X.] drohen, kann es au[X.]h in Fällen erhebli[X.]her Gefahren vielfa[X.]h genügen, dass der Hersteller die betreffenden Abnehmer über die Notwendigkeit einer Na[X.]hrüstung oder Reparatur umfassend informiert und ihnen, soweit erforder-li[X.]h, seine Hilfe anbietet, um sie in die Lage zu versetzen, die erforderli[X.]hen Maßnahmen in geeigneter Weise auf ihre Kosten dur[X.]hzuführen (vgl. [X.], Urteil vom 6. März 1980 - 6 U 128/79 [bei S[X.]hmidt-Salzer, Ents[X.]hei-dungssammlung Produkthaftung, [X.], 1982, S. 543, 548]; [X.], [X.], 982, 983). Je na[X.]h Lage des Falles kann au[X.]h eine Aufforderung zur Ni[X.]htbenutzung oder Stilllegung gefährli[X.]her Produkte (vgl. [X.], aaO, S. 1576; [X.]/[X.], aaO, [X.]0), gegebenenfalls in Verbindung mit öffentli[X.]hen Warnungen und der Eins[X.]haltung der zuständigen Behörden (vgl. Fri[X.]k/[X.], [X.] 2006, 206, 209 f.), als geeignete Maßnahme zum S[X.]hutz vor drohenden Gefahren in Betra[X.]ht kommen und ausrei[X.]hend sein (vgl. zur Her-stellung einer Siloanlage aufgrund Werkvertrags Senatsurteil vom 8. Juli 1960 - [X.] ZR 159/59 - aaO; zur Produkthaftung [X.], [X.], 1601, 1603 und 1605 f.; [X.], aaO, § 24, Rn. 271). 13 d) Unter den Umständen des [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht eine deliktsre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung der [X.], die Pflegebetten auf eigene Kos-ten na[X.]hzurüsten, mit Re[X.]ht verneint. 14 aa) Allerdings kann eine deliktis[X.]he Pfli[X.]ht ni[X.]ht s[X.]hon mit der Erwägung des Berufungsgeri[X.]hts verneint werden, eine konkrete Gefahr für Leib und Le-ben der Nutzer der Betten habe im Streitfall von vornherein ni[X.]ht bestanden 15 - 9 - (vgl. au[X.]h [X.], aaO). Da im Revisionsre[X.]htszug zu unterstellen ist, dass die Pflegebetten aus der Produktion der [X.] stammten und die von den Behörden beanstandeten konstruktiven Si[X.]herheitsmängel aufwiesen, [X.] zumindest der ernstli[X.]he Verda[X.]ht der Brandgefahr und des Risikos von [X.] der Pflegebedürftigen. Den somit zu befür[X.]htenden Gefahren für Leib und Leben der Nutzer musste die Beklagte in geeigneter Weise begeg-nen. Der Hersteller darf ni[X.]ht abwarten, bis erhebli[X.]he S[X.]hadensfälle eingetre-ten sind, bevor er Gegenmaßnahmen ergreift. Au[X.]h muss eine Gefahr, wenn sie Abwehrpfli[X.]hten auslösen soll, ni[X.]ht s[X.]hon konkret greifbar sein (vgl. Se-natsurteil [X.] 80, 186, 191 f.; Mün[X.]hKomm-[X.]/Wagner, aaO, § 823, Rn. 602; [X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand: 1.10.2007, § 823, Rn. 518; Rettenbe[X.]k, Die Rü[X.]krufpfli[X.]ht in der Produkthaftung, 1994, [X.] ff.). Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - eine konstruktionsbedingte und damit eine ni[X.]ht etwa nur auf Ausreißer bes[X.]hränkte Gefährli[X.]hkeit im Raum steht (vgl. [X.], [X.] 1999, 1369). [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte glei[X.]hwohl ni[X.]ht zur Na[X.]hrüstung der betreffenden Pflegebetten verpfli[X.]htet, denn eine sol-[X.]he Maßnahme war na[X.]h den vom Berufungsgeri[X.]ht getroffenen Feststellungen unter den besonderen Umständen des Streitfalls im Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr jedenfalls ni[X.]ht erforderli[X.]h. Da die Klägerin und die [X.] zum Zeitpunkt der Na[X.]hrüstung umfassend über die bestehenden Gefah-ren und über die Mögli[X.]hkeiten ihrer [X.]eitigung informiert waren, konnten und mussten sie aufgrund ihrer eigenen sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Leistungs-verpfli[X.]htungen die Pflegebedürftigen versorgen und diese vor drohenden [X.] s[X.]hützen, denn der Anspru[X.]h von Pflegebedürftigen umfasst gemäß § 40 Abs. 3 Satz 3 SGB XI au[X.]h die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbes[X.]haffung von Pflegehilfsmitteln. Dass beide [X.] diesen Verpfli[X.]htungen ni[X.]ht uneinges[X.]hränkt na[X.]hkommen würden, war, wie die [X.] - 10 - sion einräumt, ni[X.]ht zu besorgen. Folgli[X.]h bedurfte es zur Gewährleistung eines effektiven S[X.]hutzes der Pflegebedürftigen ni[X.]ht einer Na[X.]hrüstung der Betten dur[X.]h die Beklagte. 17 [X.][X.]) Hinzu kommt, dass etwaige deliktis[X.]he Verkehrspfli[X.]hten der [X.] au[X.]h inhaltli[X.]h ni[X.]ht auf die Na[X.]hrüstung der Betten geri[X.]htet sein könnten. Deliktsre[X.]htli[X.]h s[X.]huldete sie ni[X.]ht die Bereitstellung mangelfreier, benutzbarer Pflegebetten. Die Beklagte hatte aufgrund ihrer produkthaftungsre[X.]htli[X.]hen Verantwortung vielmehr ledigli[X.]h dafür Sorge zu tragen, dass die von den [X.] ausgehenden Gefahren für die Gesundheit der Betroffenen mögli[X.]hst effek-tiv beseitigt wurden (vgl. etwa [X.], NJW-RR 1997, 1344, 1346; [X.], aaO, § 39, Rn. 8; [X.], [X.] 1991, 985, 988 f.; [X.], aaO, [X.] ff.). Sie hatte dagegen ni[X.]ht die allein den [X.] na[X.]h § 40 Abs. 3 Satz 3 SGB XI obliegende Versorgung der Pflegebedürftigen mit in jeder Hinsi[X.]ht funktionsfähigen Pflegebetten si[X.]herzustellen, selbst wenn die [X.] angewiesen waren. e) Entgegen der Auffassung der Revision kann eine deliktis[X.]he Verpfli[X.]h-tung der [X.], die Betten auf eigene Kosten na[X.]hzurüsten, au[X.]h ni[X.]ht mit der Erwägung begründet werden, dass es dem Hersteller ni[X.]ht erlaubt sein [X.], im Falle eines Konstruktionsfehlers seine Verantwortung dur[X.]h eine War-nung auf den [X.] abzuwälzen, weil ni[X.]ht die Warnung allein die [X.]lage beseitige, sondern erst der Verzi[X.]ht auf die Produktbenutzung oder die Reparatur. 18 Soweit die Revision si[X.]h auf die in der Literatur vertretene Auffassung stützt, wona[X.]h dem Erwerber bzw. Nutzer eines fehlerhaften Produkts die [X.] dur[X.]h Instandsetzung auf eigene Kosten oder dur[X.]h Ni[X.]htnut-zung jedenfalls dann ni[X.]ht zumutbar sei, wenn Konstruktions- oder Fertigungs-19 - 11 - fehler vorlägen und der Hersteller dadur[X.]h seine Verkehrspfli[X.]hten beim Inver-kehrbringen des Produkts verletzt habe (vgl. Mün[X.]hKomm-[X.]