Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2016, Az. 3 StR 56/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14093

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Gegenstand

Strafverfahren: Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 2. Oktober 2015 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 473 Rn. 10a).

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers.

2

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann er das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum [X.] berechtigt, anfechten. Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert und welches seine [X.]befugnis stützendes Strafgesetz verletzt ist. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt hierfür grundsätzlich nicht (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 29. September 2015, 3 [X.] m.w.N.).

lm vorliegenden Fall hat das [X.] den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigten Delikts verurteilt. Dass der Nebenkläger eine darüber hinaus gehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich der unausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht entnehmen."

3

Dem schließt sich der Senat an.

[X.]Hubert                               Mayer

                    Gericke                             [X.]

Meta

3 StR 56/16

22.03.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Wuppertal, 2. Oktober 2015, Az: 25 Ks 22/14

§ 400 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2016, Az. 3 StR 56/16 (REWIS RS 2016, 14093)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14093

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 401/23

3 StR 56/16

4 StR 118/21

3 StR 162/22

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