Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2003, Az. X ZR 229/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3878

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 229/00Verkündet am:18. März 2003MayerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 18. März 2003 durch [X.] [X.]lullis [X.], Scharen, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin, die im übrigen zurückgewiesen wird,soweit über sie nicht bereits durch Nichtannahme entschieden ist,wird das am 26. September 2000 verkündete [X.]eil des 23. Zivilse-nats des [X.] aufgehoben, soweit dieKlägerin auf die Widerklage zur Zahlung von mehr als50.806,73 [X.] nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 4. [X.] verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird [X.] zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch überdie Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die [X.] hatte von der [X.] den Auftrag erhalten,Anlagenteile für die Rauchgasentschwefelungsanlage im [X.]zuliefern und zu installieren. In diesem Zusammenhang hat sie die Klägerin [X.] beauftragt. Bei der Abrechnung kam es zu [X.]inungsver-schiedenheiten; die [X.] kündigte das Vertragsverhältnis schließlich frist-los. Die Klägerin berühmt sich einer Restforderung von 391.650,71 [X.] aus [X.] 9 Rechnungen und hat diesen Betrag eingeklagt. Die [X.] ist [X.] entgegengetreten und hat widerklagend 438.285,96 [X.] verlangt, davon276.152,96 [X.] angebliche Überzahlungen und 162.133,00 [X.] Schadenser-satz. Die Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten. Das [X.] hat aufdie Klage die [X.] zur Zahlung von 17.566,25 [X.] und auf die [X.] Klägerin zur Zahlung von 56.126,01 [X.] nebst Zinsen verurteilt und im übri-gen Klage und Widerklage abgewiesen. Dabei hat es insgesamt eine Forderungder [X.]n von 202.414,44 [X.] als gerechtfertigt angesehen, die im Umfangvon 143.288,43 [X.] durch Aufrechnung erloschen sei. Mit ihrer Berufung hat dieKlägerin beantragt, die Widerklage insgesamt abzuweisen. Die [X.] hatsich der Berufung der Klägerin angeschlossen und die Zahlung eines [X.] von 8.113,25 [X.] nebst Zinsen begehrt.Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig [X.], soweit diese Rückzahlungsansprüche der [X.]n in Höhe von10.925,00 [X.], 56.955,36 [X.] und 47.106,43 [X.] betraf. Im übrigen hat es [X.] der [X.]n bestätigt, auf die Anschlußberufung die [X.] Klägerin nach Widerklage in der Hauptsache auf 61.157,31 [X.] erhöht undwegen eines erstinstanzlich abgewiesenen Betrags von 6.081,95 [X.] nebst- 4 -Zinsen und wegen der Kosten die Sache an das [X.] zurückverwiesen.Mit ihrer Revision greift die Klägerin das Berufungsurteil an, soweit zu ihremNachteil erkannt worden ist. Die [X.] tritt dem Rechtsmittel entgegen. [X.] hat die Revision nur angenommen, soweit sie folgende Positionen [X.], jeweils nebst Zinsen, betrifft:Aus Rechnung Nr. 94350/6 einen Betrag von 10.350,58 [X.].Aus Rechnung Nr. 94352/5 einen Betrag von 9.084,08 [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision ist eröffnet, soweit das Berufungsgericht die Berufung alsunzulässig verworfen hat (§ 547 ZPO in der vor dem 1.1.2002 geltenden [X.]); insoweit erweist sie sich aber als unbegründet (unten A.). Im übrigenführt das zulässige Rechtsmittel in Höhe von 10.350,58 [X.] nebst Zinsen zurAufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache andas Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des [X.] zu übertragen ist (unten B.). Die weitergehende Revision istdemgegenüber auch im Umfang der Annahme durch den Senat nicht [X.] 5 -A.[X.] Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zunächst alsunzulässig verworfen, soweit sich dieses Rechtsmittel gegen das [X.] in dem Umfang richtete, als die Klägerin auf die Widerklage [X.] wegen eines Betrags von 10.925,00 [X.] aus [X.]. 94352/5 verurteilt worden ist.Die Verwerfung der Berufung hält in diesem Umfang der revisionsrechtli-chen Nachprüfung stand. Den Ausführungen im [X.]surteil, warum [X.] geleistete Abschlagszahlungen zurückverlangen könne, hat die [X.] nur den Satz entgegengesetzt: "[X.] § 813 Abs. 1 BGB in Höhe von 10.925,-- [X.] steht der [X.]n nichtzu". Das Berufungsgericht hat hieraus zu Recht gefolgert, daß eine [X.] Sinn des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO in der vor dem 1. Januar 2002 geltendenFassung (im Folgenden: a.F.) insoweit vollständig fehle (vgl. Musielak/Ball ZPO2. Aufl. § 519 Rdn. 31 zum Fall des teilbaren Streitgegenstands; vgl. auch [X.]