Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2017, Az. 2 ARs 334/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6279

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[X.]:[X.]:BGH:2017:230817B2ARS334.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 334/17
2 AR 197/17

vom
23. August
2017
in der Anzeigesache
gegen

Unbekannt
wegen Rechtsbeugung

Antragsteller:

[X.].: 1 Ws 123/17 Oberlandesgericht
Dresden

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 23.
August
2017
beschlos-sen:

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.
August 2017 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 1. August 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat am 1.
August 2017 die Beschwerde des Antragstellers ge-gen den Beschluss des [X.] vom 7.
Juni 2017 auf [X.] Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Rüge nach §
33a StPO.
Der statthafte Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§
33a StPO) ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 1.
August 2017 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig verworfen, weil gegen Be-schlüsse des [X.] eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in §
304 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 StPO bezeichneter [X.] nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrens-stoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entspre-1
2
-
3
-
chende Antrag des [X.] vom 30.
Juni 2017 ist dem [X.] zugeleitet worden; er hat hierzu mit Schreiben vom 27.
Juli 2017 Stellung genommen. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
Appl

Krehl

Zeng

Meta

2 ARs 334/17

23.08.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2017, Az. 2 ARs 334/17 (REWIS RS 2017, 6279)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6279

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