Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.12.2015, Az. 2 ARs 310/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 99

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[X.]:[X.]:BGH:2015:231215B2ARS310.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs
310/15
2 AR 212/15

vom
23. Dezember
2015
in dem Ausgleichsverfahren
des

Az.: 2 Ws (Reh) 23/15 und 2 Ws (Reh) 26/15 Oberlandesgericht Naumburg

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 23. Dezember
2015
be-schlossen:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtli-chen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 19. November 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Der als "Beschwerde-Verletzung des rechtlichen Gehörs" bezeichnete Antrag des Antragstellers ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) gegen den Beschluss des Senats vom 19. November 2015 aus-zulegen, mit dem die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des [X.] vom 29. Juli 2015, vom 13. August 2015 und vom 10. August 2015 als unzulässig verworfen wurden, weil diese
Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 15 [X.] i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
1
-
3
-
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der
Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen.
Fischer Appl Bartel
2

Meta

2 ARs 310/15

23.12.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.12.2015, Az. 2 ARs 310/15 (REWIS RS 2015, 99)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 99

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