Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.06.2015, Az. B 10 ÜG 2/15 C

10. Senat | REWIS RS 2015, 10397

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Antrag auf Richterablehnung in einem PKH-Verfahren - Beiordnung eines Rechtsanwalts - fehlendes Vertrauensverhältnis - weitere Zustellung von Gerichtsbeschlüssen an den beigeordneten Rechtsanwalt - Besorgnis der Befangenheit des Richters - Zweifel an der Unvoreingenommenheit - Verfahrensverzögerung - Anweisung an Geschäftsstelle zur Zurückhaltung bei telefonischen Auskünften - sozialgerichtliches Verfahren


Tenor

Die Gesuche des [X.], den Vizepräsidenten des [X.] Prof. Dr. S., [X.]in am [X.] [X.] und [X.] am [X.] O. und [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Gegenstand des Verfahrens [X.] ÜG 2/15 C ist die "[X.]" und "Gegenvorstellung" gegen den Beschluss des [X.]s vom 18.11.2014 im Verfahren [X.] ÜG 6/14 BH, mit dem ua der Antrag des [X.] auf Aufhebung der mit Beschluss vom [X.] im Verfahren [X.] ÜG 12/13 BH erfolgten Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt worden ist.

2

Im Verfahren [X.] ÜG 12/13 BH - wie auch in den zwei weiteren Verfahren [X.] ÜG 11/13 BH und [X.] ÜG 13/13 BH - bewilligte der [X.] des BSG durch Beschluss vom [X.] dem Kläger Prozesskostenhilfe ([X.]) für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom [X.] 1056/13 EK - und ordnete den vom Kläger benannten Rechtsanwalt bei. In diesem Verfahren beantragte der Kläger mit einem am 24.3.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben die Aufhebung der Beiordnung und Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts wegen Störung des Mandatsverhältnisses sowie mit Schreiben vom 1.6.2014 die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit des Rechtsanwalts. Mit Beschluss vom 18.11.2014 lehnte der [X.] die Anträge des [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] ÜG 6/14 BH - wie auch in den Verfahren [X.] ÜG 5/14 BH und [X.] ÜG 7/14 BH - ab. Ein Schreiben des [X.] vom [X.] mit den Angaben der Aktenzeichen "[X.] KR 18/14 BH" und "[X.] ÜG ??/15 BH" "Ablehnungsgesuch" sowie "[X.] [X.] ÜG 11-13/13 BH" wurde unter dem Aktenzeichen [X.] ÜG 7/15 S zu diesem Verfahren genommen.

3

Die mit Schreiben des [X.] vom 17.2.2015 erhobene "[X.]" und "Gegenvorstellung" gegen den Beschluss des [X.]s vom 18.11.2014 zum Verfahren [X.] ÜG 6/14 BH werden unter den Aktenzeichen [X.] ÜG 2/15 C geführt. Der Kläger hat in diesem Schreiben die Mitglieder des [X.]s [X.] Prof. Dr. S., [X.] und die [X.] O.
und [X.] wegen Befangenheit abgelehnt und mit Schreiben vom 7.4.2015 einen weiteren Grund für die Befangenheit des [X.] Prof. Dr. S. geltend gemacht.

4

Die abgelehnten Senatsmitglieder haben in ihren dienstlichen Äußerungen vom 10.3., 11.3. und 14.4.2015 zu den geltend gemachten Ablehnungsgründen Stellung genommen und erklärt, sich nicht für befangen zu halten.

5

II. Der Senat entscheidet durch die nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] zur Vertretung im [X.] berufenen Mitglieder des 2. Senats.

6

Die [X.] sind zulässig.

