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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:191217B2STR498.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]/17
vom
19. Dezember
2017
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
hier:
Revision des [X.]
D.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19.
Dezember
2017
gemäß §
349 Abs.
1, §
400 Abs.
1 [X.] beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 26.
Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer halbautomati-schen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. [X.] wendet sich die Revision des [X.] mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§
349 Abs.
1, § 400 Abs.
1 [X.]).
Nach §
400 Abs.
1 [X.] ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum [X.] als Nebenkläger berechtigt. Ist der Angeklagte
wie hier
wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, so bedarf die Revision des [X.] innerhalb der [X.] eines genauen Antrags 1
2
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3
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oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuld-spruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.] vom 8.
Dezember 2015
3
StR 445/15, juris; Senat, Beschluss vom 2.
August 2016
2 [X.], juris). Diese Voraussetzung erfüllt die Revision des [X.], die sich hier allein auf die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge stützt, nicht. Daher ist das Rechtsmittel zu verwerfen.
[X.]
Zeng
Grube [X.]
Meta
19.12.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2017, Az. 2 StR 498/17 (REWIS RS 2017, 353)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 353
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