Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2011, Az. 3 StR 9/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8159

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 9/11 vom 29. März 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. alias: 3. wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. März 2011 einstimmig beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. August 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Stellungnahme des [X.] zu der Inbegriffsrüge (§ 261 [X.]) des Angeklagten [X.]gibt dem Senat Anlass zu folgen-dem ergänzenden Bemerken: Aufgrund Verlesung einer vorbereiteten schriftlichen Erklärung des [X.] durch diesen oder seinen Verteidiger wird nicht der Wortlaut des Schriftstücks zum Inbegriff der Hauptverhandlung, sondern allein der Inhalt des mündlichen Vortrags, dessen wesentliche Punkte das Tatgericht in den Urteilsgründen festzustellen hat. Allein diese [X.] sind Grundlage der revisionsgerichtlichen Prüfung (s. [X.] bei [X.][X.], [X.], 26. Aufl., § 243 Rn. 78, [X.]. 261). Anders liegt es nur, wenn der Wortlaut der schriftlichen Einlassung durch das Gericht im Wege des förmlichen [X.] (§ 249 [X.]) in die Hauptverhandlung eingeführt wird, worauf der Angeklagte indessen keinen Anspruch hat. Nur in diesem Falle ist dem Revisionsgericht eine Kenntnisnahme des genauen Wortlauts des Schriftstücks und damit der Einlassung ohne unzulässige Rekonstruktion der Hauptverhandlung möglich. Danach wäre der Senat hier nur im Wege nicht [X.] der Hauptverhandlung in der Lage, die Richtigkeit des Re-visionsvorbringens über Reihenfolge und Inhalt der Geständnisse der Angeklagten zu prüfen; denn deren schriftliche Einlassungen sind nicht im Wege des [X.] in die Hauptverhandlung eingeführt worden. In den somit allein maßgeblichen Urteilsgründen findet der diesbezügliche Revisionsvortrag dagegen keine Stütze. [X.]

Pfister [X.] [X.] befindet

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben. [X.]

Meta

3 StR 9/11

29.03.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2011, Az. 3 StR 9/11 (REWIS RS 2011, 8159)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8159

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