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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB
20/11
vom
16. November 2011
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.], [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Karczewski
am
16. November 2011
beschlossen:
1.
Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Be-schluss des [X.] Ham-burg -
2. Zivilsenat -
vom 2. September 2011 -
2 U 22/11 -
wird als unzulässig verworfen. Es ist weder als Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO)
noch mangels Zulas-sung im angefochtenen Beschluss als Rechtsbe-schwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO)
statthaft.
2.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von [X.] wird abgelehnt. Für das Prozesskos-tenhilfeverfahren kann keine Prozesskostenhilfe ge-währt werden
([X.], Urteil vom 30. Mai 1984 -
VIII ZR 298/83, [X.]Z 91, 311).
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3
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3.
Der Antrag des Antragstellers auf Rubrumsberichtigung der angefochtenen Entscheidung wird abgelehnt. Für das Verfahren gemäß § 319 ZPO ist das Gericht zu-ständig, das die Entscheidung erlassen hat.
Dr. [X.][X.] [X.]
[X.] Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
[X.],
Entscheidung vom 04.08.2005 -
332 O 193/97 -
OLG [X.], Entscheidung vom 02.09.2011 -
2 U 22/11 -
Meta
16.11.2011
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2011, Az. IV ZB 20/11 (REWIS RS 2011, 1408)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1408
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