/[X.] ZPO 22. Aufl. § 519 Rdn. 33). Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnenanzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuenTatsachen, Beweismittel und [X.] enthalten, die die [X.] zurRechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Danach hat der [X.] Begründung zu liefern, die auf den zur Entscheidung stehenden Fall zuge-schnitten ist. Die Begründung muß deshalb zum einen erkennen lassen, in wel-chen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene [X.]eil nachAnsicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im einzelnen an-geben, aus welchen Gründen sie die tatsächliche und rechtliche Würdigung [X.] für unrichtig hält (st. Rspr., u.a. [X.], [X.]. v. 24.1.2000- 6 -- [X.], [X.], 1576). Eine tatsächlich bestehende objektive [X.] des angefochtenen [X.]eils kann die erforderliche Begründung nicht er-setzen. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist die Darlegungder Gründe, aus denen das [X.]eil mit der Berufung angegriffen wird. Auch wennsich, wie die Revision annimmt, die fehlende Berechtigung der Widerklagefor-derung als Umkehrung daraus ergeben haben sollte, daß die Forderung derKlägerin berechtigt war, hätte zumindest dies in der Berufungsbegründung an-geführt werden müssen. Das ist nicht geschehen. Ein Fall, in dem - wie beimehreren gleichgelagerten Ansprüchen - eine gesonderte Begründung entbehr-lich hätte sein können (vgl. [X.], [X.]. v. 22.1.1998 - I ZR 177/95, NJW 1998,1399), lag hier nicht vor.[X.] Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin weiter als [X.] verworfen, soweit sich diese gegen die Zuerkennung einer Gegenfor-derung in Höhe von 56.955,36 [X.] wegen der Rechnung Nr. 94356/8 (Haupt-und [X.]) richtete. Die Berufungsbegründung lautete insoweit: "[X.] hat keinen Rückzahlungsanspruch in Höhe von [X.] 56.955,36. Inso-weit wird Bezug genommen auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 08.03.1996... . Die dortigen [X.] werden hiermit wiederholt. Ein Rückzahlungs-anspruch steht der [X.]n nicht zu". Dies genügte entgegen der [X.] Revision nicht den Anforderungen an eine ausreichende Berufungsbegrün-dung, denn auch dieser Vortrag läßt nicht erkennen, aus welchen Gründen tat-sächlicher oder rechtlicher Art die anderslautenden Feststellungen in dem an-gefochtenen [X.]eil unrichtig sein sollten (vgl. [X.], [X.]. v. 6.3.1997- VII ZB 26/96, NJW 1997, 1787).I[X.] Schließlich hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin alsunzulässig verworfen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zuerkennung ei-- 7 -ner Widerklageforderung in Höhe von 47.106,43 [X.] (bezüglich der [X.]. 94357/4 ([X.])) richtete. Die Berufungsbegründung hat dazu [X.]: "Die [X.] hat keine Widerklageforderung in Höhe von[X.] 47.106,43. Insoweit wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom08.03.1996 ... Bezug genommen, und die dortigen Beweisanträge werden [X.]". Auch das genügte aus den unter [X.] genannten Gründen nicht den andie Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen.B.Im Umfang, in dem das Berufungsgericht die Klage wegen der [X.]. 94350/6 abgewiesen hat, kann dem Rechtsmittel der Erfolg nicht versagtbleiben, die auf die Rechnung Nr. 94352/5 bezogene Revision ist [X.] nicht begründet.[X.] Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Erstrichterersichtlich davon ausgegangen, daß der [X.]n die Widerklageforderunginsoweit teilweise zusteht, weil die [X.] Überzahlungen geleistet hat, [X.] unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung der Klägerinzurückverlangen kann. Die Vorinstanzen haben in diesem Zusammenhang ge-prüft, ob der Klägerin offene Vergütungsforderungen zustehen, die sie [X.] der [X.]n entgegensetzen können. Das hat [X.] hinsichtlich der Positionen, wegen derer der Senat die [X.] angenommen hat, verneint.