Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2009, Az. VI ZR 107/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3073

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/08 Verkündet am: 16. Juni 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] §§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 3 Abs. 1, [X.] § 823 M Zur Haftung eines Fahrzeugherstellers für die Fehlauslösung von [X.]. [X.], Urteil vom 16. Juni 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des Bundes[X.]ichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], Well-ner und Pauge und die Richterin von [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Klä[X.]s wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Thürin[X.] Oberlandes[X.]ichts in [X.] vom 10. April 2008 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klä[X.] nimmt die Beklagte als Herstellerin eines Pkw auf Zahlung von Schmerzensgeld und auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige mate-rielle und immaterielle Schäden in Anspruch. 1 Am 24. April 2003 kam es zu einer Fehlauslösung der beiden [X.] an der Fahrerseite des vom Klä[X.] gefahrenen, am 10. März 2000 [X.] zum Verkehr zugelassenen Pkw der Marke [X.], Modell 330 D, [X.]. 2 - 3 - Der Klä[X.] behauptet, der Thorax- und der Kopfairbag seien beim Durch-fahren eines Schlaglochs bzw. beim Ausweichen auf das unbefestigte Fahr-bahnbankett ausgelöst worden und hätten ihn an der Halsschlagader verletzt. In der Folge habe er einen Hirninfarkt erlitten. 3 Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom erkennen-den Senat zugelassenen Revision verfolgt der Klä[X.] sein Klagebegehren wei-ter. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungs[X.]icht hält, sachverständig beraten, eine Haftung der [X.] nach dem Produkthaftungsgesetz nicht für gegeben. Ein Fabrikations-fehler scheide aus, weil sich das [X.]ystem entsprechend seiner [X.] verhalten habe. Die Fehlauslösung der [X.] sei auf starke Schläge gegen den Unterboden des Fahrzeugs zurückzuführen. Hierdurch sei es zu [X.] gekommen, die einem Crash-Impuls sehr ähnlich seien. Ein [X.]sfehler des Fahrzeugs sei nicht gegeben, da die Fehlauslösung der [X.] nach dem Stand der Technik nicht zu verhindern gewesen sei. Auf vorhandene technische Möglichkeiten der Optimierung des [X.]ystems komme es nicht an, weil diese aufwändig, kostenintensiv und nicht Stand der Technik seien. Den Hersteller treffe nicht die Pflicht, alle konstruktiv möglichen und denkbaren Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen. 5 Auch ein [X.] der Beklagten bei [X.] sei nicht festzustellen. Die Beklagte habe frühestens am 3. August 2000 Kenntnis von der Möglichkeit einer Fehlauslösung von Seitenairbags mit [X.] - 4 - tronischen Sensoren im streitgegenständlichen Fahrzeug erlangt. Erst zu die-sem Zeitpunkt sei ihr der Forschungsbericht der [X.] zugänglich gemacht worden, in dem 692 Unfälle analysiert wurden, bei de-nen Fehlfunktionen von [X.] vermutet wurden. Die Beklagte habe zwar [X.] der Seitenairbags bei Vorgän[X.]modellen des im Streit stehenden Fahrzeugs in [X.] und den [X.] im Jahr 1999 eine Rück-rufaktion durchgeführt und die betroffenen Fahrzeuge mit einer geänderten Steuer[X.]ätesoftware versehen. In das im Streit stehende Fahrzeug sei jedoch eine ab September 1999 verwendete, nochmals veränderte Steuer[X.]ätesoft-ware eingebaut worden, weshalb die Beklagte darauf habe vertrauen dürfen, dass das Risiko von [X.] nunmehr beseitigt sei. Dem Klä[X.] stehe auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 [X.] zu. Die Beklagte habe insbesondere nicht ihre Pflicht zur Reaktion auf bei der Produkt-beobachtung gewonnene Erkenntnisse verletzt. Dem Forschungsbericht der [X.] habe sie nicht entnehmen müssen, dass auch bei Fahrzeugen der betroffenen Baureihe aus ihrer Produktion eine Gefahr von [X.] bestehe, weil die Software regelmäßig dem Fahrzeugtyp an-gepasst sei und Anhaltspunkte für eine Vergleichbarkeit der Problemlagen ge-fehlt hätten. Ohnehin habe allenfalls eine Pflicht der Beklagten zur Warnung bestanden. Es könne aber nicht hinreichend sicher davon ausgegangen [X.], dass eine Warnung den Unfall des Klä[X.]s verhindert hätte. 