Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2016, Az. VI ZR 525/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9587

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[X.]:[X.]:BGH:2016:210616BVI[X.].15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR
525/15

vom

21. Juni 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
21. Juni 2016 durch den
Vorsitzenden [X.], den
Richter
Wellner, die Richterin von
Pentz, den
Richter Offenloch
und die Richterin
Müller

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §
78b Abs.
1 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung [X.] aussichtslos.
Es sind keinerlei Gesichtspunkte dafür erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben
oder die Fortbildung des

1
-
3
-

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordern könnte (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Galke
Wellner
von Pentz

Offenloch
Müller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.08.2014 -
11 O 24/11 -

OLG Köln, Entscheidung vom 03.08.2015 -
5 U 149/14 -

Meta

VI ZR 525/15

21.06.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2016, Az. VI ZR 525/15 (REWIS RS 2016, 9587)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9587

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Referenzen
Wird zitiert von

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Zitiert

I ZB 73/14

I ZB 3/16

I ZA 1/11

I ZR 203/08

5 U 149/14

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x

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