[X.] 1.Die Vorinstanzen haben dabei zunächst verneint, daß der Klägerinmit der Rechnung Nr. 94350/6 geltend gemachte Vergütungsansprüche, dar-unter die allein noch verfahrensgegenständliche Position von 10.350,58 [X.],- 8 -zustehen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Klägerin habe [X.], daß ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für Leistungen bestehe,die nicht bereits von den konkreten, grundsätzlich nach Stückkosten abzurech-nenden Aufträgen erfaßt seien.2.Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgerichthabe Klagevortrag übersehen, wonach die entsprechenden Tätigkeiten zusätz-lich auf Stundenlohnbasis hätten abgerechnet werden sollen. Die Revisionser-widerung setzt dem entgegen, daß jedenfalls [X.] nicht erfolgt sei.3.Im Verfahren vor dem [X.] hatte die Klägerin unter Be-weisantritt vorgetragen, die für den Geschäftsführer [X.]angesetzten [X.] angeordnete Besprechungen am 11. und 24. August 1994 in der [X.]betroffen; es sei ausdrücklich abgesprochen gewesen, [X.] entsprechenden Tätigkeiten zusätzlich auf Stundenlohnbasis abgerechnetwerden sollten. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin auf ihren früheren Vor-trag, den Rechnungsinhalt und die Stundennachweise Bezug genommen. [X.] Berufungsbegründung hat sie auch Ausführungen zur Frage der Vertre-tungsberechtigung der Zeugen [X.]. und [X.]gemacht, wegen deren Fehlensdas [X.] die Klage insoweit als unbegründet angesehen hatte. Darin laginsgesamt ausreichender Berufungsvortrag, dem das Berufungsgericht zu Un-recht nicht nachgegangen ist. Für das Revisionsverfahren ist daher davon [X.], daß der Vortrag der Klägerin insoweit zutrifft. Dies muß insoweit zurAufhebung des angefochtenen [X.]eils führen.I[X.] 1. Das [X.] hat der Klägerin einen Anspruch von9.084,08 [X.] u.a. für weitere 45 (396 statt 351) [X.], die diese in der- 9 -Rechnung Nr. 94352/5 betreffend Kalksteinmahlanlage und Entwässerungsge-bäude geltend gemacht hatte, nicht zugebilligt. Für die angegebene Stückzahlsei die Klägerin beweisfällig geblieben. Auch eine höhere Stundenzahl habe dieKlägerin nicht nachvollziehbar dargelegt. In der Berufungsbegründung hat dieKlägerin die Zahl der [X.] unter Zeugenbeweis gestellt und wegen derangefallenen Stunden auf die Anlagen III/21-26 verwiesen. Das Berufungsge-richt hat beanstandet, daß hinsichtlich der [X.] Übergabe und Abnahmenicht behauptet worden seien. Hinsichtlich der Arbeitsstunden sei die Feststel-lung des [X.]s nicht angegriffen, daß auch Arbeiten aufgeführt seien,die im Rahmen der nach Stückkosten zu vergütenden Tätigkeiten [X.] Revision macht demgegenüber geltend, das [X.] Klägerin in der Berufungsbegründung habe, nachdem das [X.] dieBerücksichtigung der Position mit der Begründung verneint habe, daß die Klä-gerin für den Empfang der weiteren [X.] beweisfällig geblieben sei, dahinausgelegt werden müssen, daß es sich auch auf die Aushändigung der [X.] beziehe. Die Revisionserwiderung meint demgegenüber, daß angesichtsder Formulierung in der Berufungsbegründung für eine weitergehende Ausle-gung des Berufungsvortrags kein Raum gewesen [X.] Rüge bleibt ohne Erfolg. Das [X.] hatte als streitig [X.], daß die [X.] die genannte Stückzahl erhalten hat. Daraufhin [X.] Klägerin nur unter Beweis gestellt, daß sie die höhere Stückzahl gefertigthabe; daß diese auch übergeben worden sei, ist weder ausdrücklich behauptetworden noch hinreichend deutlich dem Vortrag der Klägerin im [X.] entnehmen. Auch der abschließenden Bemerkung in der Berufungsbegrün-dung, der Rückzahlungsanspruch stehe der [X.]n nicht zu, kann nicht- 10 -mehr mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß die Klägerin auchdie Übergabe der [X.] geltend machen wollte. Damit war der Vortrag derKlägerin zu diesem Punkt nicht schlüssig; denn das Entstehen der Werklohn-forderung ergab sich nicht bereits aus der Herstellung der [X.], [X.] setzte weiter deren Übergabe voraus.[X.]lullisJestaedtScharen[X.]Asendorf

Meta

X ZR 229/00

18.03.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2003, Az. X ZR 229/00 (REWIS RS 2003, 3878)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3878

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.