7 I[X.] Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 8 - 5 - 1. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen bereits gegen die vom Berufungs[X.]icht auch für den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch herangezogene Anspruchsgrundlage. Eine Haftung der Beklagten aus dem Produkthaftungsgesetz kommt nur hinsichtlich des den Gegenstand der Fest-stellungsklage bildenden Anspruchs auf Ersatz künfti[X.] materieller Schäden in Betracht. Ein Anspruch des Klä[X.]s auf Ersatz immaterieller Schäden kann sich dagegen nur auf der Grundlage der deliktischen Produkthaftung ergeben. Die eine Entschädigung auch für Nichtvermögensschäden vorsehende Bestimmung des § 8 Satz 2 [X.] ist im Streitfall nicht anwendbar. Sie ist erst durch das [X.] zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 ([X.]. 2002 Teil I, [X.]) in das [X.] worden und gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 9 EG[X.] nur anzuwenden, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Unter schädigendem Ereignis im [X.] der genannten Bestimmung ist nämlich nicht der Eintritt der Rechtsgutsver-letzung, sondern die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung, d.h. das Inverkehrbringen des Produkts zu verstehen, auf das es gemäß § 16 [X.] auch für den intertemporalen Anwendungsbereich des Produkthaftungsgeset-zes ankommt (vgl. Wagner, [X.], 2002, Rn. 84 ff.; [X.], [X.], 5. Aufl., [X.]. [X.] Rn. 21; [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., Art. 229 § 8 EG[X.] Rn. 2). Jede andere Auslegung der Übergangsregelung liefe dem Willen des Gesetzgebers zuwider, haftungsrechtliche Rückwirkungen zum Nachteil möglicher Schädi[X.] zu ver-hindern (vgl. BT-Drucks. 14/7752, [X.] zu Art. 12; Wagner, aaO, Rn. 85; [X.]., NJW 2002, 2049, 2064). 9 Das Berufungs[X.]icht hat zwar keine Feststellungen dazu getroffen, wann der streitgegenständliche PKW in den Verkehr gebracht wurde. Dieser Zeitpunkt liegt aber jedenfalls vor der Erstzulassung am 10. März 2000. 10 - 6 - 2. Die Feststellungen des Berufungs[X.]ichts rechtfertigen nicht die An-nahme, das Fahrzeug des Klä[X.]s habe im Zeitpunkt der [X.] keinen Produktfehler aufgewiesen. 11 a) Gemäß § 3 Abs. 1 [X.] hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbe-sondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billi[X.]weise [X.]echnet werden kann, sowie des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde (vgl. § 3 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 [X.]), berechtigterweise erwartet werden kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicher-heit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauf-fassung für erforderlich hält (vgl. BT-Drucks. 11/2447, S. 18; Senatsurteil vom 17. März 2009 - [X.] ZR 176/08 - [X.], 649 f. m.w.N.; [X.], [X.], 1003; [X.], NJW-RR 2008, 691, 692; [X.]/[X.] aaO, § 3 [X.] Rn. 3; [X.], [X.], 5. Aufl., § 3 Rn. 4 ff.). Die nach § 3 Abs. 1 [X.] maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grund-sätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die [X.] des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 [X.] (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2009 - [X.] ZR 176/08 - aaO; BT-Drucks. 11/2447, S. 18; [X.], aaO, § 3 [X.] Rn. 3; [X.]/[X.], [X.] (2009), [X.]. [X.] Rn. 33, § 3 [X.] Rn. 13, 19; [X.], [X.], 1073, 1074). Der im Rahmen der deliktischen Produkthaftung entwickelte Fehlerbegriff sollte durch das Produkthaftungsgesetz keine Änderung erfahren (vgl. BT-Drucks. 11/2447, S. 18; [X.], aaO; Staudin-[X.]