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PDF anzeigen [X.] ZR 102/08 vom 18. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 18. Mai 2009 durch [X.] und [X.] beschlossen: 1. Der Antrag des [X.] auf Berichtigung des [X.] vom 16. März 2009 wird zurückgewiesen. 2. Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Senatsbe-schluss vom 16. März 2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe: Es kann dahingestellt bleiben, ob dem [X.] des [X.], auf dessen Seite 4 davon die Rede ist, es gehe dem Kläger "vor allem" darum, die Beschwer – zu beseitigen, [X.] klar zu entnehmen ist, dass er mit diesem Rechtsbehelf - wie er nunmehr in seinem Schriftsatz vom 24. März 2009 darlegt - nur die Abweisung seiner Klageanträge in dem vom [X.] zuerkannten Umfang und nicht auch sei-ne Verurteilung auf die Widerklage, den Beklagten Einsicht in die Unterlagen der Altsozietät zu gewähren, anzugreifen beabsichtigt hat. 1 Der Antrag des [X.], den Senatsbeschluss zu berichtigen, ist [X.] unbegründet, weil eine offenbare Unrichtigkeit des Beschlusses im Sinn von § 319 ZPO - wie sich aus der Begründung des Senats für die teilweise [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig ergibt - ersichtlich nicht 2 - 3 - vorliegt. Die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge ist bereits unzulässig. Der Klä-ger wird durch die von ihm beanstandete Verwerfung der Nichtzulassungsbe-schwerde hinsichtlich seiner Verurteilung auf die Widerklage in der Sache nicht beschwert, wenn er das Berufungsurteil - wie er vorträgt - insoweit nicht einmal angegriffen hat. Er wird hierdurch auch nicht mit zusätzlichen Kosten belastet, weil durch die Einbeziehung des auf die Widerklage entfallenden - lediglich nach den Kosten der Einsichtgewährung und deshalb mit einem deutlich gerin-geren Betrag als 5.000,00 • zu bemessenden - [X.] unter Berücksich-tigung des Gesamtstreitwerts von 115.000,00 • keine Gebührenstufe über-schritten wird. 3 Goette [X.]
Strohn
Caliebe
Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.07.2007 - 4 O 269/06 - [X.], Entscheidung vom 19.03.2008 - 9 U 158/07 -
Meta
18.05.2009
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2009, Az. II ZR 102/08 (REWIS RS 2009, 3474)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3474
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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