7

Die Zulässigkeit der [X.] scheitert nicht bereits daran, dass sie vom Kläger selbst und nicht durch seinen Prozessbevollmächtigten erhoben worden sind. Zwar müssen sich gemäß § 73 Abs 4 S 1 [X.] die Beteiligten vor dem BSG durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Von diesem gesetzlichen Vertretungszwang nimmt § 73 Abs 4 [X.] allein das [X.] aus, um hierdurch den Zugang zum Gericht für unbemittelte Personen zu eröffnen (vgl hierzu [X.] vom 26.4.1988 - 1 BvL 84/86 - [X.]E 78, 104 und vom [X.] - 2 BvR 94/88 - [X.]E 81, 347). Ein persönlich gestellter Befangenheitsantrag eines Beteiligten, der in einem Verfahren vor dem BSG durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, ist grundsätzlich unzulässig (vgl BSG Beschluss vom 17.12.2009 - [X.] U 7/09 C - [X.] 4-1500 § 73 [X.]). Vorliegend stellt der Kläger jedoch den Befangenheitsantrag in einem Verfahren, das die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen die Ablehnung der von ihm begehrten Entpflichtung des im Rahmen der [X.] bestellten Rechtsanwalts wegen behaupteter Untätigkeit betrifft. Um in diesem Fall den Zugang zum Gericht nicht unzulässig zu erschweren, muss es möglich sein und ist es deshalb zulässig, diesbezügliche Rechtsmittel und einen im Rahmen dieses Verfahrens gestellten Befangenheitsantrag persönlich ohne anwaltliche Hilfe zu stellen.

8

Ferner sind die [X.] des [X.] auch nicht deshalb unzulässig, weil sie gegen sämtliche Mitglieder des zur Entscheidung berufenen [X.] gerichtet sind. Zwar kann im Falle einer pauschalen, ohne konkrete Anhaltspunkte vorgebrachten Ablehnung sämtlicher Mitglieder eines [X.] ein unzulässiges Gesuch vorliegen (vgl dazu [X.] vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - Juris Rd[X.] 28 f; BSG vom 19.1.2010 - [X.]1 AL 13/09 C - [X.] 4-1500 § 60 [X.] 7; [X.] vom 7.11.1973 - [X.] 14/73 - NJW 1974, 55, und vom 4.2.2002 - [X.] - NJW-RR 2002, 789; Vollkommer in [X.], ZPO, 30. Aufl 2014, § 42 Rd[X.] 6 mwN), jedoch sind die [X.] vorliegend noch ausreichend individualisiert. Der Kläger trägt nämlich Befangenheitsgründe vor, die sich individuell auf bestimmte [X.] beziehen und derentwegen die Gesuche nicht als völlig ungeeignet erscheinen (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 60 Rd[X.] 10b; BVerwG vom [X.] - 6 AV 1/97 - [X.] 310 § 54 VwGO [X.]5). Dies gilt auch für die Ablehnung der [X.], [X.] O. sowie [X.] [X.], weil sich die Begründung gerade noch hinreichend nicht nur auf die Mitgliedschaft im [X.], sondern auch auf die inhaltliche Begründung der Beschlüsse vom 18.11.2014 und deren Zustellung bezieht.

9

Die [X.] sind jedoch unbegründet.

Nach § 60 Abs 1 [X.] iVm § 42 Abs 2 ZPO findet die Ablehnung eines [X.]s wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu begründen. Eine Besorgnis der Befangenheit ist nur dann anzunehmen, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der [X.] werde nicht unparteilich entscheiden. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger, objektiver Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des [X.]s zu zweifeln. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung wirklich von Voreingenommenheit beeinflusst [X.]. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Beteiligte, der das Ablehnungsgesuch angebracht hat, von seinem Standpunkt aus bei Anlegung des angeführten objektiven Maßstabes Anlass hat, Voreingenommenheit zu befürchten (vgl [X.] vom 26.1.1971 - 2 BvR 443/69 - [X.]E 30, 149, 153; vom 12.7.1986 - 1 BvR 713/83 ua - [X.]E 73, 330, 335; vom 5.4.1990 - 2 BvR 413/88 - [X.]E 82, 30, 38; BSG vom 31.7.1985 - 9a RVs 5/84 - [X.] 1500 § 60 [X.] 3 und vom [X.] - 12 RK 45/92 - [X.] 3-1500 § 60 [X.] 1). Grundsätzlich ist eine Vorbefassung oder fehlerhafte Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit kein geeigneter Grund für eine Ablehnung, es sei denn, die Vorentscheidung beruht auf Willkür oder auf Verfahrensfehlern, die auf Voreingenommenheit schließen lassen (vgl BSG vom 19.1.2010 - [X.]1 AL 13/09 C - [X.] 4-1500 § 60 [X.] 7 mwN; [X.], aaO, § 60 Rd[X.] 8r mwN). Deshalb sind [X.] - selbst wenn sie auf mangelnder Sorgfalt beruhen - nur ausnahmsweise geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines [X.]s zu begründen, nämlich nur dann, wenn sich in der Verfahrensweise des [X.]s eine unsachliche oder von Willkür geprägte Einstellung äußert (vgl [X.] vom 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581, 583 und vom [X.] - 1 BvR 96/10 - [X.] 4-1500 § 178a [X.] 11; BSG vom [X.] - B 9a S[X.]8/06 B - [X.] 4-1500 § 60 [X.] 4 und vom 2.11.2007 - 1 KR 72/07 B - [X.] 4-1100 Art 101 [X.] 3).

