Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2010, Az. 1 StR 345/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4438

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 345/10 vom 27. Juli 2010 [X.]St: nein [X.]R: ja Nachschlagewerk: nein Veröffentlichung: ja ____________________ StPO § 257c; StGB § 46 Gibt das Gericht gemäß § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO eine Ober- und Untergren-ze der Strafe an, ist es nicht gehindert, die angegebene Obergrenze als Strafe zu verhängen. [X.], [X.]. vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10 - [X.] in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. Juli 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2010 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Der [X.] merkt an: Zutreffend hat der [X.] darauf hingewiesen, dass bei einer Verständigung gemäß § 257c StPO das Gericht nicht gehindert ist, die gemäß § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO angegebene Obergrenze der Strafe als Stra-fe zu verhängen. Gemäß § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO kann das Gericht unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumes-sungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Vereinbarung einer bestimmten Strafe ("Punktstrafe"; vgl. hierzu [X.]St 51, 84, 86) bleibt nach wie vor unzulässig. Das Gericht kann im Einverständnis mit den Verfahrensbeteiligten nur einen Strafrahmen, nicht aber eine bestimmte Strafe vereinbaren. Hierbei darf der Angeklagte aber nicht mit einer weit geöffneten "Sanktionsschere" unter Druck gesetzt werden. Die Angabe eines Strafrahmens entspricht dem Grundsatz, dass das [X.] bei der Bemessung der schuldangemessenen Strafe einen Beurteilungs-spielraum hat, der nur eingeschränkt vom Revisionsgericht überprüft werden kann. Die Angabe eines Strafrahmens durch das Gericht führt aber nicht dazu, - 3 - dass es nur die [X.] als Strafe festsetzen darf. Einen derartigen Vertrauenstatbestand hat das Gericht nicht geschaffen (a.[X.] StPO, 53. Aufl., § 257c [X.]. 20 ff.; derselbe [X.] 2009, 107, 109). Die Ent-scheidung über die konkrete Strafe bleibt der abschließenden Beratung durch das Gericht vorbehalten. Der Angeklagte kann nur darauf vertrauen, dass die Strafe innerhalb des angegebenen Strafrahmens liegt. Er muss daher auch damit rechnen, dass die Strafe die Strafrahmenobergrenze erreicht. [X.] Wahl Rothfuß Jäger [X.]

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1 StR 345/10

27.07.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2010, Az. 1 StR 345/10 (REWIS RS 2010, 4438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4438

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1 StR 345/10

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