Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2015, Az. 4 StR 403/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 2945

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 403/15

vom
3. November
2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.: Untreue

zu 2.: Beihilfe zur Untreue

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und der
Beschwerdeführer am 3.
November
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15.
Mai 2015 im Ausspruch gemäß §
111i Abs.
2 [X.] mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
2.
Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte

J.

wegen Untreue in
34
Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Den Angeklagten

Ja.

hat es wegen Beihilfe zur
Untreue in 13 tateinheitlichen Fällen zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit
Strafaussetzung zur Bewährung

wegen eines Geldbetrags in Höhe von 3.943.855,66
Euro, den die Angeklagte aus den Taten erlangt hat, und
wegen eines Geldbetrags in Höhe von 1
-
3
-
1.122.147,40
Euro, den der Angeklagte aus der Tat erlangt hat, abzüglich am 13.06.2014 gezahlter 11.250
Euro, am 31.07.2014 gezahlter 80.000
Euro sowie am 25.08.2014 gezahlter 18.625,05
Euro, von der
Anordnung von [X.] nur deshalb abgesehen wird, weil Ansprüche von Verletzten entgegen-Rechts begründeten Revisionen der Beschwerdeführer. Die Rechtsmittel haben in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Die jeweils nur allgemein erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig (§
344 Abs.
2 Satz
2 [X.]).
2.
Die Schuld-
und Strafaussprüche halten der materiell-rechtlichen Überprüfung stand, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
3.
Keinen
Bestand
haben
jedoch die vorzitierten Feststellungen nach
§
111i Abs.
2 [X.].
Die
Wirtschaftsstrafkammer hat die Summe des von den beiden Ange-klagten jeweils [X.] durch eine Addition der verursachten [X.] ermittelt und die so errechneten Summen als die Beträge bezeichnet, die bei Vorliegen der
Voraussetzungen des §
111i Abs.
5 [X.] dem Auffang-rechtserwerb des Staates unterliegen. Auch im Rahmen der nach §
111i Abs.
2 [X.] zu treffenden Entscheidung hat der Tatrichter indes die Regelung des §
73c Abs.
1 StGB zu beachten ([X.], Urteil vom 28.
Oktober 2010

4
StR 215/10, [X.]St 56, 39, 50; Beschlüsse
vom 29.
Februar 2012

2
StR
639/11, 2
3
4
5
-
4
-
wistra 2012, 264, 265, vom 17.
Juli 2013

4
StR
208/13, [X.], 386, und
vom 27.
Februar 2014

4
StR
498/13). Deren Prüfung ist hier rechtsfehlerhaft unterblieben. Dafür, dass die Voraussetzungen des §
73c StGB im vorliegen-den Fall nicht zu erörtern gewesen wären, bieten die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten keinen Anhalt.
4.
Der neue Tatrichter wird die Vermögensverhältnisse der Angeklagten im Zeitpunkt seiner Entscheidung festzustellen haben. Daran anknüpfend wird sich das [X.] mit den weiteren
Voraussetzungen für die Anwendung des §
73c Abs.
1 StGB auseinanderzusetzen haben (vgl. zur Systematik des §
73c Abs.
1 StGB [X.], Urteile
vom 26.
März 2009

3
StR
579/08, [X.], 86, und vom 26.
März 2015

4
StR
463/14, [X.], 176; zur Frage einer unbilligen Härte nach Pfändung tätereigener Vermögensgegenstände
[X.], Urteil vom 26.
März 2015, aaO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Quentin
6

Meta

4 StR 403/15

03.11.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2015, Az. 4 StR 403/15 (REWIS RS 2015, 2945)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2945

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4 StR 403/15

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