Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.03.2011, Az. 3 StR 9/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8162

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Gegenstand

Strafverfahren: Inbegriff der Hauptverhandlung bei Verlesung einer schriftlichen Erklärung des Angeklagten


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. August 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Stellungnahme des [X.] zu der Inbegriffsrüge (§ 261 [X.]) des Angeklagten [X.] gibt dem Senat Anlass zu folgendem ergänzenden Bemerken:

Aufgrund Verlesung einer vorbereiteten schriftlichen Erklärung des Angeklagten durch diesen oder seinen Verteidiger wird nicht der Wortlaut des Schriftstücks zum Inbegriff der Hauptverhandlung, sondern allein der Inhalt des mündlichen Vortrags, dessen wesentliche Punkte das Tatgericht in den Urteilsgründen festzustellen hat. Allein diese Feststellungen sind Grundlage der revisionsgerichtlichen Prüfung (s. die Nachweise bei [X.][X.], [X.], 26. Aufl., § 243 Rn. 78, [X.]. 261). Anders liegt es nur, wenn der Wortlaut der schriftlichen Einlassung durch das Gericht im Wege des förmlichen [X.] (§ 249 [X.]) in die Hauptverhandlung eingeführt wird, worauf der Angeklagte indessen keinen Anspruch hat. Nur in diesem Falle ist dem Revisionsgericht eine Kenntnisnahme des genauen Wortlauts des Schriftstücks und damit der Einlassung ohne unzulässige Rekonstruktion der Hauptverhandlung möglich. Danach wäre der Senat hier nur im Wege nicht statthafter Rekonstruktion der Hauptverhandlung in der Lage, die Richtigkeit des Revisionsvorbringens über Reihenfolge und Inhalt der Geständnisse der Angeklagten zu prüfen; denn deren schriftliche Einlassungen sind nicht im Wege des [X.] in die Hauptverhandlung eingeführt worden. In den somit allein maßgeblichen Urteilsgründen findet der diesbezügliche Revisionsvortrag dagegen keine Stütze.

[X.]     

Pfister     

     Hubert

Schäfer     

[X.] befindet
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Meta

3 StR 9/11

29.03.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hannover, 27. August 2010, Az: 6031 Js 69989/09 - 70 KLs 1/10, Urteil

§ 261 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.03.2011, Az. 3 StR 9/11 (REWIS RS 2011, 8162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8162

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 195/18

2 StR 533/14

2 StR 533/14

3 StR 9/11

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