Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2011, Az. IV ZR 252/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9657

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 252/08 vom 9. Februar 2011 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 9. Februar 2011 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Karczewski beschlossen: Die Beklagte wird, nachdem sie den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 24. November 2010 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Beklagte trägt die durch den Einspruch entstandenen Kosten (§§ 565, 516 Abs. 3, 346 ZPO). Streitwert: bis 30.000 • [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.11.2007 - 4 O 1212/06 - [X.], Entscheidung vom 09.10.2008 - 4 U 51/07 -

Meta

IV ZR 252/08

09.02.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2011, Az. IV ZR 252/08 (REWIS RS 2011, 9657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9657

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Referenzen
Wird zitiert von

20 U 26/15

Zitiert

IV ZR 252/08

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