Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2012, Az. XII ZB 61/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 188

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/12

vom

19.
Dezember
2012

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §
233
G; [X.] Art.
111
Zur rechtzeitigen Weiterleitung einer [X.] durch das unzuständige [X.].

[X.], Beschluss vom 19. Dezember 2012 -
XII [X.]/12 -
OLG Hamm

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19.
Dezember
2012
durch den
Vorsitzenden [X.] und [X.], [X.], Schilling und Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13.
Senats für Familiensachen des [X.] vom 4.
Januar
2012 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
Wert: 21.456

Gründe:
I.
Der Beklagte ist durch am 10.
Oktober
2011 zugestelltes Schlussurteil des Amtsgerichts zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt worden. Mit einem am 5.
November 2011 (Samstag)
beim Amtsgericht
eingegangenen Schriftsatz
hat der Beklagte "Beschwerde"
gegen das Schlussurteil eingelegt. Die zuständige Richterin hat am 8. November 2011 den Verfahrenswert festge-setzt und gleichzeitig verfügt, die Akten dem [X.] zur Entschei-dung über die Beschwerde zu übersenden, was von der Geschäftsstelle am selben Tag veranlasst worden ist. Die [X.] ist mit der [X.] am 11.
November 2011 beim [X.] eingegangen.
Nach ei-nem Hinweis auf die Fristversäumung hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

1
-
3
-
Das [X.] hat das von ihm als Berufung behandelte Rechtsmittel verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Auf das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1 [X.] noch
das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor [X.] Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3.
November 2010

[X.] 197/10

FamRZ 2011, 100 Rn.
10).
Die nach §§
574
Abs.
1 Nr.
1, 522
Abs.
1 Satz
4, 238 Abs.
2
Satz
1
ZPO
statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es an einem Zulassungsgrund gemäß §
574 Abs.
2
ZPO
fehlt.
1. Nach der Auffassung des [X.]s ist die Fristversäumung nicht unverschuldet, weil die [X.] nicht beim [X.] eingelegt worden ist. Der Kausalzusammenhang sei auch nicht durch ein Ver-säumnis des Gerichts unterbrochen worden. Vielmehr entspreche der zeitliche Ablauf bis zum Eingang der Berufungsschrift beim [X.] dem übli-chen Geschäftsgang. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass das [X.] nicht an ein erkennbar unzuständiges Gericht adressiert gewesen sei, da eine Beschwerde in Familiensachen aufgrund der seit dem 1.
September 2009 geltenden Rechtslage tatsächlich
beim Amtsgericht
einzureichen gewesen wä-re. Zur näheren Prüfung der [X.] auf inhaltliche Richtigkeit oder einen drohenden Fristablauf sei das Amtsgericht
nicht verpflichtet gewesen.
Die Weiterleitung sei innerhalb des normalen Geschäftsgangs erfolgt und auch eine 2
3
4
5
6
-
4
-
überlange Postlaufzeit für die Weiterleitung, auf die es im Übrigen nicht an-komme, sei nicht zu verzeichnen.
2. Die dagegen vorgebrachten Angriffe der Rechtsbeschwerde ergeben keinen Zulassungsgrund. Der angefochtene Beschluss entspricht der Recht-sprechung
des Bundesgerichtshofs
und ist nicht zu beanstanden.
a) Da noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht Anwen-dung findet, war gegen das Urteil nach §
511 ZPO (nur) die Berufung statthaft, welche gemäß §
519 Abs.
1 ZPO
beim [X.] als Berufungsgericht einzulegen war. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat demnach das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingelegt.
b) Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs darf eine [X.] zwar darauf vertrauen, dass der beim unzuständigen Gericht eingereichte Schriftsatz noch rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet wird, wenn dieser Schriftsatz so frühzeitig eingegangen ist, dass die fristgerechte Weiterlei-tung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen
Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. Kommt das angerufene Gericht dem nicht nach, wirkt sich das Verschulden der [X.] oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 8.
Februar 2012