Die vom Kläger vorgebrachten Begründungen rechtfertigen nach diesen Maßstäben die Ablehnung des [X.] Prof. Dr. S., der [X.] und der [X.] O. und [X.] nicht. Weder das behauptete Verhalten des Vorsitzenden des [X.]s [X.] Prof. Dr. S. und der übrigen Mitglieder des [X.]s in den Verfahren [X.] ÜG 11/13 BH bzw [X.] ÜG 5/14 BH, [X.] ÜG 12/13 BH bzw [X.] ÜG 6/14 BH und [X.] ÜG 13/13 BH bzw [X.] ÜG 7/14 BH und die Tätigkeit des [X.] Prof. Dr. S. in einem Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren noch der Inhalt ihrer dienstlichen Stellungnahmen sind geeignet, den Verdacht der Befangenheit zu erzeugen.

Dies gilt zunächst für die seitens des [X.] behauptete Untätigkeit des [X.] Prof. Dr. S. in den Verfahren [X.] ÜG 11/13 BH, [X.] ÜG 12/13 BH und [X.] ÜG 13/13 BH. Für eine begründete Besorgnis der Befangenheit wegen Untätigkeit wäre es erforderlich, dass ein besonnener Beteiligter zu der Auffassung gelangen kann, dass der [X.] das Verfahren aus unsachlichen Gründen verzögert (vgl [X.], aaO, § 60 Rd[X.] 8p mwN). In den Verfahren [X.] ÜG 11/13 BH, [X.] ÜG 12/13 BH und [X.] ÜG 13/13 BH hatte der [X.] des BSG durch Beschlüsse vom [X.] dem Kläger [X.] für die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des [X.] vom [X.] 1055/13 EK, [X.] 1056/13 EK, [X.] 1057/13 EK - bewilligt und den vom Kläger benannten Rechtsanwalt beigeordnet. Über den in diesen Verfahren mit einem am 24.3.2014 beim BSG eingegangenen Antrag des [X.] auf Aufhebung der Beiordnung und Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts wegen Störung des Mandatsverhältnisses sowie mit Schreiben vom 1.6.2014 und 9.10.2014 gestellten Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit des Rechtsanwalts hatte der [X.] durch Beschlüsse vom 18.11.2014 unter den Aktenzeichen [X.] ÜG 5/14 BH, [X.] ÜG 6/14 BH und [X.] ÜG 7/14 BH entschieden. Allein das Verstreichen von knapp acht Monaten seit Stellung der Anträge vom 24.3.2014 bis zu den Entscheidungen am 18.11.2014, in denen wiederholt Schriftsätze zwischen Kläger und Gericht ausgetauscht wurden, lässt nicht auf eine unvertretbare, [X.] Verfahrensverzögerung schließen, die eine Voreingenommenheit begründen könnte.