/Wagner, aaO, § 823, Rn. 605 f.; [X.], [X.], 799, 804 f.; [X.], [X.] 1985, 319, 324 f.; [X.], aaO, S. 406; Rettenbe[X.]k, aaO, [X.] ff.; [X.], aaO, [X.]; S[X.]hwenzer, [X.] 1987, 1059, 1060 ff.; [X.], [X.] 1998, 961, 965), kann ihr ni[X.]ht gefolgt werden. Sie verkennt, dass der Hersteller aufgrund der deliktis[X.]hen Produzentenhaftung und damit au[X.]h seiner etwaigen Pfli[X.]hten zum Produktrü[X.]kruf regelmäßig nur die von dem fehlerhaften Produkt ausgehenden Gefahren für die in § 823 Abs. 1 [X.] genannten Re[X.]htsgüter so effektiv wie mögli[X.]h und zumutbar auss[X.]halten muss, ni[X.]ht aber dem Erwerber oder Nutzer ein fehlerfreies, in jeder Hinsi[X.]ht gebrau[X.]hstaugli[X.]hes Produkt zur Verfügung zu stellen und so sein Interesse an dessen ungestörter Nutzung und dessen Wert oder die darauf geri[X.]htete Erwartung des Erwerbers (Nutzungs- und Äquiva-lenzinteresse) zu s[X.]hützen hat (vgl. [X.], Urteil vom 12. Februar 1992 - [X.]II ZR 276/90 - [X.], 837, 840 [insoweit in [X.] 117, 183 ni[X.]ht abgedru[X.]kt]; [X.], Urteil vom 24. Januar 1979 - 13 U 153/78 [bei S[X.]hmidt-Salzer, Ent-s[X.]heidungssammlung Produkthaftung, [X.], 1982, [X.], 455 f.]; LG Frank-furt/M., aaO, S. 1575; Anwaltkommentar [X.]/[X.], 2005, § 823, Rn. 320; [X.], [X.], 2007, § 2, Rn. 104; [X.], aaO, [X.] f.; [X.], aaO, § 24, Rn. 277; Medi[X.]us, S[X.]huldre[X.]ht II, [X.]. Teil, 13. Aufl., Rn. 106; Die-deri[X.]hsen, NJW 1978, 1281, 1286 in [X.]. 89; [X.], [X.] 1983, 501, 503; [X.], [X.] 152 [1988], 511, 526; [X.], aaO, [X.], 991; [X.], NJW 2004, 3145, 3148; vgl. au[X.]h Senatsurteil vom 28. Oktober 1986 - [X.] ZR 254/85 - [X.], 159, 160; [X.], [X.] 39, 366, 368). Der S[X.]hutz sol[X.]her Interessen muss vielmehr grundsätzli[X.]h, abgesehen etwa von Sonderfällen vor-sätzli[X.]her S[X.]hädigung i. S. v. § 826 [X.], der Vertragsordnung vorbehalten [X.] (vgl. Senatsurteile [X.] 80, 186, 189; 86, 256, 259; 146, 144, 149 m.w.N.; [X.], [X.] 117, 183, 187 f.). - 12 - Wel[X.]he Konsequenzen si[X.]h aus diesen Grundsätzen für die Rü[X.]kruf-pfli[X.]hten von Herstellern im Allgemeinen ergeben, kann dahin stehen. Im [X.] begründeten sie jedenfalls keine deliktis[X.]hen Herstellerpfli[X.]hten zur Na[X.]h-rüstung gegenüber den Pflegebedürftigen als [X.]n oder den [X.] als Erwerbern der Betten (für Pfli[X.]hten des Herstellers allein gegenüber Eigentümern oder dingli[X.]h Bere[X.]htigten am gefährli[X.]hen Produkt Rettenbe[X.]k, aaO, [X.] f.; [X.], aaO, S. 323; a. A. Mün[X.]hKomm-[X.]/Wagner, aaO, § 823, Rn. 605; [X.], [X.] 1985, 1801, 1806). Eine Verpfli[X.]htung der [X.] zur Na[X.]hrüstung bestand ni[X.]ht etwa deshalb, weil den [X.] die Instandsetzung der Betten oder - falls mögli[X.]h - eine Ersatzbes[X.]haffung ni[X.]ht zumutbar gewesen wäre. Dies war s[X.]hon deshalb ni[X.]ht der Fall, weil die [X.] den Pflegebedürftigen gegenüber vorliegend sozialversi[X.]herungs-re[X.]htli[X.]h zur Gefahrenabwehr verpfli[X.]htet waren. Zudem ist kein Raum dafür, die nur dur[X.]h das Vertragsre[X.]ht ges[X.]hützten Interessen der [X.] an uneinges[X.]hränkter Verwendbarkeit der Betten allein aus Zumutbarkeitsge-si[X.]htspunkten dem S[X.]hutz der Deliktsordnung zuzuführen (vgl. Senatsurteil [X.] 86, 256, 259). 