[X.] 165/11

FamRZ 2012, 623 Rn. 22; vom 15.
Juni 2011

[X.] 468/10

FamRZ 2011, 1389
Rn.
12
und vom 17.
August 2011

[X.] 50/11

FamRZ 2011, 1649 Rn.
20 ff.
jeweils [X.]).
Hier konnte der Beklagte
aber nicht davon ausgehen, dass die beim [X.] Amtsgericht
eingereichte [X.] noch ohne weiteres rechtzeitig an das [X.]
gelangen würde. Denn die Vorgehenswei-se des Amtsgerichts bewegt sich im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs. 7
8
9
10
-
5
-
Zunächst stellt es kein Versäumnis dar, dass der am Samstag eingegangene Schriftsatz
nicht schon am Montag, sondern erst am Dienstag bearbeitet wurde
(vgl. etwa Senatsbeschluss vom 15.
Juni
2011

[X.] 468/10

FamRZ 2011, 1389
Rn.
13). Die im vorliegenden Fall am Dienstag erfolgte abschließende [X.] durch das Amtsgericht
bewegt sich vielmehr ohne weiteres im Rah-men des ordentlichen Geschäftsgangs und verletzt den Anspruch auf ein faires Verfahren nicht
(vgl. [X.] Beschluss vom 12.
Oktober
2011

IV
[X.] 17/10

NJW
2012, 78 Rn.
11

Vorlage der [X.] erst nach Eingang der Rechtsmittelbegründung).
Das gilt auch für die Ausführung der Versendung. Ob die Versendung am 8.
oder 9.
November
2011 ausgeführt worden
ist, ist nicht entscheidend. Denn auch durch eine Versendung erst am 9.
November
2011 wäre das Fairnessge-bot nicht verletzt worden.
Nichts anderes gilt für die Art und Weise der Versendung. Denn auch bei Versendung per Kurier im Rahmen des regelmäßigen [X.] zum Rechtsmittelgericht hätte sich die Weiterleitung ohne weiteres innerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs
gehalten (Senatsbeschluss vom 19.
September
2012 -
[X.] 221/12

zur [X.] bestimmt

Rn.
11).
Wenn der Ku-rierdienst die [X.] mit den Akten nicht so zeitig zum Rechtsmittel-gericht befördert, dass dadurch die Frist gewahrt werden konnte, ist dieses [X.] zu tragen, dessen Rechtsanwalt den Schriftsatz
an das falsche Gericht adressiert
hat. Dass die [X.] bei einer Versendung mit der Akte per Paketpost, welche das Oberlandesge-richt
hier offengelassen hat, noch rechtzeitig bei dem [X.]
ange-kommen wäre, ist bereits nicht glaubhaft gemacht. Eine Trennung der Rechts-mittelschrift von der Akte und Versendung per Briefpost konnte der Beklagte
11
12
-
6
-
nicht erwarten (Senatsbeschluss vom 19.
September
2012

[X.] 221/12

zur [X.] bestimmt
-
Rn.
11).

Auch eine Hinweispflicht traf das Amtsgericht
schließlich nicht
([X.] vom 19.
September
2012

[X.] 221/12

zur [X.] be-stimmt

Rn.
12 ff. [X.]). Die maßgebliche Ursache für die Fristversäumung ist somit allein der dem Beklagten
zuzurechnende [X.] gewesen, der [X.] besteht, dass die [X.] nicht an das zuständige Gericht adres-siert worden ist.
Dose

[X.]

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.09.2011 -
43 [X.]/09 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 04.01.2012 -
II-13 UF 256/11 -

13

Meta

XII ZB 61/12

19.12.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2012, Az. XII ZB 61/12 (REWIS RS 2012, 188)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 188

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 61/12 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist in einer Familiensache im Übergangsfall: Anforderungen an eine rechtzeitige Weiterleitung …


XII ZB 6/13 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 394/12 (Bundesgerichtshof)


VI ZB 49/16 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Überprüfungspflicht des Prozessbevollmächtigten vor Unterzeichnung eines Antrags auf Verlängerung der …


XII ZB 221/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 61/12

XII ZB 197/10

XII ZB 165/11

XII ZB 468/10

XII ZB 50/11

XII ZB 221/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.