Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. IX ZR 113/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 404

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:22. Februar 2001BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.] § 35Bei der Neufestsetzung der Rente nach § 35 Abs. 2 [X.] sind sämtlicheVeränderungen der tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, [X.] sie - für sich genommen - eine Neufestsetzung nicht zu rechtfertigenvermögen. Bei der Prüfung, ob die aufgrund der veränderten [X.] Rente jeweils um mindestens 30 vom Hundert von der festge-setzten Rente abweicht, ist die aufgrund der letzten Änderung der [X.] errechnete Rente mit der (fiktiven) Rente zu vergleichen, die sich nachder vorletzten Änderung der Verhältnisse ergibt. Beträgt die Differenz min-destens 30 vom Hundert und weicht die aufgrund der letzten Änderung [X.] errechnete Rente zugleich um mindestens 30 vom Hundert von- 2 -der festgesetzten Rente ab, sind die Voraussetzungen für eine [X.] der Rente erfüllt.[X.], Urteil vom 22. Februar 2001 - [X.]/00 -OLG [X.] LG [X.] I- 3 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 23. November 2000 durch [X.] Kreft, [X.], [X.],Dr. Fischer und Raebelfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 18. Januar 2000 wird auf Kosten desbeklagten [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die am 3. Januar 1913 geborene Klägerin erhält aufgrund Bescheidesdes Bayerischen [X.]entschädigungsamtes vom 26. November 1962 einemonatliche Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit für das Verfol-gungsleiden "emotionelle Labilität im Sinne der wesentlichen Mitverursachung".Die Rente ist nach der jeweiligen Höhe des Diensteinkommens eines Bundes-beamten des einfachen Dienstes zu berechnen. Die verfolgungsbedingte Min-derung der Erwerbsfähigkeit ([X.]) wurde bis auf weiteres auf 30%, der [X.] auf 25% festgesetzt. Mit Bescheid vom 19. Juli 1979 wurde der [X.] aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klä-gerin auf 20% herabgesetzt. Dabei ging die Behörde von einem Mittelwert [X.]% aus. Für eine seinerzeit noch in Ausbildung befindliche Tochter der Klä-gerin rechnete sie 2,5% hinzu; wegen anrechenbarer Einkünfte setzte sie 10%- 4 -(vier Abschläge à 2,5%) ab. Danach erhielt die Klägerin die Mindestrente. [X.] belief sich vom 1. April 1995 bis 28. Februar 1997 auf 718 [X.] monatlich(Art. 2 Nr. 2 Buchst. b der Änderungsverordnung 1995 vom 15. April 1996[BGBl. I S. 605] und Art. 2 Nr. 3 Buchst. b der Änderungsverordnung 1997 vom22. Juli 1997 [BGBl. I S. 1860] zur [X.] bis Dritten Verordnung zur Durchfüh-rung des Bundesentschädigungsgesetzes). Mit Schreiben vom [X.] beantragte die Klägerin eine höhere Rente, weil sich ihr Gesundheitszu-stand wesentlich verschlimmert und ihr Einkommen wesentlich geändert habe.Mit Bescheid vom 28. Januar 1997 lehnte das beklagte Land eine [X.] der Rente ab. Zwar könne ab 1. Juni 1996 die [X.] mit 40% und die all-gemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit ([X.]) mit über 80% bewertet wer-den. Dies führe indes nicht zu einer Abweichung um mindestens 30% von derfestgesetzten Rente, so daß gemäß § 35 Abs. 2 [X.] eine Neufestsetzungnicht in Betracht komme.Auf die hiergegen erhobene Klage hat das [X.] das [X.] verurteilt, an die Klägerin ab 1. Juni 1999 eine monatliche Gesundheits-schadensrente in Höhe von 1.108,45 [X.] und für die [X.] vom 1. Juni 1996 biszum 30. Mai 1999 eine Rentennachzahlung in Höhe von 13.705,15 [X.] zuzahlen. Die Berufung des beklagten [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der [X.] zugelassenen Revision verfolgt das Land den [X.] 5 -Entscheidungsgründe:Die Revision ist nicht begründet.