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PDF anzeigen[X.] ZB 36/01vom21. Februar 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] 21. Februar 2002beschlossen:Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die [X.] Revision im Schlußurteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 7. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-den der Klägerin auferlegt.Gründe:Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin über ihre Revision, überdie gesondert zu befinden ist, hinaus gegen die Einreihung der verstorbenenVerfolgten in den mittleren Dienst als Grundlage der Entschädigungsbemes-sung und gegen die für den Zeitraum 1970 bis 1987 aberkannten Entschädi-gungszinsen. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219Abs. 2 [X.]) liegt nach beiden Richtungen hin nicht vor.Das Berufungsurteil beruht nicht auf den Ausführungen, welche die Be-schwerde im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und [X.] Stellung des- 3 -[X.] der Klrin angreift. Denn jene [X.] nichts daran, [X.] (stigeren) Bemessungsfaktor einer Eingliederung in dengehobenen Dienst mit dem Risiko der Unaufklrbarkeit belastet ist. Die Bewei-serleichterung des § 176 Abs. 2 [X.] kann die Klrin keinem Beweisrisikoentheben, welches sich durch [X.] des Rechtsstreits- wie hier - entscheidend verstrkt hat. So ist nicht einmal bekannt, wie das mitder Klage behauptete "Berufseinkommen" des [X.] der Klrin vor [X.] ermittelt worden ist, insbesondere, ob es sich um [X.] Umsatzerlöse gehandelt haben soll, von denen [X.],Versandkosten, Herstellungsaufwand und anderes abzuziehen waren, oder obes bereits um entnommene Gewinne ging. Hierzu [X.] die Rechtsvorrinder Klrin aufgrund ihrer Mitarbeit im Betrieb des [X.] [X.] gehabt haben, die zur Zeit des Berufungsurteils bereits verlorengegan-gen waren.Das Berufungsgericht hat die ermittelten Aspekte der wirtschaftlichenund [X.] Stellung des [X.] der Klrin vor Beginn von [X.] und [X.] eingehend gewrdigt. Soweit die Beschwerde die Sachaufklrung [X.] beanstandet, handelt es sich jedenfalls um keine Fehler vongrundstzlicher Bedeutung.Soweit die Beschwerde zum Zinsanspruch unrichtige Auslegung des§ 169 Abs. 4 [X.] durch das Berufungsgericht rt, sind die [X.] die Rechtsprechung des [X.] bereits [X.] (vgl. [X.],Urt. v. 29. Juni 1978 - [X.], LM [X.] 1956 § 169 Nr. 15 = RzW 1978,221; v. 9. Oktober 1980 - [X.], LM [X.] 1956 § 169 Nr. 18 = RzW1981, 20). Die Beschwerde lût auch nicht erkennen, daû r dem Be-- 4 -rufungsurteil die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zur Auss Versa-gungsermessens durch eine Entscheidung des [X.] gesichertwerden mûte.[X.][X.] Ganter[X.]Kayser
Meta
21.02.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2002, Az. IX ZB 36/01 (REWIS RS 2002, 4417)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4417
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