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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2015:161215B2ARS30.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 30/15
2 AR 1/15
vom
16. Dezember
2015
in der Anzeigesache
gegen
wegen
des Vorwurfs der Rechtsbeugung u.a.
Antragsteller und Beschwerdeführer:
[X.].: 1 [X.]/14 Oberlandesgericht Karlsruhe
-
2
-
Der 2. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember
2015
be-schlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtli-chen Gehörs gegen den [X.]sbeschluss vom 13. März 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
[X.] ist als [X.] auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) gegen den Be-schluss des [X.]s vom 15. März 2015 auszulegen, mit dem die Beschwerde des Antrag[X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 5. Dezember 2014 als unzulässig verworfen wurde, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der [X.] hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Antrag[X.] übergangen.
Fischer Appl Bartel
1
2
Meta
16.12.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. 2 ARs 30/15 (REWIS RS 2015, 559)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 559
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