/[X.], aaO, § 3 [X.] Rn. 13, 19, 103). Dementsprechend ist auch die Unterscheidung von Fabrikations-, Konstruktions- und [X.]n, die im Rahmen der deliktischen Produkthaftung der Kategorisierung der konkre-ten [X.] dient, nicht gegenstandslos geworden (vgl. Senatsurteil 12 - 7 - [X.] 129, 353, 359; [X.], aaO, [X.]. [X.] Rn. 15, § 3 [X.] Rn. 3, 29; [X.]/[X.], aaO, [X.]. [X.] Rn. 38 ff., § 3 [X.] Rn. 1, 12, 103; [X.], aaO; [X.], aaO, § 3 Rn. 9 ff.). Auf sie nimmt das Produkthaftungsgesetz bei der Haftungsbegründung vielmehr Bezug (vgl. etwa für den Entwicklungsfehler § 1 Abs. 2 Nr. 5, für den [X.] § 1 Abs. 3 und für den [X.] § 3 Abs. 1 lit. a [X.] sowie [X.]/[X.], aaO). b) Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsge-richts, das Fahrzeug des Klä[X.]s habe im Zeitpunkt der [X.] keinen Fabrikationsfehler aufgewiesen. Diese Annahme des Berufungs[X.]ichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen. 13 c) Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungs[X.]icht dagegen das Vorlie-gen eines Konstruktionsfehlers. Seine Ausführungen lassen nicht erkennen, welchen rechtlichen Maßstab es bei der Prüfung der Frage angelegt hat, ob das [X.]ystem des [X.] den rechtlich gebotenen konstruktiven Erfor-dernissen genügt. Sie sind darüber hinaus in sich wi[X.]prüchlich. 14 aa) Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn das Produkt schon seiner Konzeption nach unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt (vgl. [X.] in v. [X.], [X.], 2. Aufl. [X.], § 24 Rn. 59; [X.], aaO, § 823 Rn. 628, 646; [X.], aaO, § 3 Rn. 13; [X.]/[X.], aaO, § 3 [X.] Rn. 8). Zur Gewährleistung der erforderli-chen Produktsicherheit hat der Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermei-dung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumut-bar sind (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2009 - [X.] ZR 176/08 - aaO, [X.]; [X.]/[X.], Produzentenhaftung - Stand September 2008 - [X.] 15 - 8 - 1515 S. 7; [X.], aaO, § 24 Rn. 1; [X.], Festschrift für [X.], 1991, [X.], 115, 118). (1) Erforderlich sind die Sicherungsmaßnahmen, die nach dem im Zeit-punkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind (Senatsurteile [X.] 104, 323, 326; 129, 353, 361; vom 17. Oktober 1989 - [X.] ZR 258/88 - [X.], 1307, 1308; [X.], Produkthaftung, Band III/1, 1. Teil, Rn. 4.764; [X.], [X.] im [X.] Produkthaftungsrecht, 1999, [X.]; [X.], aaO, [X.]) und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu verhindern (vgl. [X.]/[X.], aaO, [X.] 1515 S. 8 f. m.w.N.). Dabei darf der insoweit maßgebliche Stand der Wissenschaft und Technik nicht mit Branchen-üblichkeit gleichgesetzt werden; die in der jeweiligen Branche tatsächlich prakti-zierten Sicherheitsvorkehrungen können durchaus hinter der technischen Ent-wicklung und damit hinter den rechtlich gebotenen Maßnahmen zurückbleiben (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 1989 - [X.] ZR 258/88 - aaO, [X.]8; vom 27. September 1994 - [X.] ZR 150/93 - [X.], 1481, 1482; [X.], Urteil vom 28. September 1970 - [X.]II ZR 166/68 - VersR 1971, 80, 82; [X.] aaO, [X.]; [X.], aaO, 1. Teil, Rn. 4.762 f., 4.791; [X.], aaO, [X.]). Die Möglichkeit der Gefahrvermeidung ist gegeben, wenn nach gesi-chertem Fachwissen der einschlägigen Fachkreise praktisch einsatzfähige [X.] zur Verfügung stehen (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 1957 - [X.] ZR 120/56 - [X.], 584; [X.], aaO, § 823 Rn. 629, 646, § 3 [X.] Rn. 31; [X.], aaO, § 3 Rn. 13; [X.], aaO, Rn. 4.748 f., 4.772 f.; [X.], aaO, [X.]). Hiervon kann grundsätzlich erst dann ausgegangen werden, wenn eine sicherheitstechnisch überlegene [X.] zum Serieneinsatz reif ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 1957 - [X.] ZR 120/56 - aaO; [X.], aaO, § 823 Rn. 629, 646, § 3 [X.] Rn. 31; [X.], aaO, Rn. 4.748 f., 4.772 f.; [X.], aaO, 16 - 9 - § 24 Rn. 92; [X.], aaO, [X.] f.). Der Hersteller ist dagegen nicht dazu ver-pflichtet, solche