Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2009, Az. II ZR 102/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3474

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 102/08 vom 18. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 18. Mai 2009 durch [X.] und [X.] beschlossen: 1. Der Antrag des [X.] auf Berichtigung des [X.] vom 16. März 2009 wird zurückgewiesen. 2. Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Senatsbe-schluss vom 16. März 2009 wird als unzulässig verworfen.

Gründe: Es kann dahingestellt bleiben, ob dem [X.] des [X.], auf dessen Seite 4 davon die Rede ist, es gehe dem Kläger "vor allem" darum, die Beschwer – zu beseitigen, [X.] klar zu entnehmen ist, dass er mit diesem Rechtsbehelf - wie er nunmehr in seinem Schriftsatz vom 24. März 2009 darlegt - nur die Abweisung seiner Klageanträge in dem vom [X.] zuerkannten Umfang und nicht auch sei-ne Verurteilung auf die Widerklage, den Beklagten Einsicht in die Unterlagen der Altsozietät zu gewähren, anzugreifen beabsichtigt hat. 1 Der Antrag des [X.], den Senatsbeschluss zu berichtigen, ist [X.] unbegründet, weil eine offenbare Unrichtigkeit des Beschlusses im Sinn von § 319 ZPO - wie sich aus der Begründung des Senats für die teilweise [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig ergibt - ersichtlich nicht 2 - 3 - vorliegt. Die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge ist bereits unzulässig. Der Klä-ger wird durch die von ihm beanstandete Verwerfung der Nichtzulassungsbe-schwerde hinsichtlich seiner Verurteilung auf die Widerklage in der Sache nicht beschwert, wenn er das Berufungsurteil - wie er vorträgt - insoweit nicht einmal angegriffen hat. Er wird hierdurch auch nicht mit zusätzlichen Kosten belastet, weil durch die Einbeziehung des auf die Widerklage entfallenden - lediglich nach den Kosten der Einsichtgewährung und deshalb mit einem deutlich gerin-geren Betrag als 5.000,00 • zu bemessenden - [X.] unter Berücksich-tigung des Gesamtstreitwerts von 115.000,00 • keine Gebührenstufe über-schritten wird. 3 Goette [X.]

Strohn

Caliebe

Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.07.2007 - 4 O 269/06 - [X.], Entscheidung vom 19.03.2008 - 9 U 158/07 -

Meta

II ZR 102/08

18.05.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2009, Az. II ZR 102/08 (REWIS RS 2009, 3474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3474

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.