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PDF anzeigen [X.][X.] vom 14. Oktober 2010 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren - 2 - Der [X.] des [X.] hat am 14. Oktober 2010 durch [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] und die Richterin Schuster beschlossen: Der Antrag, für die gegen den Antragsgegner am 13. April 2010 beim [X.] eingereichte Nichtigkeitsklage die [X.] eines anderen Gerichtsbezirks in einem anderen [X.] zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe: [X.] Der Antragsgegner erwirkte gegen die Antragsteller beim [X.] ein Urteil auf Zahlung, Herausgabe von Urkunden sowie auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Urkunden. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde mit einstimmigem Beschluss des [X.] zurückgewiesen. Die Antragssteller erhoben gegen diese Entscheidungen beim [X.] Nichtigkeitsklage, weil der Antragsgegner im vorange-gangenen Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. 1 Die Antragsteller beantragen, für die beim [X.] anhän-gige Nichtigkeitsklage die Zuständigkeit eines anderen Gerichtsbezirks in einem anderen Bundesland zu bestimmen. 2 - 3 - Sie machen geltend, das [X.] und das [X.] hätten in dem vorangegangenen Verfahren die zwingenden Vorschriften zur Prozess-vollmacht trotz Beanstandung durchgängig ignoriert. Dieses Verfahren sei in beiden Instanzen von Rechtsverweigerung und Rechtsbruch getragen gewe-sen. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich dieses Verhalten im Verfahren der Nichtigkeitsklage fortsetzen werde. 3 Sie sind der Ansicht, dies könne nur unterbunden werden, wenn die Nichtigkeitsklage an das Gericht eines anderen Gerichtsbezirks gelange, weil die Nichtigkeitsklage nunmehr der Kammer des [X.]s Hamburg zuge-wiesen worden sei, die im vorangegangenen Verfahren das Urteil erlassen ha-be. Aufgrund der Prozessgeschichte sei auch das [X.] Hamburg von einer Entscheidung im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens ausgeschlos-sen. 4 I[X.] Der Antrag bleibt ohne Erfolg. 5 Die Antragsteller machen nur geltend, die jeweils tätig gewordenen Rich-ter des [X.]s Hamburg und des [X.] hätten den vorangegangenen Rechtsstreit nicht in [X.] geführt, weshalb sie als [X.] für die Nichtigkeitsklage nicht mehr in Frage kämen. Zu den weiteren Richtern der beiden Gerichte, die mit dem vorangegangenen Rechtsstreit nicht befasst waren, wird nicht vorge-tragen. Eine Verhinderung [X.], die für eine Vertretung vor-gesehen wären, ist nicht zu erkennen. Die Voraussetzungen des hier allein als Grundlage für eine Zuständigkeit des [X.] in Betracht kommen-den § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind folglich nicht dargelegt. 6 - 4 - II[X.] Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. 7 [X.] [X.] [X.]
[X.] Schuster
Meta
14.10.2010
Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat
Sachgebiet: ARZ
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. Xa ARZ 210/10 (REWIS RS 2010, 2344)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2344
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