Sicherheitskonzepte umzusetzen, die bisher nur "auf dem [X.] erarbeitet" oder noch in der Erprobung befindlich sind (vgl. [X.], aaO, Rn. 4.748 f.). Sind bestimmte mit der Produktnutzung einhergehende Risiken nach dem maßgeblichen Stand von Wissenschaft und Technik nicht zu vermeiden, ist unter Abwägung von Art und Umfang der Risiken, der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung und des mit dem Produkt verbundenen Nutzens zu prüfen, ob das gefahrträchtige Produkt überhaupt in den Verkehr gebracht werden darf (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Juli 1972 - [X.] ZR 194/70 - [X.], 1075, 1076, insoweit in [X.] 59, 172 nicht abgedruckt; [X.], [X.] 64, 46, 48; [X.] aaO, § 3 [X.] Rn. 32; vgl. [X.], aaO, § 24 Rn. 50, 85, 98; [X.]/[X.], aaO, [X.] 1520, [X.]; [X.], aaO, Rn. 4.687 f., 4.779; [X.], Instruktionshaftung, 1992, [X.]). 17 (2) Die Frage, ob eine Sicherungsmaßnahme nach objektiven Maßstä-ben zumutbar ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilen (vgl. Senatsurteile [X.] 104, 323, 329; vom 23. Ok-tober 1984 - [X.] ZR 85/83 - [X.], 64, 65 und vom 17. Oktober 1989 - [X.] ZR 258/88 - [X.], 1307, 1308; [X.], aaO, § 24 Rn. 51; [X.]/[X.], aaO, [X.] 1515, [X.]; [X.], aaO, Rn. 4.836). [X.] ist insbesondere die Größe der vom Produkt ausgehenden Gefahr (vgl. Se-natsurteil [X.] 80, 186, 192). Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen (Senatsurteile vom 26. Mai 1954 - [X.] ZR 4/53 - [X.], 364, 365 und vom 17. März 2009 - [X.] ZR 176/08 - aaO; vgl. auch Senatsurteil [X.] 116, 60, 67 f. und [X.], NJW 1997, 249). Bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sind dem Hersteller weitergehende Maßnahmen zumutbar als in [X.] - 10 - len, in denen nur Eigentums- oder Besitzstörungen oder aber nur kleinere [X.] Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. Senatsurteile [X.] 99, 167, 174 f.; vom 31. Oktober 2006 - [X.] ZR 223/05 - [X.], 72, 73; vom 17. März 2009 - [X.] ZR 176/08 - aaO). Maßgeblich für die Zumutbarkeit sind [X.] hinaus die wirtschaftlichen Auswirkungen der Sicherungsmaßnahme, im Rahmen derer insbesondere die [X.], die Produktions-kosten, die Absatzchancen für ein entsprechend verändertes Produkt sowie die [X.] (vgl. auch den so genannten [X.] nach [X.] Recht, dazu [X.], aaO, § 823 Rn. 630, § 3 [X.] Rn. 31 f.; Wagner/[X.], [X.] 2005, 895, 903; [X.] aaO, [X.] ff.; [X.] aaO, [X.]) zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile [X.] 51, 91, 108; 104, 323, 329; vom 17. Mai 1957 - [X.] ZR 120/56 - [X.], 584; vom 23. Oktober 1984 - [X.] ZR 85/83 - [X.], 64 und vom 17. Oktober 1989 - [X.] ZR 258/88 - [X.], 1307, 1308; [X.], [X.], 845, 846 f.; [X.], aaO, § 823 Rn. 620, 630, § 3 [X.] Rn. 31 f.; [X.]/[X.] aaO, § 3 [X.] Rn. 87; [X.], aaO, Rn. 4.836; [X.]/[X.], aaO, [X.] 1515, [X.] f.; [X.], aaO, § 24 Rn. 51 f.; [X.] aaO, [X.] ff.; [X.] aaO, [X.]). (3) Angesichts der mit [X.] von [X.] verbundenen [X.] für Leib und Leben der Nutzer und Dritter haben Automobilhersteller dementsprechend das Risiko, dass es in den von ihnen produzierten [X.] zu derartigen Fehlfunktionen kommt, in den Grenzen des technisch Mögli-chen und wirtschaftlich Zumutbaren mittels konstruktiver Maßnahmen auszu-schalten. 19 [X.]) Die Ausführungen des Berufungs[X.]ichts lassen nicht erkennen, ob es die vorstehend dargelegten Grundsätze beachtet hat. Das Berufungs[X.]icht geht ersichtlich davon aus, dass ergänzende Sicherheitsvorkehrungen im [X.] - 11 - fall technisch möglich waren. Denn es nimmt ausdrücklich Bezug auf die Anga-ben des Sachverständigen im [X.] unter Ziff. 5.3. [X.] verfügen Fahrzeughersteller grundsätzlich über Möglichkeiten, Fehlauslö-sungen von Front- oder Seitenairbags zu verhindern. Es sei möglich, Ul-traschallsensoren rund um das Fahrzeug anzubringen, die den Kontakt mit ei-nem Gegenstand sensieren und die zusätzlich zu den bereits bestehenden Sensoren vor der Auslösung