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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:210616BVI[X.].15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR
525/15
vom
21. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
21. Juni 2016 durch den
Vorsitzenden [X.], den
Richter
Wellner, die Richterin von
Pentz, den
Richter Offenloch
und die Richterin
Müller
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §
78b Abs.
1 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung [X.] aussichtslos.
Es sind keinerlei Gesichtspunkte dafür erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben
oder die Fortbildung des
1
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3
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Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordern könnte (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Galke
Wellner
von Pentz
Offenloch
Müller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.08.2014 -
11 O 24/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 03.08.2015 -
5 U 149/14 -
Meta
21.06.2016
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2016, Az. VI ZR 525/15 (REWIS RS 2016, 9587)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 9587
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