Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. IX ZA 8/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7361

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[X.][X.] vom 22. April 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 22. April 2010 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfah-ren der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 6. Zivilkam-mer des [X.] vom 9. Februar 2010 wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 4 [X.], § 114 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. 1 1. Der Antragsteller erstrebt die Aufhebung des [X.]usses des [X.], durch den das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet wurde. Soweit er dies mit einer Rechtsbeschwerde im [X.] der Schuldnerin erreichen möchte, setzt die Bewilligung von [X.] nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO voraus, dass die Kosten weder von der Schuldnerin noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich [X.] aufgebracht werden können und dass die Unterlassung der Rechtsver-folgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht dargelegt. Zu den am Gegenstand des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten ge-2 - 3 - hören die drei Mitgesellschafter des Antragstellers ([X.]/[X.], ZPO 28. Aufl. § 116 Rn. 13); zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Ebenso wenig hat er dargelegt, inwiefern an der beabsich-tigten Rechtsverfolgung ein allgemeines Interesse bestehen könnte. 2. Soweit der Antragsteller sein Ziel mit einer Rechtsbeschwerde im ei-genen Namen erreichen möchte, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung [X.] hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), denn eine solche Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde nach § 7 [X.] setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war ([X.], [X.]. v. 25. Juni 2009 - [X.] ZB 161/08, [X.], 1495 f Rn. 5 m.w.N.). [X.] § 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 [X.] steht nur dem Schuldner die sofortige Be-schwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu. Sie kann zwar auch von den in § 15 Abs. 1 [X.] genannten, zur Stellung eines Insolvenzantrags berechtigten Personen erhoben werden; diese Befugnis erstreckt sich jedoch nur auf eine Beschwerde im Namen des Schuldners und nicht auf eine Be-schwerde im eigenen Namen. Ein eigenes Beschwerderecht gegen die Eröff-nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH steht deren [X.] nicht zu (vgl. [X.], [X.]. v. 6. Juli 2006 - [X.] ZA 5/06, Z[X.] 3 - 4 - 2006, 822 Rn. 1; v. 20. Juli 2006 - [X.] ZB 274/05, [X.], 700 Rn. 2; v. 21. Juni 2007 - [X.] ZB 51/06, [X.], 121 Rn. 2; [X.]/Schilken, [X.] § 34 Rn. 18; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.] § 34 Rn. 60). [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.12.2009 - 274 IN 421/09 a - [X.], Entscheidung vom 09.02.2010 - 6 T 46/10 (005) -

Meta

IX ZA 8/10

22.04.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. IX ZA 8/10 (REWIS RS 2010, 7361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7361

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