der [X.] abgefragt würden. Dementsprechend befasst sich das Berufungs[X.]icht auch mit der Frage, in welchem Umfang der Hersteller verpflichtet ist, technisch mögliche Maßnahmen zu ergreifen. Seine in diesem Zusammenhang getroffene Aussage, es gebe keine Verpflichtung des Produzenten, alle konstruktiv möglichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die Sicherheitsvorkehrungen müssten nur dem Stand der Technik entsprechen, ist aber in sich wi[X.]prüchlich. Gefahrvermeidungsmaßnahmen, die technisch möglich sind, gehen begrifflich nicht über den Stand von Wissenschaft und Technik hinaus. Es liegt deshalb nahe, dass das Berufungs[X.]icht den Begriff des technisch Möglichen verkannt oder unter dem vom Hersteller zu [X.] neuesten Stand von Wissenschaft und Technik rechtsfehlerhaft eine dahin-ter zurückbleibende Branchenüblichkeit verstanden und nur die Branchenüb-lichkeit zusätzlicher Sicherheitsvorkehrungen verneint hat. Wollte das Berufungs[X.]icht hingegen die technische Realisierbarkeit ei-nes sicherheitstechnisch überlegenen Alternativkonzepts verneinen, fehlt es sowohl an - die erforderliche Abwägung ermöglichenden - tatsächlichen Fest-stellungen als auch an der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden (vgl. [X.], [X.] 64, 46, 48) Würdigung, ob der Pkw mit den Seitenairbags trotz der Ge-fahr von [X.] überhaupt in den Verkehr gebracht werden durfte. Wollte das Berufungs[X.]icht die wirtschaftliche Zumutbarkeit zusätzlicher Si-cherheitsvorkehrungen verneinen, was seine Ausführungen nahe legen, die vom Sachverständigen beschriebenen Systeme seien aufwändig und [X.] - 12 - tensiv, fehlt es an den eine Beurteilung dieser Frage ermöglichenden Feststel-lungen. d) Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungs[X.]icht auch eine Haftung der Beklagten wegen eines [X.]s bei [X.] des Fahrzeugs. Es hat die Voraussetzungen eines nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht vorhersehbaren Entwicklungsfehlers, für den die Beklagte nicht einzustehen hat, nicht richtig beurteilt (vgl. zum Entwicklungsfehler Senatsurtei-le [X.] 51, 91, 105; 80, 186, 197; 105, 346, 354; 129, 353, 358 f.; 163, 209, 222 f. und vom 11. Juni 1996 - [X.] ZR 202/95 - [X.], 1116, 1117). 22 aa) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungs[X.]icht allerdings eine Haf-tung der Beklagten wegen eines [X.]s grundsätzlich in Betracht gezogen. Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der [X.] nämlich diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2009 - [X.] ZR 176/08 - aaO; [X.]/[X.], aaO, [X.] 1515 S. 7; [X.], § 24 Rn. 1). Lassen sich mit der Verwendung eines Produkts verbundene Gefahren nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durch konstruktive Maßnahmen nicht vermeiden oder sind konstruktive Gefahrvermeidungsmaßnahmen dem Hersteller nicht zumutbar und darf das Produkt trotz der von ihm ausgehenden Gefahren in den Verkehr gebracht werden, so ist der Hersteller grundsätzlich verpflichtet, die Verwender des Produkts vor denjenigen Gefahren zu warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder nahe liegendem Fehlgebrauch drohen und die nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des [X.] gehören (vgl. Senatsurteile [X.] 105, 346, 351; 106, 273, 283; 116, 60, 65, 67; vom 7. Juli 1981 - [X.] ZR 62/80 - NJW 1981, 2514, 2515; vom 7. Oktober 1986 - [X.] ZR 187/85 - NJW 1987, 372, 373; vom 27. September 1994 - [X.] ZR 23 - 13 - 150/93 - [X.], 1481, 1483 und vom 18. Mai 1999 - [X.] ZR 192/98 - [X.], 890, 891; [X.], [X.] 64, 46, 49; [X.], aaO, § 24 Rn. 171 ff., 225; [X.], aaO, § 823 Rn. 636, 638; [X.]/[X.], aaO, [X.] 1520, [X.] ff.; [X.], aaO, Rn. 4.780, 4.1114; [X.]/[X.], aaO, § 3 [X.], Rn. 46 ff.; [X.]