[X.] Berufungsgericht hat im Anschluß an das [X.] ausgeführt,die allmähliche Verschlimmerung des verfolgungsbedingten [X.] Klägerin habe ab 1. Juni 1996 zu einer [X.] von 40% geführt und bewirkt,daß sich der Grad der [X.] auf 80% erhöht habe. Beide Verschlimmerungenseien als einheitlicher Lebensvorgang zu betrachten und stellten eine einzelneVeränderung der Verhältnisse dar. Bei der Prüfung, ob sich die tatsächlichenVerhältnisse im Sinne des § 35 [X.] wesentlich geändert haben, sei der zuletztgezahlten Rente die dem Verfolgten nunmehr rechtlich zustehende Rente ge-genüberzustellen. Dabei seien alle "rentenrelevanten Verhältnisse" zu berück-sichtigen. Nicht etwa dürfe eine fiktive Berechnung vorgenommen werden, beider nur jeweils ein geändertes Merkmal der früheren Rentenberechnung aus-gewechselt werde, die übrigen Merkmale der früheren Berechnung aber in [X.] Berechnung übernommen würden. Denn dies führe entgegen dem [X.] Gesetzgebers dazu, daß der Neuberechnung gegebenenfalls nicht mehraktuelle Verhältnisse zugrunde gelegt würden. Allerdings sei in § 35 Abs. 2[X.] gegenüber § 35 Abs. 1 [X.] nicht allein der Grad der erforderlichen Ab-weichung zwischen festgesetzter und neu errechneter Rente erhöht worden.Vielmehr müsse die Rentenänderung um mindestens 30% durch eine einzelneVeränderung der Verhältnisse erreicht werden. Dies beurteile sich nach [X.] in der Rentenhöhe, der sich für zwei aufeinanderfolgende [X.] 6 -rungen der tatsächlichen Verhältnisse errechne. Diese Differenz müsse [X.] 30% betragen und zugleich müsse die neu errechnete Rente von derbisher festgesetzten Rente um 30% abweichen. Dies treffe im Streitfall zu.[X.]) Soweit das Berufungsgericht in der Leidensverschlimmerung undder dadurch bewirkten Erhöhung von [X.] und [X.] eine einzelne Änderungder Verhältnisse im Sinn von § 35 Abs. 2 [X.] sieht, wird das Berufungsurteilvon der Revision nicht angegriffen und läßt Rechtsfehler nicht erkennen.b) Die Revision hält die von den Vorinstanzen vorgenommene Berech-nung deshalb für fehlerhaft, weil nicht nur die Folgen der [X.] zum 1. Juni 1996, sondern auch die Veränderungen in den [X.] wirtschaftlichen Verhältnissen in Ansatz gebracht worden seien. Diese [X.] bleibt ohne Erfolg.2. Nach § 35 Abs. 1 [X.] ist eine Rente im allgemeinen neu festzuset-zen, wenn sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde la-gen, nachträglich so geändert haben, daß die aufgrund der geänderten [X.] neu errechnete Rente insgesamt um mindestens 10 vom [X.] festgesetzten Rente abweicht. Demgegenüber ist nach § 35 Abs. 2 [X.]die Rente von Verfolgten, die - wie die Klägerin - das 68. Lebensjahr vollendethaben, nur dann neu festzusetzen, wenn die aufgrund der veränderten [X.] errechnete Rente jeweils um mindestens 30 vom [X.] abweicht. Während es nach § 35 Abs. 1 [X.] für eineNeufestsetzung ausreicht, wenn mehrere Veränderungen der Verhältnisse sich- 7 -insgesamt dahin auswirken, daß eine um mindestens 10% abweichende