Auch die Zustellung der Beschlüsse vom 18.11.2014 an den beigeordneten Rechtsanwalt rechtfertigt die Ablehnung nicht. So ist der beigeordnete Rechtsanwalt bis zu seiner Entpflichtung gemäß § 63 [X.], § 73 Abs 6 S 6 [X.] alleiniger Zustellungsadressat ([X.], aaO, § 63 Rd[X.] 4 sowie [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 73 Rd[X.] 69); Zustellungen an Beteiligte selbst sind hingegen grundsätzlich wirkungslos (vgl BSG vom 16.12.2009 - [X.] [X.] 37/09 B - Juris). Für die Kündigung einer Vollmacht aufgrund eines nicht mehr bestehenden Vertrauensverhältnisses wird vertreten, dass der in § 73 Abs 6 [X.] [X.] nicht explizit genannte § 87 Abs 1 2. Halbs ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend Anwendung findet, sodass ein Prozessbevollmächtigter weiter zustellungsbevollmächtigt bleibt, solange kein neuer [X.] Bevollmächtigter bestellt ist (vgl [X.], aaO, § 73 Rd[X.] 74 mwN; verneinend BSG vom [X.] - [X.] [X.] 41/98 R - [X.] 99113; offengelassen in BSG vom 7.12.2000 - B 8 KN 11/00 U B - [X.] 3-1500 § 73 [X.] 8; vgl auch [X.] vom [X.] - [X.]/06 - NJW 2007, 2124). Die damit auf einer vertretbaren Ansicht beruhende Rechtsanwendung war nicht willkürlich und deshalb allein nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen. Dies gilt auch für die Behauptung des [X.], der Tatbestand der Beschlüsse vom 18.11.2014, die er mit Anhörungsrügen nach § 178a [X.] angreift, sei lückenhaft. Ohne weitere Umstände kann auch hieraus nicht auf eine Befangenheit geschlossen werden.

Ebenfalls kann die vom Kläger behauptete, gegenüber der Geschäftsstelle geäußerte Anweisung des [X.] Prof. Dr. S., telefonisch weder mitzuteilen, auf welchen Schriftsätzen aus welchen Gründen welche Aktenzeichen in den früheren Verfahren [X.] ÜG 11/13 BH bzw [X.] ÜG 5/14 BH, [X.] ÜG 12/13 BH bzw [X.] ÜG 6/14 BH und [X.] ÜG 13/13 BH bzw [X.] ÜG 7/14 BH neu vergeben wurden noch die Namen der die Aktenzeichenvergabe verfügenden [X.] zu benennen, die Ablehnung des [X.] Prof. Dr. S. nicht rechtfertigen. Eine solche Anweisung ist weder durch die dienstlichen Stellungnahmen des [X.] Prof. Dr. S. noch durch die eingeholte dienstliche Stellungnahme der Mitarbeiterin der Geschäftsstelle vom 7.5.2015 belegt. Auch wäre diesem Verhalten keine fehlerhafte, willkürliche, auf Voreingenommenheit schließende Verfahrensweise zu entnehmen, denn sie stand bei telefonischer Kommunikation im Einklang mit den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Gemäß § 19 Abs 1 S 4 Bundesdatenschutzgesetz ([X.]) bestimmt die verantwortliche Stelle das Verfahren und insbesondere die Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die fernmündliche Übermittlung personenbezogener Daten ist angesichts der mangels hinreichender Authentifizierungsmöglichkeit damit verbundenen Risiken prinzipiell restriktiv zu handhaben (vgl [X.]/Schomerus, [X.], 12. Aufl 2015, § 19 Rd[X.] 14; s auch zu E-Mails [X.] in Plath, [X.], 2013, § 19 Rd[X.] 15). Im Übrigen beruhte die vom Kläger geschilderte Vergabe der neuen Aktenzeichen [X.] ÜG 6/15 S, [X.] ÜG 7/15 S und [X.] ÜG 8/15 S darauf, dass in diesen Verfahren über die Anträge des [X.] abschließend mit Beschlüssen vom 18.11.2014 entschieden worden und nunmehr ein neuer Schriftsatz vom [X.] mit Hinweis ua auf die Aktenzeichen "[X.] ÜG 11-13/13 BH" zu den Akten gelangt war. Selbst wenn diese Verfahrensweise fehlerhaft gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen hieraus auf eine Voreingenommenheit geschlossen werden konnte.

