Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. Xa ARZ 210/10

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2344

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 14. Oktober 2010 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren - 2 - Der [X.] des [X.] hat am 14. Oktober 2010 durch [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] und die Richterin Schuster beschlossen: Der Antrag, für die gegen den Antragsgegner am 13. April 2010 beim [X.] eingereichte Nichtigkeitsklage die [X.] eines anderen Gerichtsbezirks in einem anderen [X.] zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

Gründe: [X.] Der Antragsgegner erwirkte gegen die Antragsteller beim [X.] ein Urteil auf Zahlung, Herausgabe von Urkunden sowie auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Urkunden. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde mit einstimmigem Beschluss des [X.] zurückgewiesen. Die Antragssteller erhoben gegen diese Entscheidungen beim [X.] Nichtigkeitsklage, weil der Antragsgegner im vorange-gangenen Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. 1 Die Antragsteller beantragen, für die beim [X.] anhän-gige Nichtigkeitsklage die Zuständigkeit eines anderen Gerichtsbezirks in einem anderen Bundesland zu bestimmen. 2 - 3 - Sie machen geltend, das [X.] und das [X.] hätten in dem vorangegangenen Verfahren die zwingenden Vorschriften zur Prozess-vollmacht trotz Beanstandung durchgängig ignoriert. Dieses Verfahren sei in beiden Instanzen von Rechtsverweigerung und Rechtsbruch getragen gewe-sen. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich dieses Verhalten im Verfahren der Nichtigkeitsklage fortsetzen werde. 3 Sie sind der Ansicht, dies könne nur unterbunden werden, wenn die Nichtigkeitsklage an das Gericht eines anderen Gerichtsbezirks gelange, weil die Nichtigkeitsklage nunmehr der Kammer des [X.]s Hamburg zuge-wiesen worden sei, die im vorangegangenen Verfahren das Urteil erlassen ha-be. Aufgrund der Prozessgeschichte sei auch das [X.] Hamburg von einer Entscheidung im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens ausgeschlos-sen. 4 I[X.] Der Antrag bleibt ohne Erfolg. 5 Die Antragsteller machen nur geltend, die jeweils tätig gewordenen Rich-ter des [X.]s Hamburg und des [X.] hätten den vorangegangenen Rechtsstreit nicht in [X.] geführt, weshalb sie als [X.] für die Nichtigkeitsklage nicht mehr in Frage kämen. Zu den weiteren Richtern der beiden Gerichte, die mit dem vorangegangenen Rechtsstreit nicht befasst waren, wird nicht vorge-tragen. Eine Verhinderung [X.], die für eine Vertretung vor-gesehen wären, ist nicht zu erkennen. Die Voraussetzungen des hier allein als Grundlage für eine Zuständigkeit des [X.] in Betracht kommen-den § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind folglich nicht dargelegt. 6 - 4 - II[X.] Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. 7 [X.] [X.] [X.]

[X.] Schuster

Meta

Xa ARZ 210/10

14.10.2010

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. Xa ARZ 210/10 (REWIS RS 2010, 2344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2344

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.