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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS Xa ZB 2/10 vom 16. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] des [X.] hat am 16. Dezember 2010 durch [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] und die Richterin Schuster beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den [X.] vom 13. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Erinnerung, über die ungeachtet des § 66 Abs. 6 GKG der Senat zu entscheiden hat ([X.], Beschluss vom 13. Januar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 584), ist unbegründet. 1 Der Beklagte hat - anwaltlich vertreten - gegen den Beschluss des [X.], mit dem ein Befangenheitsantrag zurückgewiesen wurde, mit beim [X.] eingereichtem Schriftsatz "weitergehende Gehörsrüge und Rechtsbeschwerde" eingelegt. Das [X.] hat die Sache dem [X.] vorgelegt. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG ist da-mit die Gerichtsgebühr für die Rechtsbeschwerde angefallen. Sie beträgt ge-mäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit [X.] Nummer 1826 100 [X.]. Der Beklagte hat die Rechtsbeschwerde sodann zurückgenommen. Damit ermäßigt sich die angefallene Gerichtsgebühr für die Rechtsbeschwerde gemäß [X.] Nummer 1827 auf 50 [X.]. Ob die [X.] - 3 - de zulässig und begründet war, hat auf die Entstehung der Gebühr keinen Ein-fluss. Der Vortrag des Beklagten, er habe "eine Abstellung an den [X.]" nicht beantragt, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Das [X.] hat - rechtlich vertretbar - auf den Wortlaut der Beschwerdeschrift, in der das eingelegte Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde bezeichnet und ausdrücklich auf den Rechtsbeschwerdegrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verwiesen ist, abge-stellt und die Sache dem [X.] vorgelegt. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). 3 [X.] [X.] [X.]
[X.] Schuster Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.10.2009 - 4a [X.]/08 - O[X.], Entscheidung vom 12.05.2010 - [X.] -
Meta
16.12.2010
Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. Xa ZB 2/10 (REWIS RS 2010, 272)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 272
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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