Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2004, Az. X ZB 14/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2096

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[X.]BESCHLUSS X ZB 14/04
vom 27. Juli 2004 in der [X.]

- 2 - [X.] hat am 27. Juli 2004 durch [X.] [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und Mühlens und [X.] Meier-Beck beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] vom 6. April 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als [X.] verworfen, da sie weder innerhalb der gesetzlichen Be-schwerdefrist durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist noch der Antragsteller nach der Belehrung über die formellen Erfordernisse einer Beschwerde frist-gerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, und sich das Rechtsmittel damit als unzulässig erweist.

[X.] Scharen [X.]

Mühlens Meier-Beck

Meta

X ZB 14/04

27.07.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2004, Az. X ZB 14/04 (REWIS RS 2004, 2096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2096

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