Die Bearbeitung der vom Kläger erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde gegen sämtliche nicht namentlich benannte Mitglieder des [X.]s, dem [X.] Prof. Dr. S. zugleich in der Funktion als Vorsitzender angehört, durch [X.] Prof. Dr. S. selbst vermag die Besorgnis der Befangenheit in dem anhängigen [X.] gleichfalls nicht zu begründen. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich als eigenständiges Verwaltungsverfahren nur an die Dienstaufsicht, die in der personalrechtlichen Aufsicht über die Pflichterfüllung der [X.] im Innenverhältnis zu ihrem Dienstherrn besteht ([X.]/[X.], [X.], 7. Aufl 2013, § 12 Rd[X.] 131; [X.] Urteil vom 31.10.2013 - 7 [X.] 7/12 - NJW-RR 2014, 636). Prof. Dr. S. war als Vizepräsident des [X.] nach der gerichtsverwaltungsinternen Geschäftsordnung befugt, die Dienstaufsicht sowohl über die Mitarbeiter des Gerichts als auch über die [X.] auszuüben. Es kann offenbleiben, ob er im Hinblick auf das den Mitgliedern des [X.]s, dem auch er angehörte, vorgeworfene Verhalten die Dienstaufsichtsbeschwerde insoweit an den Präsidenten des [X.] hätte weiterleiten müssen, denn selbst wenn ein solcher Verfahrensfehler vorgelegen hätte, konnte ein mit den Umständen vertrauter objektiver Beobachter hieraus nicht auf eine Voreingenommenheit schließen. Diese Verfahrensweise konnte sowohl auf einem Versehen als auch auf der Rechtsauffassung beruht haben, wie bei der zulässigen Mitwirkung des abgelehnten [X.]s bei Entscheidungen über rechtsmissbräuchliche und daher unzulässige [X.] (vgl hierzu [X.] vom 20.7.2007 - 1 BVR 2228/06 - NJW 2007, 3771, 3772; s auch BSG vom [X.] - [X.] KR 51/09 B - [X.] 4-1500 § 60 [X.] 6 Rd[X.] 10) könne der Vertreter der Dienstaufsicht auch über eine gegen ihn gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde selbst entscheiden. Diese Gründe genügen ohne das Vorliegen weiterer Umstände nicht, von einem möglichen Verfahrensfehler auf ein willkürliches Verhalten zu schließen, dass Zweifel an der Unvoreingenommenheit begründen konnte.

Schließlich sind die übrigen im Schriftsatz vom 17.2.2015 genannten Gründe nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Mitglieder des [X.]s hervorzurufen. Die vom Kläger behauptete fehlerhafte Tatsachenermittlung und rechtliche Würdigung betreffen den Inhalt der Entscheidung vom 18.11.2014, ohne dass darin ein Befangenheitsgrund ersichtlich wird. Für die behauptete "ergebnisorientierte Böswilligkeit" und "gewillkürte ergebnisorientierte gehörsverweigernde Abschmetterung" sowie ein "gehörsverweigernd und zu" seinem "Nachteil parteiisch" absegnendes Verhalten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Meta

B 10 ÜG 2/15 C

01.06.2015

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 15. Mai 2013, Az: L 2 SF 1056/13 EK, Urteil

§ 60 Abs 1 SGG, § 63 SGG, § 73 Abs 4 S 1 SGG, § 73 Abs 6 S 6 SGG, § 73 Abs 6 S 7 SGG, § 73a Abs 1 SGG, § 42 Abs 2 ZPO, § 87 Abs 1 Halbs 2 ZPO, § 19 Abs 1 S 4 BDSG 1990, GVGEG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.06.2015, Az. B 10 ÜG 2/15 C (REWIS RS 2015, 10397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10397

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 96/10

1 BvR 2853/11

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