/[X.], aaO, Einführung Rn. 61, 73, 74; [X.], aaO, 1992, [X.] ff.; [X.], aaO, S. 134 ff.; [X.], Die zivilrechtliche Haftung für Raucherschäden, 2005, [X.] f.). Denn den Verwendern des Pro-dukts muss eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber ermöglicht [X.], ob sie sich in Anbetracht der mit dem Produkt verbundenen Vorteile den mit seiner Verwendung verbundenen Gefahren aussetzen wollen (vgl. [X.] 64, 46, 49; [X.], aaO, § 24 Rn. 173, 225; [X.], aaO, Rn. 4.780, 4.1114). Sie müssen darüber hinaus in die Lage versetzt werden, den Gefahren soweit wie möglich entgegenzuwirken (vgl. [X.], [X.] 64, 46, 49; [X.], aaO, § 24 Rn. 173; [X.] aaO, S. 8; [X.] aaO, [X.] f.). Inhalt und Umfang der [X.] im Einzelfall werden wesent-lich durch die Größe der Gefahr und das gefährdete Rechtsgut bestimmt (vgl. Senatsurteile [X.] 106, 273, 283; vom 16. Dezember 2008 - [X.] ZR 170/07 - [X.], 272; [X.], [X.], 58; [X.], aaO, § 823 Rn. 639; [X.], aaO, S. 112 f.; [X.], aaO, [X.] ff.; [X.], [X.], 1177, 1181). Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen (Senatsurteile vom 26. Mai 1954 - [X.] ZR 4/53 - [X.], 364, 365 und vom 17. März 2009 - [X.] ZR 176/08 - aaO; vgl. auch Senatsurteil [X.] 116, 60, 67 f. und [X.], NJW 1997, 249). Ist durch ein Produkt die Gesundheit oder die körperliche Un-versehrtheit von Menschen bedroht, ist schon dann eine Warnung auszuspre-chen, wenn aufgrund eines ernst zu nehmenden Verdachts zu befürchten ist, dass Gesundheitsschäden entstehen können (vgl. Senatsurteile [X.] 80, 186, 192; 106, 273, 283; [X.], aaO, [X.]). 24 - 14 - Feststellungen, die eine Beurteilung der Frage erlauben, ob nach diesen Grundsätzen eine Aufklärung über die Risiken von [X.] der [X.] im Streitfall rechtlich geboten war, hat das Berufungs[X.]icht - aus seiner Sicht fol[X.]ichtig (vgl. [X.])) - nicht getroffen. 25 [X.]) Die Annahme des Berufungs[X.]ichts, die Beklagte treffe mangels Kenntnis von der Möglichkeit der Fehlauslösung von Seitenairbags im streitge-genständlichen Fahrzeug keine Haftung, ist aber von [X.] beeinflusst. 26 (1) Allerdings ist sowohl die auf die deliktische Produkthaftung als auch die auf das Produkthaftpflichtgesetz gestützte Ersatzpflicht des Herstellers [X.], wenn der den Schaden verursachende Fehler des Produkts im Zeitpunkt seiner [X.] nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war (sogenannter Entwicklungsfehler). Für die de-liktische Produkthaftung ergibt sich dies daraus, dass es im Falle eines Entwick-lungsfehlers an der für einen Ersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 [X.] erforderli-chen objektiven Pflichtwidrigkeit des Herstellers fehlt (vgl. Senatsurteile [X.] 51, 91, 105; 80, 186, 196 f.; 105, 346, 354; 163, 209, 222 f. und vom 11. Juni 1996 - [X.] ZR 202/95 - [X.], 1116, 1117; [X.], aaO, § 823 Rn. 626; [X.], aaO, § 24 Rn. 83; [X.]/[X.], [X.], Bearb. 1999, § 823 Rn. [X.]; [X.], aaO, Rn. 4.1116 f.; Bamber-[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 823 Rn. 493; [X.], [X.] 1991, 2, 6). Für auf das Produkthaftpflichtgesetz gestützte Ansprüche folgt dies aus § 1 Abs. 2 Nr. 5 [X.] (vgl. dazu Senatsurteil [X.] 129, 353, 359; BT-Drucks. 11/2447, [X.]; [X.], aaO, § 1 Rn. 68; [X.], aaO, § 1 [X.] Rn. 49 ff.; [X.]/[X.], aaO, § 1 [X.] Rn. 118 ff.; [X.]/[X.] aaO, § 1 [X.] Rn. 106). Diese Bestimmung ist auch auf [X.] anwendbar (vgl. [X.], aaO, § 1 [X.] Rn. 52; [X.]/[X.], aaO, § 1 [X.] Rn. 119; [X.], 27 - 15 - aaO, [X.]; [X.], [X.] 1991, 2, 5 f.). Denn im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, die Haftung für sogenannte Entwicklungsrisiken auszuschließen und die Verantwortlichkeit des Herstellers auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts zu beschränken (vgl. [X.] 129, 353, 358 f.; BT-Drucks. 