Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2013, Az. 4 StR 208/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4038

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 208/13

vom
17. Juli
2013
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 17.
Juli
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28.
Januar 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass hin-sichtlich eines Betrages in Höhe von 845.000

ü-che Verletzter der Anordnung des Verfalls von Wertersatz entgegenstehen.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen
unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom
25.
August 2008 und der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.]
Münster vom 8.
Dezember 2010 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamt-strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und 1
-
3
-
wegen Betruges zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von der Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren und sechs Monaten gelten drei Monate und von der Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten ein Monat als vollstreckt. Außerdem hat das Land-gericht festgestellt, dass der Angeklagte aus den Taten 845.000
Euro erlangt hat und nur deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil [X.] des Verletzten entgegenstehen. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Die Feststellung nach §
111i Abs.
2 StPO
über das Absehen von der [X.] und den Wert des [X.] kann keinen [X.] haben. Wie der [X.] in seiner Zuschrift vom 10.
Mai 2013 zu Recht ausgeführt hat, ist die Regelung des §
73c Abs.
1 StGB
auch im Rahmen der nach §
111i Abs.
2 StPO
zu treffenden Entscheidung zu beachten (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Juni 2011

4
StR
56/11, Rn.
11; Urteil vom 28.
Oktober 2010

4
StR
215/10, NJW 2011, 624
Rn.
15 mwN). Wird in An-wendung des §
73c Abs.
1 StGB
ganz oder teilweise von der Anordnung des Verfalls abgesehen, hat dies zur Folge, dass der in der Urteilsformel allein zu bezeichnende
Vermögensgegenstand bzw. Geldbetrag, den der Staat bei [X.] der Voraussetzungen des §
111i Abs.
5 StPO
unmittelbar oder als Zah-lungsanspruch erwirbt, hinter dem [X.] bzw. dessen Wert zurückbleibt ([X.], Urteil vom 28.
Oktober 2010

4
StR
215/10,
NJW 2011, 624 Rn.
12
ff.). Die Voraussetzungen des §
73c Abs.
1 StGB sind zu erörtern, wenn nahe
liegende Anhaltspunkte für deren Vorliegen gegeben sind ([X.], Beschluss
2
-
4
-
vom 11.
April 2013

4
StR
39/13, Rn.
2; Beschluss vom 15.
März 2011

1
StR
75/11, NJW 2011, 2529, 2530). So liegt es hier.
Das [X.] hat die betrügerisch erlangten Vorauszahlungen ersicht-lich in voller Höhe in die [X.] nach §
111i Abs.
2 Satz
3 StPO
ein-gestellt. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, dass der Angeklagte vermö-genslos und überschuldet ist
(UA S.
4). Die betrügerisch erlangten Gelder [X.] von ihm für die eigene Lebensführung, den Geschäftsbetrieb der [X.]

, aber auch für die Tilgung besonders lästiger
anderweitiger Schulden verbraucht (UA S.
14
f.). Danach ist davon auszu-gehen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung im Vermögen des Angeklagten
weder das Erlangte noch ein Gegenwert vollständig vorhanden waren (§
73c Abs.
1 Satz
2 StGB). Daran anknüpfend hätte sich das [X.] mit den [X.] Voraussetzungen für eine Anwendung der Härtevorschrift auseinander-setzen und die gebotene Ermessensentscheidung treffen müssen (vgl. zu den rechtlichen Anforderungen im Einzelnen [X.], Urteil vom 2.
Oktober 2008

4
StR
153/08, [X.], 234).
3
-
5
-
Der neue Tatrichter wird

soweit erneut eine Entscheidung nach §
111i Abs.
2 Satz
3 StPO zu
treffen ist

auch gehalten sein, die entgegenstehenden Ansprüche des Verletzten nach Grund und Höhe näher darzulegen.
Mutzbauer
Roggenbuck
Ri[X.] Dr.
Franke ist infol-ge Urlaubs ortsabwesend und daher an der [X.] gehindert.
Mutzbauer

Bender
Quentin

4

Meta

4 StR 208/13

17.07.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2013, Az. 4 StR 208/13 (REWIS RS 2013, 4038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4038

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