Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.11.2015, Az. 4 StR 403/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 2948

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Gegenstand

Strafverfahren wegen Untreue: Absehen von der Anordnung des Wertersatzverfalls bei unbilliger Härte


Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2015 im Ausspruch gemäß § 111i Abs. 2 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte      J.    wegen Untreue in 34 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten           Ja.    hat es wegen Beihilfe zur Untreue in 13 tateinheitlichen Fällen zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ferner hat es „festgestellt, dass wegen eines Geldbetrags in Höhe von 3.943.855,66 [X.], den die Angeklagte aus den Taten erlangt hat, und wegen eines Geldbetrags in Höhe von 1.122.147,40 [X.], den der Angeklagte aus der Tat erlangt hat, abzüglich am 13.06.2014 gezahlter 11.250 [X.], am 31.07.2014 gezahlter 80.000 [X.] sowie am 25.08.2014 gezahlter 18.625,05 [X.], von der Anordnung von [X.] nur deshalb abgesehen wird, weil Ansprüche von Verletzten entgegenstehen“. Hiergegen richten sich die mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründeten Revisionen der Beschwerdeführer. Die Rechtsmittel haben in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die jeweils nur allgemein erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

2. Die Schuld- und Strafaussprüche halten der materiell-rechtlichen Überprüfung stand, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

4

3. Keinen Bestand haben jedoch die vorzitierten Feststellungen nach § 111 i Abs. 2 StPO.

5

Die Wirtschaftsstrafkammer hat die Summe des von den beiden Angeklagten jeweils [X.] durch eine Addition der verursachten Vermögensschäden ermittelt und die so errechneten Summen als die Beträge bezeichnet, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegen. Auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung hat der Tatrichter indes die Regelung des § 73c Abs. 1 StGB zu beachten ([X.], Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 [X.], [X.]St 56, 39, 50; Beschlüsse vom 29. Februar 2012 - 2 [X.], [X.], 264, 265, vom 17. Juli 2013 - 4 StR 208/13, [X.], 386, und vom 27. Februar 2014 - 4 StR 498/13). Deren Prüfung ist hier rechtsfehlerhaft unterblieben. Dafür, dass die Voraussetzungen des § 73c StGB im vorliegenden Fall nicht zu erörtern gewesen wären, bieten die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten keinen Anhalt.

6

4. Der neue Tatrichter wird die Vermögensverhältnisse der Angeklagten im Zeitpunkt seiner Entscheidung festzustellen haben. Daran anknüpfend wird sich das [X.] mit den weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des § 73c Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen haben (vgl. zur Systematik des § 73c Abs. 1 StGB [X.], Urteile vom 26. März 2009 - 3 [X.], [X.], 86, und vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, [X.], 176; zur Frage einer unbilligen Härte nach Pfändung tätereigener Vermögensgegenstände [X.], Urteil vom 26. März 2015, aaO).

Sost-Scheible                              Roggenbuck                           Cierniak

                          Mutzbauer                                [X.]

Meta

4 StR 403/15

03.11.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 15. Mai 2015, Az: 32 KLs 13/14

§ 73c Abs 1 StGB, § 266 StGB, § 111i Abs 2 StPO, § 111i Abs 5 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.11.2015, Az. 4 StR 403/15 (REWIS RS 2015, 2948)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2948

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