11/2447, [X.]), ist ein Haftungsausschluss auch dann gebo-ten, wenn sich die Instruktion aufgrund einer nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der [X.] nicht erkennbaren Gefahr als [X.] erweist. Dem steht nicht das Senatsurteil vom 9. Mai 1995 ([X.] 129, 353) entgegen. In dieser Entscheidung wurde lediglich der Fabrikationsfehler in Form des sogenannten Ausreißers vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 5 [X.] ausgenommen. Aussagen zum [X.] wurden da-gegen nicht getroffen. Sowohl im Rahmen der deliktischen als auch der auf das Produkthaft-pflichtgesetz gestützten Haftung setzt die Annahme eines Entwicklungsfehlers voraus, dass die potenzielle Gefährlichkeit des Produkts im Zeitpunkt seiner [X.] nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte, weil die Erkenntnismöglichkeiten (noch) nicht weit ge-nug fortgeschritten waren (vgl. zum [X.]: Senatsurteil [X.] 129, 353, 359; BT-Drucks. 11/2447, [X.]; [X.], aaO, § 1 Rn. 68; Staudin-[X.]/[X.], aaO, § 1 [X.] Rn. 111 ff.; [X.]/[X.], aaO, § 1 [X.] Rn. 106; vgl. zur deliktischen Produkthaftung Senatsurteil [X.] 105, 346, 354; [X.], [X.], 793; [X.]/[X.], [X.], Bearb. 1999, § 823 Rn. [X.]; Bamber[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 823 Rn. 493; Wieckhorst, Recht und Ökonomie des Produkthaftungsgesetzes, 1994, [X.]; [X.], [X.], 1, 4). Dabei ist unter potenzieller Gefähr-lichkeit des Produkts nicht der konkrete Fehler des [X.], sondern das zugrunde liegende allgemeine, mit der gewählten [X.] verbundene Fehlerrisiko zu verstehen (vgl. [X.] 129, 353, 359; [X.] - 16 - [X.]/[X.], aaO, § 1 [X.] Rn. 120; [X.] JZ 1995, 1063). Für die Erkennbarkeit maßgeblich ist das objektiv zugängliche Gefahrenwissen; auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des einzelnen Herstellers kommt es nicht an (vgl. zum [X.]: [X.]. 11/2447, [X.]; [X.], [X.]. 1997, [X.], 2670 - Kommission/[X.]; [X.], aaO, [X.]. [X.] Rn. 15, § 1 [X.] Rn. 53; [X.]/[X.], aaO, § 1 Prod-HaftG Rn. 126 f.; [X.], aaO, § 1 Rn. 67; [X.]/[X.], aaO, § 1 [X.] Rn. 104; zur deliktischen Produkthaftung: [X.]/[X.], aaO, [X.] 1520, [X.]; [X.], aaO, [X.]. [X.] Rn. 15; [X.] v. [X.], aaO, § 72 Rn. 80). Der im Rahmen der deliktischen Produkthaf-tung relevante Maßstab für die objektiv zu bestimmende Erkennbarkeit des Fehlers und damit für die objektive Pflichtwidrigkeit unterscheidet sich insoweit nicht vom Maßstab des § 1 Abs. 2 Nr. 5 [X.] (vgl. [X.], aaO, § 1 Rn. 69; [X.]/[X.], aaO, [X.]. [X.] Rn. 33, 41, § 1 [X.] Rn. 122, 125; [X.], aaO, [X.]. [X.] Rn. 15; [X.] v. [X.], [X.], [X.], 1999, § 72 Rn. 80; [X.], aaO, [X.] ff.; vgl. auch [X.]. 11/2447, [X.]; [X.], [X.] 1988, 32, 33). Die Beweislast für den Entwicklungsfehler trägt sowohl im Rahmen der deliktischen Haftung wegen Verletzung der Instruktionspflicht bei [X.] des Produkts als auch im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes der Hersteller (vgl. zum [X.] dessen § 1 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 2 sowie Staudin-[X.]/[X.], aaO, § 1 [X.] Rn. 170; vgl. zur deliktischen Haftung: Se-natsurteile [X.] 51, 91, 105 f.; 116, 60, 72 f.; vom 11. Juni 1996 - [X.] ZR 202/95 - [X.], 1116, 1117; vom 18. Mai 1999 - [X.] ZR 192/98 - [X.], 890, 891; [X.], [X.] 67, 359, 362; [X.]/[X.], [X.], Bearb. 1999, § 823 Rn. [X.]; [X.], aaO, § 823 Rn. 662). 29 - 17 - (2) Diese Grundsätze hat das Berufungs[X.]icht bei der Prüfung, ob sich im Streitfall ein Entwicklungsfehler realisiert hat, nicht beachtet. Es hat sich [X.] der Ausführungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass die [X.] erst nach Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs Kenntnis von der Möglichkeit der Fehlauslösung von Seitenairbags mit elektro-nischen Sensoren in diesem Fahrzeug erlangt hat. Denn erst am 3. August 2000 sei ihr der - Hinweise auf [X.] von Seitenairbags [X.] - Forschungsbericht der [X.] zugänglich [X.] worden. Dabei hat das Berufungs[X.]icht, wie die Revision mit Erfolg gel-tend macht, verkannt, dass es nicht auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des einzelnen Herstellers, sondern darauf ankommt, ob die Erkenntnisse objek-tiv zugänglich waren, und dementsprechend keine Feststellungen zu der maß-geblichen Frage getroffen, ob im Zeitpunkt der [X.] des [X.] Erkenntnisse über mögliche [X.] von Seitenairbags mit [X.] Sensoren objektiv verfügbar waren (vgl. in diesem Zusammen-hang auch [X.], Urteil vom 30. April 2009 - [X.], z.