Rentegerechtfertigt ist, verlangt § 35 Abs. 2 [X.], daß eine einzelne Änderung [X.] eine Abweichung um mindestens 30% rechtfertigt ([X.], Urt. [X.] Dezember 1994 - [X.], [X.] § 35 [X.] 1956 Nr. 34 zu [X.]). In demBericht des [X.] wird diese Vorschrift wie [X.] (BT-Drucks. IV/3423 S. 5 f - "Zu Nr. 9a (§ 21)"; vgl. auch S. 7 - "ZuNr. 17b (§ 35)"):"Absatz 2 ist neu eingefügt worden und soll für betagte [X.] grundsätzliche Fixierung ihrer Rentenbeträge gewährleisten.Insbesondere soll sichergestellt werden, daß Rentenerhöhungen inder Sozialversicherung oder in der Kriegsopferversorgung nichtmehr in jedem Falle zu einer Neuberechnung und Herabsetzungder [X.]-Rente führen, da in diesen Fällen im allgemeinen keineAbweichung von der bisherigen Rente in Höhe von 30 vom [X.] wird. Die Neuregelung läuft somit weitgehend auf eine'Versteinerung' der Renten hinaus. Die Vollendung des 68. Le-bensjahres ist deshalb als Grenze gewählt worden, weil in diesemLebensalter in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle davon aus-gegangen werden kann, daß der Versorgungsfall bereits eingetre-ten ist und sich demnach die wirtschaftlichen Verhältnisse [X.] nicht mehr wesentlich ändern werden. [X.] dieser Neuregelung entspricht es, daß sich hier- im Gegensatz zu den Fällen des Absatzes 1 - der Mindestsatzvon 30 vom Hundert für den jeweiligen Einzelfall und nicht für [X.] der künftigen Änderung der Verhältnisse errechnet.Der Ausschuß geht bei der Neuregelung des Absatzes 2 selbstver-ständlich davon aus, daß die linearen Rentenerhöhungen [X.] künftiger Erhöhung der Beamtenbesoldung auch weiterhinohne Rücksicht auf die Mindestgrenze von 30 vom [X.] werden. Die Neufassung soll vor allem aber auch der [X.] der Praxis dienen und soweit möglich vermeiden, daßdie Verfolgten laufend und immer wieder Fragebogen ausfüllenmüssen und dadurch unnötig an ihr Verfolgungsschicksal erinnertwerden. Der Ausschuß erwartet, daß die Entschädigungsbehördenderartige Befragungen der Verfolgten soweit wie möglich vermei-den oder mindestens einschränken."- 8 -Sowohl dem Wortlaut als auch der Begründung von § 35 Abs. 2 [X.]läßt sich über die dargelegten Grundsätze hinaus nicht eindeutig entnehmen,wie eine Neuerrechnung der Rente bei mehreren Änderungen der Verhältnissenach dieser Norm vorzunehmen [X.]) [X.] geht davon aus, daß für die [X.] solche Veränderungen zu berücksichtigen sind, die für sich genom-men zu einer Rente führen, die von der festgesetzten Rente um [X.] abweicht (ähnlich wohl [X.], in: Die Wiedergutmachung nationalsoziali-stischen Unrechts durch die [X.], herausgegeben [X.] der Finanzen in Zusammenarbeit mit [X.], [X.] Bundesentschädigungsgesetz Erster Teil [X.], 329 f). Das würde [X.] bedeuten, daß unter Vernachlässigung der Änderungen der persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die jeweils nur zu einer unter 30% lie-genden und deshalb nicht erheblichen Veränderung der festgesetzten Rentegeführt hätten, lediglich diejenigen Veränderungen der Verhältnisse zu berück-sichtigen wären, die in der Verschlimmerung des Gesundheitsschadens undeiner dadurch bedingten Erhöhung von [X.] und [X.] liegen. Dann wäre [X.] nach einem [X.] von 30% zu errechnen, indem der in dem [X.] von 1979 festgesetzte [X.] von 20% um 10 Prozentpunkte (je 5Prozentpunkte für die Steigerung der [X.] auf 40% und der [X.] auf 80%[§ 31 Abs. 6 [X.]; § 15a Abs. 1 Nr. 2 der 2. DV-[X.]]) erhöht würde. Das [X.] für den 1. Juni 1996 eine Monatsrente von 924 [X.] (vgl. Art. 2 Nr. [X.]