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PDF anzeigen[X.]/03vom14. August 2003in der [X.] zu 1.: Beihilfe zum Mord u. a. zu 2.: Mordes u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. August 2003 gemäߧ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2002 werden als unbegründet verwor-fen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen not-[X.]digen Auslagen zu tragen.Gründe:Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-ben. Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in seinenAntragsschriften vom 19. Februar 2003 bemerkt der Senat:1. [X.] des Angeklagten [X.], die Strafkammerhabe entgegen § 261 StPO die Einlassung dieses Angeklagten unzureichendgewürdigt, ist bereits nicht in zulässiger Form erhoben, wäre aber auch [X.]) Zur Entstehung der Einlassung teilt die Revision lediglich mit, daßsich der Angeklagte im [X.] am 28. Februar 2002 "wiefolgt" eingelassen habe, und gibt sodann den Wortlaut einer zehnseitigen- 3 -schriftlichen Erklärung wieder, der der Satz "Für den Angeklagten [X.]soll nachfolgende Einlassung verlesen werden:" vorangestellt ist. Die [X.] entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO aber nicht mit, in welcher Weise so-dann die Einlassung in der Hauptverhandlung Ver[X.]dung gefunden hat, ins-besondere ob und durch [X.] das Schriftstück verlesen worden ist. Der [X.] daher nicht zu prüfen, ob der Wortlaut der Einlassung zum Inbegriff [X.] gemacht wurde. Denn nur [X.]n das Gericht die Verlesungdieses Schriftstücks angeordnet und durchgeführt hätte, wäre die Urkunde inihrem Wortlaut in die Hauptverhandlung eingeführt worden und hätte von [X.] als Maßstab zur Überprüfung der Beweiswürdigung herangezogenwerden können (vgl. BGHSt 38, 14, 16 f.). Allerdings weist der Senat daraufhin, daß ein Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die schriftliche Einlas-sung eines Angeklagten als Urkunde zu verlesen, da seine mündliche Verneh-mung nicht durch die Verlesung einer schriftlichen Erklärung durch das Gerichtersetzt werden kann ([X.], 439). Denn nach § 243 Abs. 4 Satz 2StPO erfolgt die Vernehmung eines Angeklagten zur Sache nach Maßgabe des§ 136 Abs. 2 StPO, also grundsätzlich durch mündliche Befragung und mündli-che Antworten (vgl. [X.]. § 243 Rdn. 44 m. w. [X.] dagegen, wie es entgegen dieser gesetzlichen Regelung zuneh-mend praktiziert wird, lediglich der Angeklagte selbst oder sein Verteidiger eineentsprechende Erklärung verlesen und als Anlage zum Protokoll übergeben,wäre nur der entsprechende mündliche Vortrag und gegebenenfalls die Erklä-rung des Angeklagten, daß er sich den Inhalt zu eigen mache, Gegenstand [X.] geworden. Aufgabe des Tatrichters wäre es dann gewesen,- wie auch bei anderen Beweisergebnissen - den Inhalt dieser mündlich vorge-tragenen Einlassung festzustellen, in den Urteilsgründen wiederzugeben und- 4 -im erforderlichen Umfang zu würdigen (vgl. BGHSt 38, 14, 16 f.). Damit ist [X.] Kontrolle der Richtigkeit der Wiedergabe dieser [X.] wegen des Verbots der Rekonstruktion der Hauptverhandlung im Re-visionsverfahren nicht möglich (ebenso Park StV 2001, 589, 592).b) Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfahrensrüge bestehen auchdeshalb, weil auf Seite 81 der Revisionsbegründung nur sehr pauschal darge-stellt wird, inwieweit eine Würdigung der Einlassung des Angeklagten [X.]vermißt wird. Es kann aber nicht Aufgabe des [X.] sein, einezehnseitige Einlassung mit einem 180 Seiten umfassenden und insbesonderein der Darstellung der festgestellten Tatsachen und ihrer Würdigung außerge-wöhnlich gründlichem und umfangreichem Urteil daraufhin zu vergleichen, [X.] konkreten Punkte bei der Beweiswürdigung nicht behandelt worden sind.Erst in der Erwiderungsschrift vom 12. März 2003 - und damit nach dem [X.] - erfolgte eine derartige Konkretisierung, wasallerdings die Zulässigkeit der Rüge nicht mehr zu begründen vermag.c) Die Rüge wäre aber auch unbegründet. Der [X.] hatin seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt, daß sich die [X.] mitder Einlassung des Angeklagten eingehend befaßt hat. Es ist nicht ersichtlich,daß für das Ergebnis wesentliche Umstände außer Betracht geblieben wären.Denn der Grundsatz der erschöpfenden Beweiswürdigung bedeutet nicht, daßsich der Tatrichter mit allen, auch nebensächlichen Aspekten und [X.]ig ergie-bigen Argumenten ausdrücklich auseinanderzusetzen hätte (st. Rspr., vgl. [X.] 2000, 48).- 5 -2. Soweit beide Angeklagte rügen, das [X.] habe den Beweis-antrag der Rechtsanwältin [X.]vom 14. Februar 2002 auf Verlesung des Ur-teils des [X.]s B. zu Unrecht abgelehnt, kann offen bleiben, ob essich um einen hinreichend bestimmten Beweisantrag gehandelt hatte, da [X.] und die Thematik der behaupteten Falschaussage nicht genanntwerden, oder ob die Auslegung der Ablehnung des Beweisantrags als bedeu-tungslos, wie sie der [X.] für möglich hält, vorgenommenwerden kann. Es hätte zwar nahe gelegen, daß das [X.] sich auf die-sen Ablehnungsgrund stützt, es ist aber nach der [X.]ig glücklichen [X.] seines Ablehnungsbeschlusses nicht ohne weiteres erkennbar, ob es tat-sächlich diesen Grund heranziehen wollte.Jedenfalls kann ausgeschlossen werden, daß auf der unterbliebenenVerlesung dieses Urteils, dessen Sachverhalt mit dem hier angeklagten [X.] nicht in Zusammenhang stand, die Beweiswürdigung zum Nachteil [X.] beruht. Denn die [X.] hat sich nur am Rande auf dieAussage des [X.]. gestützt und ausdrücklich hervorgehoben, daßdiese für ihre Überzeugungsbildung nur von "untergeordneter Bedeutung" war([X.]). Bei der Vielzahl von weiteren Beweisen, die belegen, daß sich [X.] [X.]schon vorher mit der Zerstörung des [X.]. Hofes befaßt hatte, kann der Senat ausschließen, daß die [X.] oh-ne die Aussage des [X.]. zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.[X.] Miebach Wink-ler Pfister Becker
Meta
14.08.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2003, Az. 3 StR 17/03 (REWIS RS 2003, 1907)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1907
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