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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 132/04 vom 26. April 2005 in dem Rechtsstreit
[X.] hat am 26. April 2005 durch [X.] [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und Mühlens und [X.] Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 25. Juni 2004 zugelassen, soweit die [X.] von 28.059,19 • (Aufwendungen zur Erbringung der statischen Nachweise für Rohrhalterungen) und 189.725,08 • (Schadensersatz für Überarbeitung bzw. Neuerstellung von [X.] aufgrund fehlerhafter Konzeption der Rohrunterstützungen durch die Klägerin) abgewiesen worden sind. Die weitergehende Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache insoweit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
[X.] Scharen [X.]
Mühlens Meier-Beck
Meta
26.04.2005
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2005, Az. X ZR 132/04 (REWIS RS 2005, 3850)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3850
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