Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 31.01.1973, Az. 2 BvR 454/71

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch unbefugte Tonbandaufnahme; Verwertung einer heimlich aufgenommenen privaten Tonbandaufnahme im Strafverfahren


Meta

2 BvR 454/71

31.01.1973

Bundesverfassungsgericht

Sachgebiet: BvR

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 31.01.1973, Az. 2 BvR 454/71 (REWIS RS 1973, 1)

Papier­fundstellen: REWIS RS 1973, 1 BVerfGE 34, 238-251 REWIS RS 1973, 1

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 2263/94, 1 BvR 229/95, 1 BvR 534/95 (Bundesverfassungsgericht)

Widerruf der Zulassung von inoffiziellen Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes zur Rechtsanwaltschaft


1 BvR 421/05 (Bundesverfassungsgericht)

Zum Anspruch des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm; Pflicht des …


1 BvR 112/65 (Bundesverfassungsgericht)

Geldersatz bei schwerer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch für immaterielle Schäden


1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 (Bundesverfassungsgericht)

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der akustischen Wohnraumüberwachung zu Strafverfolgungszwecken


1 BvR 1531/96 (Bundesverfassungsgericht)

Schutz des Einzelnen gegenüber der fälschlichen Zuschreibung einer sein Persönlichkeitsbild in der Öffentlichkeit beeinflussenden Mitgliedschaft …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.