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PDF anzeigen [X.] vom 25. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 25. September 2006 durch [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 10. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich der Wert der Beschwer des [X.] nicht nach dem Wert der Arbeitsleistung und damit nach dem anteiligen Arbeitsein-kommen von Frau [X.], sondern nach dem Interesse des [X.], bei der Abwicklung der beiden Tochterfirmen nur mit Frau [X.] und nicht mit einer anderen Sekretärin zusam-menzuarbeiten. Deshalb sind für die Bewertung der Beschwer nicht § 6 ZPO oder § 9 ZPO, sondern es ist § 3 ZPO maßgeb-lich. Entsprechend den - als großzügig zu qualifizierenden - Anga-ben des [X.] in der Klageschrift bewertet der [X.] die für den Kläger mit dem Berufungsurteil verbundene Beschwer mit 5.100,00 •. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch [X.] unbegründet. - 3 - 3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 5.100,00 • Goette [X.]
Strohn
[X.]
Meta
25.09.2006
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2006, Az. II ZR 202/05 (REWIS RS 2006, 1700)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1700
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