. b [X.] 1995 i.V.m. Art. 2 Nr. 5 Buchst. a [X.] 1997 - jeweils aaO). Danach beträgt das für die Klägerin maßgebliche [X.] für den einfachen Dienst in der [X.] vom 1. April 1995 bis- 9 -28. Februar 1997 36.960 [X.], d.h. monatlich 3.080 [X.]. Davon stünden ihr 30%zu. Im Vergleich zu der der Klägerin zugesprochenen Mindestrente, die sich indieser [X.] auf 718 [X.] belief, macht dies einen Unterschied von 206 [X.] aus.Dieser liegt um 9,40 [X.] unter dem Prozentsatz von 30% von 718 [X.], der215,40 [X.] ausmacht. Danach käme eine Neufestsetzung nicht in Betracht,sofern man nicht mit [X.]/[X.] ([X.] § 35 Rn. 7 Beispiel Nr. 2 a.E.)wegen des geringen Betrages, der an der Erreichung der [X.] fehlt, imZuge der Gesamtschau einen weiteren Zuschlag zum [X.] für ge-rechtfertigt hielte.b) Land- und Berufungsgericht sind demgegenüber von einer anderenBerechnungsweise ausgegangen, die einer im Schrifttum vertretenen [X.] entspricht (vgl. [X.]/[X.], [X.]-SchlußG § 35 [X.] Anm. II 5 b).Nach dieser Meinung sind auch bei der Neuerrechnung der Rente nach § 35Abs. 2 [X.] die gesamten für die Rentenbemessung maßgebenden Änderun-gen der Verhältnisse zu berücksichtigen. Dem Umstand, daß die Rente [X.] neu festzusetzen ist, wenn die aufgrund der veränderten [X.] Rente jeweils um mindestens 30% von der festgesetzten Rente ab-weicht, wird dadurch Rechnung getragen, daß die aufgrund der letzten Ände-rung der Verhältnisse errechnete Rente derjenigen Rente gegenübergestelltwird, die sich aus der vorletzten Änderung der Verhältnisse errechnet. [X.] ist demnach das Ausmaß dieser letzten Änderung, nicht - wie in§ 35 Abs. 1 [X.] - die Summe aller Änderungen in der [X.], die seit der letztenRentenfestsetzung verstrichen ist. Dies führt im Streitfall zu folgender [X.] 10 -Gegenüber den Verhältnissen, die dem [X.] von 1979 zu-grunde lagen, war vor dem 1. Juni 1996 die Unterhaltspflicht für eine Tochterentfallen; die Vermögensverhältnisse der Klägerin hatten sich derart ver-schlechtert, daß nur noch ein Abschlag von 2,5% vorzunehmen war. Das ergabbei einer [X.] von 30% nach § 31 Abs. 6 [X.], § 15a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] 2 Nr. 1 Buchst. a der 2. DV-[X.] einen [X.] von 25%. [X.] sich für Anfang 1996 eine Monatsrente von (36.960 : 12 = 3.080 x 25: 100 =) 770 [X.]. Aufgrund der zum 1. Juni 1996 eingetretenen Erhöhung der[X.] auf 40% und der [X.] auf 80% stieg der [X.] gemäß § 31Abs. 6 [X.], § 15a Abs. 1 Nr. 2 der 2. DV-[X.] um je 5 Prozentpunkte auf 35%.Daraus errechnet sich zum 1. Juni 1996 eine Monatsrente der Klägerin [X.] = 3.080 x 35 : 100 =) 1.078 [X.]. Diese Rente übersteigt sowohl die(fiktive) Rente von 770 [X.] als auch die festgesetzte Rente von 718 [X.] ummehr als 30%. Demnach wären die Voraussetzungen für eine [X.] erfüllt.c) Die Auslegung des beklagten [X.] träfe zu, wenn § 35 Abs. 2 [X.]wie folgt zu verstehen wäre: Bei einer Änderung der Verhältnisse ist die [X.] dann neu festzusetzen, wenn die jeweilige Veränderung für sich genom-men - ohne Berücksichtigung anderer Veränderungen, die ihrerseits eineRentenerhöhung nicht zu begründen vermögen - zur Errechnung einer Renteführt, die von der festgesetzten