[X.].). 30 Das Berufungs[X.]icht hat darüber hinaus verkannt, dass es im Rahmen der Feststellung eines Entwicklungsfehlers nicht auf die Erkennbarkeit des kon-kreten Fehlers des schadensstiftenden Erzeugnisses, sondern auf die Erkenn-barkeit der potenziellen Gefährlichkeit des Produkts, d.h. des mit der gewählten Konzeption allgemein verbundenen Fehlerrisikos ankommt. Das zugrunde lie-gende allgemeine Fehlerrisiko war der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungs[X.]ichts aber bekannt. Danach wusste sie im Zeitpunkt der Inver-kehrgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs von der Gefahr, dass es in von ihr produzierten und mit [X.] mit elektronischen Sensoren ausgestatteten Limousinen der [X.] zu [X.] der Seitenairbags kommen könnte. Denn sie hatte im Mai 1999 das mit dem [X.] - 18 - Rückhaltesystem [X.] 2 mit elektronischen Sensoren ausgestattete Vorgän-[X.]modell des streitgegenständlichen Fahrzeugs zurück[X.]ufen, um durch Ein-bau einer geänderten Steuer[X.]äte-Software [X.] von [X.] zu verhindern. Nach den Feststellungen des Berufungs[X.]ichts war ihr lediglich nicht bewusst, dass sie die Gefahr von [X.] auch durch Einbau des weiterentwickelten [X.]ystems mit geänderter Steuer[X.]ätesoft-ware (Mehrfach-Rückhaltesystem [X.] 3) nicht beseitigt hatte, sie also trotz aller technischen Bemühungen noch keine Problemlösung zur Vermeidung der bekannten Gefahr gefunden hatte. Die unzutreffende Annahme des Herstellers, eine bekannte Gefahr durch konstruktive Verbesserungen des bestehenden Systems behoben zu haben, reicht aber nicht aus, um einen Entwicklungsfehler anzunehmen, für den der Hersteller nicht einzustehen hat. II[X.] Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs[X.]icht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 32 1. Sollte es für die neue Entscheidung auf den [X.] zwischen einer etwaigen Verletzung von [X.] und der Fehlaus-lösung der [X.] ankommen, wird das Berufungs[X.]icht zu beachten haben, dass der Geschädigte zwar grundsätzlich die Beweislast dafür trägt, dass der eingetretene Schaden durch eine ausreichende Warnung vor dem Risiko [X.] worden wäre. Doch kann, wenn nicht konkrete Umstände des Falles für das Gegenteil sprechen, eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass ein 33 - 19 - deutlicher und plausibler Hinweis auf das bestehende Risiko von dem [X.] der Warnung beachtet worden wäre (vgl. Senatsurteile [X.] 116, 60, 73; vom 7. Dezember 1993 - [X.] ZR 74/93 - [X.], 319, 322; vom 2. März 1999 - [X.] ZR 175/98 - [X.], 888, 889; [X.], [X.], 63, 64 f.). 2. Sollte es im weiteren Verfahren auf etwaige deliktische Pflichten der Beklagten zur Reaktion auf nach [X.] des betroffenen Fahrzeugs er-kennbar gewordene Gefahren des betroffenen [X.]ystems ankommen, wird das Berufungs[X.]icht zu beachten haben, dass Inhalt und Umfang der Reakti-onspflichten des Herstellers nicht davon abhängen, ob sich ein Entwicklungs-fehler verwirklicht hat oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 34 - 20 - 2008 - [X.] ZR 170/07 - [X.], 272 f. m.w.N.). Maßgeblich ist insoweit viel-mehr, welche Maßnahmen erforderlich sind, um durch § 823 Abs. 1 [X.] ge-schützte Rechtsgüter effektiv vor Produktgefahren zu bewahren (ebenda). [X.] Zoll Wellner Pauge von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.07.2006 - 8 O 1604/05 - OLG [X.], Entscheidung vom 10.04.2008 - 1 U 665/06 -

Meta

VI ZR 107/08

16.06.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2009, Az. VI ZR 107/08 (REWIS RS 2009, 3073)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3073

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