Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.07.2010, Az. 1 StR 345/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4436

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Gegenstand

Verständigung über Strafzumessung: Verhängung der angegebenen Obergrenze als Strafe


Leitsatz

Gibt das Gericht gemäß § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO eine Ober- und Untergrenze der Strafe an, ist es nicht gehindert, die angegebene Obergrenze als Strafe zu verhängen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der [X.] merkt an:

Zutreffend hat der [X.] darauf hingewiesen, dass bei einer Verständigung gemäß § 257c StPO das Gericht nicht gehindert ist, die gemäß § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO angegebene Obergrenze der Strafe als Strafe zu verhängen. Gemäß § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO kann das Gericht unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Vereinbarung einer bestimmten Strafe ("Punktstrafe"; vgl. hierzu BGHSt 51, 84, 86) bleibt nach wie vor unzulässig. Das Gericht kann im Einverständnis mit den Verfahrensbeteiligten nur einen Strafrahmen, nicht aber eine bestimmte Strafe vereinbaren. Hierbei darf der Angeklagte aber nicht mit einer weit geöffneten "Sanktionsschere" unter Druck gesetzt werden.

Die Angabe eines Strafrahmens entspricht dem Grundsatz, dass das Gericht bei der Bemessung der schuldangemessenen Strafe einen Beurteilungsspielraum hat, der nur eingeschränkt vom Revisionsgericht überprüft werden kann. Die Angabe eines Strafrahmens durch das Gericht führt aber nicht dazu, dass es nur die [X.] als Strafe festsetzen darf. Einen derartigen Vertrauenstatbestand hat das Gericht nicht geschaffen (a.[X.] StPO, 53. Aufl., § 257c [X.]. 20 ff.; derselbe [X.] 2009, 107, 109). Die Entscheidung über die konkrete Strafe bleibt der abschließenden Beratung durch das Gericht vorbehalten. Der Angeklagte kann nur darauf vertrauen, dass die Strafe innerhalb des angegebenen Strafrahmens liegt. Er muss daher auch damit rechnen, dass die Strafe die Strafrahmenobergrenze erreicht.

[X.]                              Wahl                               Rothfuß

                Jäger                             [X.]

Meta

1 StR 345/10

27.07.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 27. Januar 2010, Az: I KLs 652 Js 41627/09, Urteil

§ 257c Abs 3 S 2 StPO, § 46 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.07.2010, Az. 1 StR 345/10 (REWIS RS 2010, 4436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4436

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