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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 327/11
2 AR 182/11
vom
14. Februar 2012
in der Klageerzwingungssache
betreffend
Vorwurf: Prozessbetrug u.a.
hier:
Ablehnung der Richterin am LG N.
wegen Besorgnis der Befangenheit durch den Antragsteller
Rechtsanwalt Dr.
K.
, -
Beschwerdeführer -
,
Az.: 3470 Js 217005/09 Staatsanwaltschaft [X.] am Main
Az.: 3 [X.] 2463/10 Generalstaatsanwaltschaft [X.] am Main
Az.: 3 [X.] 182/11 Generalstaatsanwaltschaft [X.] am Main
Az.: 2
Ws 22/11 Oberlandesgericht [X.] am Main
hier:
[X.]
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 14. Februar 2012 beschlossen:
1.
Der Antrag auf Ablehnung der Richterin am [X.] Dr.
O.
wegen der Besorgnis der Befangenheit wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen.
2.
Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 30. Mai 2011 hatte das Oberlandesgericht [X.] am Main
eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers sowie seinen Antrag auf Ablehnung der Richterin am Landgericht N.
we-gen der Besorgnis der Befangenheit
als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde sowie den
Antrag auf Ablehnung der Richterin am [X.] Dr. O.
wegen der Besorgnis der Befan-genheit hat der Senat mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer die Nachho-lung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO beantragt und Richterin am [X.] Dr. O.
erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
1
2
-
3
-
1.
Der Ablehnungsantrag wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen. Den Ausführungen des [X.], die maßgeblich darauf abstellen, die Richterin habe an sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zulässi-gen Ablehnungsgesuchs nicht zu entnehmen; es werden offensichtlich nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt.
2.
Die [X.] ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Be-schluss vom 5. Oktober 2011 die Beschwerde schon deshalb als unzu-lässig zurückgewiesen, weil gegen Beschlüsse des [X.] eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des [X.] vom 26. August 2011 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden, und er hat hierzu mit Schreiben vom 30.
September und 3. Oktober 2011 Stellung genom-men. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis ge-nommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
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-
4
-
3.
Der Senat weist daraufhin, dass weitere Eingaben des [X.] in gleicher Sache nicht mehr bearbeitet werden.
Ernemann
Eschelbach
[X.]
5
Meta
14.02.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2012, Az. 2 ARs 327/11 (REWIS RS 2012, 9164)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9164
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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