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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2015:231215B2ARS310.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs
310/15
2 AR 212/15
vom
23. Dezember
2015
in dem Ausgleichsverfahren
des
Az.: 2 Ws (Reh) 23/15 und 2 Ws (Reh) 26/15 Oberlandesgericht Naumburg
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 23. Dezember
2015
be-schlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtli-chen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 19. November 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der als "Beschwerde-Verletzung des rechtlichen Gehörs" bezeichnete Antrag des Antragstellers ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) gegen den Beschluss des Senats vom 19. November 2015 aus-zulegen, mit dem die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des [X.] vom 29. Juli 2015, vom 13. August 2015 und vom 10. August 2015 als unzulässig verworfen wurden, weil diese
Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 15 [X.] i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
1
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3
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Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der
Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen.
Fischer Appl Bartel
2
Meta
23.12.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.12.2015, Az. 2 ARs 310/15 (REWIS RS 2015, 99)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 99
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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