Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2016, Az. 3 StR 56/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14070

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[X.]:[X.]:BGH:2016:220316B3STR56.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 56/16
vom
22. März 2016
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22.
März 2016 gemäß §
349 Abs.
1 [X.] beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 2.
Oktober 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklag-ten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 473 Rn. 10a).

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hier-gegen richtet sich die allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des [X.].

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Abs. 1 [X.] kann er das Urteil nicht mit dem Ziel einer an-deren Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Geset-zesverletzung, die nicht zum [X.] berechtigt, anfechten. Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger 1
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3
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durch das Urteil beschwert und welches seine [X.]befugnis [X.] Strafgesetz verletzt ist. Die Erhebung der unausgeführten [X.] [X.] genügt hierfür grundsätzlich nicht (vgl. zuletzt
Senat, Beschluss vom 29. September 2015, 3 [X.] m.w.N.).

lm vorliegenden Fall hat das [X.] den Angeklagten wegen ge-fährlicher Körperverletzung gemäß § 224
Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigten Delikts verurteilt. Dass der Nebenkläger eine darüber hinaus gehende Verurteilung des Ange-klagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich der unausgeführten allgemeinen [X.] nicht entnehmen."

Dem schließt sich der Senat an.

[X.] [X.]Mayer

Gericke

Tiemann

3

Meta

3 StR 56/16

22.03.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2016, Az. 3 StR 56/16 (REWIS RS 2016, 14070)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14070

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3 StR 56/16

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