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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:100117B2ARS234.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 234/16
2 AR 144/16
vom
10. Januar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Untreue
vertreten durch:
Rechtsanwalt L.
Az.: 1 Ss 16/16 Oberlandesgericht Celle
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 10. Januar 2017 beschlos-sen:
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2016 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat am 22. November 2016 die Beschwerde des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 4. April 2016 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit "sofortiger Beschwerde" und "Gehörsrüge".
Der allein statthafte Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§
33a StPO) ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 22.
November 2016 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig verworfen, weil gegen Beschlüsse des [X.] eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichne-ter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des [X.] vom 11. Juli 2016 ist 1
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dem Beschwerdeführer zugeleitet worden; er hat hierzu keine Stellung genom-men. Im Übrigen wurde sein Vorbringen vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
[X.]
Meta
10.01.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2017, Az. 2 ARs 234/16 (REWIS RS 2017, 17696)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17696
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