Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2016, Az. III ZA 22/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1873

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:241116BIIIZA22.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 22/16
vom

24. November 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
24. November 2016 durch [X.]
[X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen
Pohl
und Dr.
Arend

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts wird ab-gelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Amts-pflichtverletzungen im Rahmen der staatlichen Arbeitsvermittlung
geltend. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] hat keinen Erfolg gehabt. Das Urteil des Oberlandesgerichts vom 31.
März 2016 ist den Prozessbevollmächtigten des [X.] am 8.
April 2016 zugestellt worden. Unter dem 12.
September 2016 hat der Kläger persönlich beim [X.] einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts betreffend "Nichtzulassungsbe-schwerde mit Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" eingereicht und zur Begründung angegeben, er habe erst am 29.
August 2016 Kenntnis von dem Urteil erlangt.

II.

Nach §
78b Abs.
1 ZPO hat das Prozessgericht einer [X.] auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die [X.] einen zu ihrer Vertre-1
2
-

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-

tung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechts-verteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzun-gen liegen hier nicht vor.

1.
Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass eine [X.] alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer
Vertretung berei-ten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem [X.] muss eine [X.] insoweit -
innerhalb der Rechtsmittelfrist (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 24.
August 2011 -
V
ZA 14/11, [X.], 699 Rn.
3; vom 12.
Juni 2012 -
VIII
ZB 80/11, juris Rn.
9 und vom 18.
Dezember 2012 -
VIII
ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn.
3; Senat, Beschlüsse vom 27.
November 2014
-
III
ZR 211/14, juris Rn.
3 und vom 30.
April 2015 -
III
ZR 63/15, juris Rn.
4)
-
substantiiert darlegen und nachweisen,
sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 16.
Fe-bruar 2004 -
IV
ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25.
Januar 2007 -
IX
ZB 186/06, [X.], 635; vom 28.
Juni 2010 -
IX
ZA 26/10, [X.], 649 Rn.
1 und vom 19.
Januar 2011 -
IX
ZA 2/11, [X.], 323 Rn.
2; Senat, [X.] vom 27.
November 2014 und 30.
April 2015, jeweils aaO). Diesen An-forderungen genügt der Antrag des [X.] nicht. Er enthält keinerlei Angaben zu etwaigen vergeblichen Bemühungen des [X.].

2.
Darüber hinaus hat die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg, da die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels unzulässig wäre. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme nach §
233 Satz
1 ZPO nur dann in Betracht, wenn der Kläger ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Jedoch muss sich der Kläger nach §
85 Abs.
2 ZPO ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Soweit der Vortrag des [X.] so 3
4
-

4

-

zu verstehen sein
sollte, dass sein Instanzanwalt ihn nicht über das diesem am 8.
April 2016 zugestellte Berufungsurteil informiert hat, so dass der Kläger [X.] versäumt hat, innerhalb der bis zum 9. Mai 2016
(Montag)
laufenden Rechtsmittelfrist Beschwerde einzulegen
oder zumindest rechtzeitig einen (be-gründeten) Antrag auf Bestellung eines Notanwalts einzureichen, geht dies zu seinen Lasten.

[X.]

[X.]

[X.]

Pohl
Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom
06.08.2015 -
13 O 1166/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 31.03.2016 -
1 U 3320/15 -

Meta

III ZA 22/16

24.11.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2016, Az. III ZA 22/16 (REWIS RS 2016, 1873)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1873

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