20 3. Eine Re[X.]htspfli[X.]ht der [X.] zur Na[X.]hrüstung bestand au[X.]h ni[X.]ht aufgrund einer Haftung na[X.]h § 823 Abs. 1 [X.] für zum Zeitpunkt der Na[X.]hrüs-tung etwa bereits eingetretene S[X.]häden an Re[X.]htsgütern von Pflegebedürfti-gen, die die betreffenden Pflegebetten nutzten. 21 a) Da si[X.]h die Risiken der von der Klägerin oder der Zedentin erworbe-nen Pflegebetten ni[X.]ht verwirkli[X.]ht haben, fehlt es insoweit bereits an einer [X.] erforderli[X.]hen (vgl. etwa [X.], aaO, § 39, Rn. 2; [X.], aaO, [X.]; [X.], aaO, [X.]) Re[X.]htsgutsverletzung sowie an einem S[X.]hadenseintritt. Dass die Pflegebedürftigen die Betten ni[X.]ht in vollem Umfang bestimmungsgemäß nutzen konnten, begründet selbst dann keinen Gesundheitss[X.]haden, wenn sie 22 - 13 - auf die Nutzung angewiesen und auf dem Markt si[X.]here Pflegebetten ni[X.]ht in ausrei[X.]hender Zahl verfügbar waren. Dementspre[X.]hend ist au[X.]h ni[X.]ht der [X.] des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfüllt, der ebenfalls die Verletzung von Körper oder Gesundheit voraussetzt. 23 b) Re[X.]htsgutsverletzung und S[X.]hadenseintritt können entgegen der [X.] der Revision au[X.]h ni[X.]ht mit der Begründung bejaht werden, es stehe, weil S[X.]hadensverhütung der S[X.]hadensregulierung vorgehe, die konkrete Ge-fährdung eines deliktis[X.]h ges[X.]hützten Re[X.]htsguts dem s[X.]hon erfolgten S[X.]ha-denseintritt glei[X.]h, woraus si[X.]h ein Anspru[X.]h auf [X.]eitigung der Gefährdung na[X.]h § 823 Abs. 1 [X.] ergebe (vgl. [X.], aaO, S. 802; ebenso [X.], [X.], 299; vgl. au[X.]h [X.], [X.] 1985, 134, 145). Unabhängig da-von, ob diesem Ansatz grundsätzli[X.]h gefolgt werden könnte (dagegen [X.], aaO, § 39, Rn. 2 ff.; [X.], aaO, [X.] ff.; [X.], aaO, [X.]), hat im Streitfall eine sol[X.]he Gefahr jedenfalls ni[X.]ht bestanden. Zudem wäre - wie oben darge-legt - ein etwaiger Anspru[X.]h auf [X.] grundsätzli[X.]h ni[X.]ht auf Na[X.]hrüstung der Betten geri[X.]htet gewesen. [X.]) Anderes lässt si[X.]h vorliegend au[X.]h ni[X.]ht damit begründen, dass vor einem S[X.]hadensfall getätigte Aufwendungen für Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 [X.] genannten Re[X.]htsgüter als S[X.]haden im Sinne dieser Vors[X.]hrift einzuordnen und zu ersetzen sein können (vgl. Senatsurteile [X.] 32, 280, 285; 75, 230, 237; [X.], [X.] 59, 286, 288; 80, 1, 6 f.; [X.]-RGRK/[X.], 12. Aufl., § 823, Rn. 454; [X.], Festgabe für [X.], 1980, [X.], 420; von [X.], Ges. S[X.]hriften III, 1983, [X.], 234 f.). Voraussetzung dafür wäre jedenfalls die drohende und auf andere Weise ni[X.]ht zu verhindernde Verletzung von Re[X.]hts-gütern i. S. v. § 823 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.]-RGRK/[X.], aaO). Ein sol[X.]her Fall liegt ni[X.]ht vor, wenn, wie hier, der S[X.]hadenseintritt s[X.]hon dadur[X.]h ohne 24 - 14 - weiteren Aufwand vermeidbar ist, dass der umfassend über die Gefährdung informierte Abnehmer oder Benutzer auf die Benutzung der gefährli[X.]hen Sa[X.]he verzi[X.]htet (vgl. [X.], [X.] 1983, 501, 503 f.; [X.]