Rente um mindestens 30 Prozentpunkte ab-weicht. Bei der Neufestsetzung der Rente darf ebenfalls nur die jeweilige Ände-rung der Verhältnisse berücksichtigt werden.Dieses Verständnis des § 35 Abs. 2 [X.] mag möglich sein, ist [X.] zwingend. Der Wortlaut - "die auf Grund der veränderten Verhältnisse- 11 -errechnete Rente" - läßt auch die Annahme zu und legt sie sogar nahe, daß [X.] Rente unter Berücksichtigung der Gesamtheit der veränderten [X.] zu errechnen ist, daß aber eine entsprechende Neufestsetzung nur [X.] kommt, wenn ein Vergleich der neu errechneten mit der aufgrund dervorletzten Veränderung der Verhältnisse errechneten (fiktiven) Rente eine Ab-weichung von mindestens 30% von dieser und der festgesetzten Rente ergibt.Diese Auslegung, die der Meinung von [X.]/[X.] aaO sowie derjenigenvon [X.]/[X.] aaO § 35 Rn. 7 entsprechen dürfte, führt in den Fällen,in denen sich die Verhältnisse der Verfolgten nach der Vollendung des 68. Le-bensjahres verschlechtert haben, gegenüber dem Verständnis des beklagten[X.] zu einer Besserstellung der Verfolgten. Sie wird auch dem [X.] gerecht, mit der durch § 35 Abs. 2 [X.] bezweckten "[X.]" der Renten in erster Linie ein Instrument zugunsten der [X.] schaffen. Zwar ist die Norm auch zu beachten, wenn der betagte [X.] Rentenerhöhung beantragt. Bereits bei den Gesetzesberatungen im [X.] für Wiedergutmachung wurde darauf hingewiesen und von den [X.]mitgliedern ohne Widerspruch hingenommen, daß § 35 Abs. 2 [X.] sichnicht nur zugunsten, sondern auch zuungunsten des Rentenempfängers aus-wirken kann (vgl. [X.] der 36. Sitzung des [X.] vom 5. November 1964 S. 9). Dies entspricht der ständigenRechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 17. [X.] - [X.] 122/84, wiedergegeben bei Zorn, NJW 1986, 2878, 2879 Nr. 5;Urt. v. 28. November 1991 - [X.], [X.] § 35 [X.] 1956 Nr. 33; Urt. v. 1.Dezember 1994 aaO; Urt. v. 20. November 1997 - [X.], [X.] § 35 [X.]1956 Nr. 36; [X.]. v. 4. Februar 1999 - [X.] 89/98, n.v.; [X.]. v.21. September 1999 - [X.] 47/99, n.v.; auch [X.]/[X.] aaO § 35Anm. II 5 b; Zorn, [X.], 385, 387). Gleichwohl ist bei der Handhabung- 12 -der Vorschrift dem mit ihr verfolgten Zweck im Rahmen des Möglichen weitest-gehend Rechnung zu tragen. Dies ist um so mehr geboten, als sich nach derErfahrung des Senats die Regelung des § 35 Abs. 2 [X.] unterdessen einseitigzu Lasten der Verfolgten auswirkt. Der Zweck der Entschädigungsgesetzge-bung geht dahin, das zugefügte Unrecht so bald und so weit wie irgend möglichwiedergutzumachen. Der Senat hat deshalb wiederholt betont, daß eine Ge-setzesauslegung, die möglich ist und diesem Ziel entspricht, den Vorzug ge-genüber jeder anderen Auslegung verdient, die die Wiedergutmachung er-schwert oder zunichte macht (vgl. [X.], Urt. v. 1. Dezember 1994 aaO zu [X.] ist der von den Instanzgerichten vertretenen Auslegung [X.] vor derjenigen des beklagten [X.] zu geben.Die Rentenerrechnung von Land- und Oberlandesgericht läßt [X.] nicht erkennen und wird als solche von der Revision nicht angegriffen.Kreft[X.][X.]FischerRaebel

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IX ZR 113/00

23.11.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. IX ZR 113/00 (REWIS RS 2000, 404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 404

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