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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 290/14
vom
6. November
2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbs-
und bandenmäßigen Betruges
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6.
November
2014
ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18.
Juli 2013, soweit es sie betrifft, im [X.] über das Absehen von Verfallsanordnungen nach §
111i Abs.
2 [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an
eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.].
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen gewerbs-
und bandenmäßi-gen Betruges in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von sieben Jahren und drei Monaten (A.) sowie
fünf Jahren ([X.]
) verurteilt. Zudem hat es festgestellt,
dass gegen den
Angeklagten A.
wegen eines Geldbetrages in Höhe von
279.823,97
und gegen
den
Angeklagten [X.]
wegen eines Geldbetrages in
Höhe von 110.390,04
ü-che Verletzter entgegenstehen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklag-ten mit ihren jeweils auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-1
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stützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Die vom [X.] getroffenen Feststellungen gemäß §
111i Abs.
2 [X.] halten materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Annahme der Wirtschaftsstrafkammer, die von verschiedenen Bankkonten abgehobenen Be-träge seien wertmäßig noch im Vermögen der Angeklagten vorhanden, erweist sich als rechtsfehlerhaft.
a)
Das [X.] hat zwar nicht verkannt, dass §
73c Abs.
1 StGB im Rahmen der nach §
111i Abs.
2 [X.] zu treffenden Entscheidung zu [X.] ist (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Oktober 2010
4
StR
215/10, [X.]St 56, 39, 44; Beschluss vom 17.
September 2013
5
StR
258/13, [X.], 32). Die Wirtschaftsstrafkammer ist aber davon ausgegangen, dass die vom Ange-klagten A.
in der [X.] vom 17.
November 2009 bis zum 13.
April 2010 von Kon-
ten der G.
Ltd. abgehobenen
Geldbeträge
von insgesamt
279.823,97
sind. Das hat es auch in Bezug auf den Angeklagten [X.]
angenommen, so-
weit dieser in der [X.] vom 24.
November 2009 bis zum 13.
April 2010 102.698,65
Die Annahme der Wirtschaftsstrafkammer, diese Geldbeträge seien noch im Vermögen der Angeklagten vorhanden, entbehrt einer tragfähigen [X.]. Das [X.] hat bei beiden Angeklagten hervorgehoben, dass der Verbleib dieser Bargeldbestände ungeklärt sei. Schon diese Feststel-lung schließt es aus, zu Lasten der Angeklagten davon auszugehen, dass die Geldbeträge wertmäßig noch im Vermögen der Angeklagten vorhanden sind. 2
3
4
-
4
-
Hinzu kommt, worauf der [X.] in seinen Antragsschriften mit Recht hingewiesen hat, dass die Gelder mehr als drei Jahre vor der Verkün-dung des angefochtenen Urteils von den Konten abgehoben wurden. Einer
dauerhaften Erwerbstätigkeit konnten beide Angeklagte
in diesem [X.]raum
in-folge des Vollzugs von Untersuchungshaft nicht nachgehen. Der Angeklagte [X.]
bezog nach seiner letzten Entlassung staatliche Leistungen nach ALG
II;
der Angeklagte
A.
ist Frau und [X.] unterhaltspflichtig. Über Geldanlagen oder
den Erwerb von Vermögensgegenständen ist im Urteil nichts festgestellt.
b)
In den
der Feststellung nach §
111i Abs.
2 [X.] beim Angeklagten
[X.]
zu Grunde gelegten Geldbetrag
von 110.390,04
ist auch die auf dem
Konto dieses Angeklagten sichergestellte Summe von 7.691,39
Zwar ist dieser Betrag unverändert dem Vermögen des Angeklagten zuzuord-nen (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Juli 2014
2
StR
20/14). Der [X.] hat jedoch die Feststellung auch insoweit aufgehoben, um dem neu zur Entscheidung be-rufenen Tatrichter
gegebenenfalls
eine insgesamt einheitliche und wider-spruchsfreie Ermessensausübung zu ermöglichen.
2.
Im Übrigen erweisen sich die Revisionen als unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklag-ten ergeben hat.
3.
Eine Erstreckung der Aufhebung der Feststellungen nach §
111i Abs.
2 [X.] auf die
nicht revidierende
Verfallsbeteiligte gemäß §
357 Satz
1 [X.] ist nicht geboten. Zwar ist diese Vorschrift grundsätzlich auch auf Verfallsentscheidungen anzuwenden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13.
Februar 2004
3
StR
501/03, und vom 22.
Dezember 2004
2
StR
498/04). Dies gilt 5
6
7
-
5
-
aber nicht, soweit der Rechtsfehler lediglich in der Nichtanwendung der Härte-vorschrift des §
73c StGB besteht. Die Frage, ob wegen einer unbilligen Härte im Sinne des §
73c Abs.
1 Satz
1 StGB oder
bei Vorliegen der Voraussetzun-gen des §
73c Abs.
1 Satz
2 StGB
auf Grund tatrichterlichen
Ermessens von einer Verfallsentscheidung abzusehen ist, beruht grundsätzlich auf individuellen Erwägungen, deren Beantwortung
wie hier
ganz wesentlich von den per-sönlichen Verhältnissen des jeweils Betroffenen abhängt ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008
5
StR
365/07, [X.], 565, 567). Der dem Urteil des
[X.]s vom 28.
Oktober 2010 (4
StR
215/10, [X.]St 56, 39, 51) zu Grunde liegende Sonderfall, dass der Tatrichter von der Unanwendbarkeit des §
73c StGB im Rahmen der nach §
111i Abs.
2 [X.] zu treffenden Feststellung aus-gegangen ist, liegt hier, wie ausgeführt, nicht vor.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Quentin
Meta
06.11.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2014, Az. 4 StR 290/14 (REWIS RS 2014, 1577)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1577
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 290/14 (Bundesgerichtshof)
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4 StR 403/15 (Bundesgerichtshof)
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