Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2006, Az. II ZR 180/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2554

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 180/05 vom 18. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Juli 2006 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers und Beschwerdeführers vom 5. Juli 2006 gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Wie sich dem Senatsbeschluss vom 19. Juni 2006 ohne weiteres entnehmen lässt, hat der Senat die im Nichtzulassungsbeschwerde- verfahren erhobenen Verfahrenrügen geprüft, sie aber entgegen dem Vorbringen des Klägers für nicht durchgreifend erachtet. Wenn der Kläger nunmehr dennoch glaubt, Anhörungsrüge erheben zu können, dann dient dies - unter Missbrauch des außerordentlichen Rechtsbehelfs - allein zu dem Zweck, den Senat zu einer eingehenderen Begründung seines die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses zu zwingen. Damit verkennt der Kläger, dass eine Partei auf dem Wege der Anhörungsrüge die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen kann, weil nach der Rechtsprechung des [X.] (Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung bedarf. Goette [X.] Strohn [X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.12.2004 - 10 O 77/04 - [X.], Entscheidung vom 01.06.2005 - 9 U 22/05 -

Meta

II ZR 180/05

18.07.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2006, Az. II ZR 180/05 (REWIS RS 2006, 2554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2554

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