., Fests[X.]hrift Lange, 1992, [X.], 739, 745 f.; [X.], aaO, § 39, Rn. 2 ff.; [X.]., [X.] 1999, 2199, 2200; [X.], Produkthaftungsre[X.]ht, [X.], Rn. 50 f.; [X.], Produkthaftung, 1995, [X.]: an[X.] [X.], [X.], 1125, 1127; OLG Mün[X.]hen, [X.], 1135; [X.], A[X.]P 184 [1984], 413, 422 ff.; S[X.]hwenzer, aaO, S. 1060 f.; [X.], [X.] 1990, 1370). Der si[X.]h daraus ergebende Na[X.]hteil der [X.], die erworbenen Pflegebetten für die Versorgung der Pflegebedürftigen ni[X.]ht weiter einsetzen zu können, sondern zur Ersatzbes[X.]haf-fung bzw. Na[X.]hrüstung gezwungen zu sein, betrifft - wie ausgeführt - allein das deliktis[X.]h ni[X.]ht ges[X.]hützte Nutzungsinteresse der Kassen. 4. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte s[X.]hließli[X.]h keine eigenen oder von der Zedentin abgetretenen außervertragli[X.]hen Ansprü[X.]he auf Na[X.]h-rüstung bzw. Kostenübernahme zu, insbesondere keine S[X.]hadensersatzan-sprü[X.]he na[X.]h § 823 Abs. 1 [X.] aus dem Gesi[X.]htspunkt der Verletzung des Eigentums an den Pflegebetten, au[X.]h wenn dem Hersteller deliktis[X.]he Pfli[X.]hten zum S[X.]hutz vor [X.][X.]hädigung oder Zerstörung (hier etwa dur[X.]h einen Brand) ni[X.]ht nur in Bezug auf dur[X.]h Konstruktions- oder Herstellungsmängel gefährde-te andere Sa[X.]hen des Erwerbers, sondern au[X.]h zur Erhaltung der von ihm her-gestellten Sa[X.]he selbst aufgegeben sein können (vgl. etwa Senatsurteile [X.] 86, 256, 258 und vom 24. März 1992 - [X.] ZR 210/91 - [X.], 758, 759 m.w.N.; [X.], [X.] 67, 359, 364 f.). De[X.]kt si[X.]h der geltend gema[X.]hte S[X.]ha-den nämli[X.]h mit dem Unwert, wel[X.]her der Sa[X.]he wegen ihrer Mangelhaftigkeit s[X.]hon bei ihrem Erwerb anhaftete, ist er allein auf enttäus[X.]hte Vertragserwar-tungen zurü[X.]kzuführen, und es ist insoweit für deliktis[X.]he S[X.]hadensersatzan-sprü[X.]he kein Raum (vgl. etwa Senatsurteile [X.] 86, 256, 259; 146, 144, 148; [X.], [X.] 117, 183, 187 f.). So liegt der Fall hier, weil die Pflegebetten im 25 - 15 - Zeitpunkt der Na[X.]hrüstung keine weiteren S[X.]häden aufwiesen als die geltend gema[X.]hten - gegebenenfalls von Anfang an bestehenden - Si[X.]herheitsrisiken (vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 1983 - [X.] ZR 270/80 - VersR 1983, 346 und vom 14. Mai 1985 - [X.] ZR 168/83 - [X.], 837, 838; [X.], Urteil vom 6. März 1980 [aaO, S. 543]; [X.], NJW-RR 1997, 1344, 1346; [X.], aaO, S. 224 f.; [X.], [X.], 701, 708; [X.], aaO, § 24, Rn. 284; [X.]., [X.] 1999, 2199, 2200). II[X.] Die Kostenents[X.]heidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. 26 [X.] [X.] [X.] [X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 02.12.2004 - 18 O 23/05 - [X.], Ents[X.]heidung vom 16.05.2007 - 8 U 4/06 -
Meta
16.12.2008
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2008, Az. VI ZR 170/07 (REWIS RS 2008, 209)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 209
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