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PDF anzeigen[X.] 1/00vom9. Juli 2001in dem [X.]:ja[X.]Z: ja[X.] § 52 e§ 52 e Abs. 1 [X.] steht der Mitgliedschaft einer auf das Halten eines GmbH-Anteils beschränkten [X.] in einer [X.] dann nicht entgegen, wenn durch die Satzung der GmbH sichergestellt ist,daß der [X.] nur Personen angehören dürfen, diesämtliche berufsrechtlichen Anforderungen nach § 52 e [X.] erfüllen.[X.], [X.]eschluß vom 9. Juli 2001 - [X.]/00 - [X.] 2 -Der [X.], [X.] für Patentanwaltssachen, hat durch die [X.], [X.] und [X.] so-wie die Patentanwälte Dipl.-Phys. [X.] und Prof. Gramm nach [X.] Verhandlung am 9. Juli 2001beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde der Antragsgegnerin gegen den [X.] bei dem [X.] vom 28. Juli 2000 wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragenund der Antragstellerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] DM festgesetzt.Gründe:I.1. Die Antragstellerin, die [X.], wurde [X.] 1995 durch den Patentanwalt Dr. [X.] gegründet. In ihrer zuletztam 26. Juni 2000 geänderten Satzung ist hinsichtlich der Gesellschafter derGmbH in § 2 Abs. 3 folgendes [X.] -Gesellschafter der GmbH können nur Mitglieder der [X.], Rechtsanwälte und die übrigen in § 52 e Abs. 1 Satz 1 [X.] ge-nannten Personen oder eine [X.], derenZweck ausschließlich das Halten von Anteilen an der [X.] ist, sein. Gesellschafter der GbR können nur [X.] der Patentanwaltskammer, Rechtsanwälte sowie die übrigen in§ 52 e Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Personen sein. Die Patentan-wälte müssen die Mehrheit der Anteile und der Stimmrechte der Gesell-schaft bürgerlichen Rechts innehaben.Die Geschäftsanteile der Antragstellerin sind derzeit sämtlich in derHand der Gesellschafter der 1998 gegründeten "[X.] des bürgerlichen Rechts" vereinigt, der die [X.]. [X.], [X.] und [X.] angehören. Zweck dieser [X.] ist das Halten und die Verwaltung von Anteilen an der Antragstelle-rin; die gesellschaftsvertraglichen Regelungen sind den Anforderungen des § 2Abs. 3 der Satzung der [X.] Die Antragstellerin hat am 23. August 1999 ihre Zulassung als Pa-tentanwaltsgesellschaft beantragt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat am [X.] 2000 ein Gutachten dahin erstattet, daß die Zulassungsvoraussetzun-gen nicht erfüllt seien. Neben anderen, zwischenzeitlich erledigten Einwendun-gen wurde vor allem die Regelung in § 2 Abs. 3 der Satzung der Antragstellerinbemängelt; nach Ansicht der Antragsgegnerin kann eine Gesellschaft des bür-gerlichen Rechts nicht Gesellschafter einer [X.] sein, [X.] dem aus der Gesetzesbegründung eindeutig hervorgehenden Willen [X.] widerspreche.3. Dem hiergegen gerichteten Antrag der Antragstellerin auf gerichtlicheEntscheidung hat das [X.] im angefochtenen [X.]eschluß wie [X.] -Es wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Patentanwaltskammer inseinem Gutachten vom 4. Februar 2000 angeführte Grund für die Versa-gung der Zulassung der Antragstellerin als [X.],daß die Satzung der Antragstellerin in § 2 Abs. 3 vorsieht, daß Gesell-schafter auch eine [X.], deren Zweck aus-schließlich das Halten von Anteilen an der Antragstellerin ist, sein kann,nicht vorliegt.Zur [X.]egründung wurde insbesondere ausgeführt:In einer GmbH könnten allgemein Geschäftsanteile mehreren Mitbe-rechtigten ungeteilt, somit auch im Rahmen einer [X.] zustehen. Die gesetzlichen Regelungen der Patentanwaltsord-nung enthielten insoweit keine Einschränkung, jedenfalls nicht, wenn es [X.] gehe, deren Zweck ausschließlichdas Halten von Anteilen an der [X.] sei. [X.] sich dem Gesetzeswortlaut der §§ 52 c ff. [X.], vor allem dem § 52 eAbs. 1[X.], hierzu nichts entnehmen. Dabei sei zu bedenken, daß auch dann,wenn sich mehrere der in § 52 e Abs. 1 [X.] genannten Personen gesamt-händerisch zu einer [X.] zusammenschlie-ßen, dennoch allein sie als natürliche Personen die Gesellschafterstellung in-nehätten; der [X.] komme keine von ihrenMitgliedern unterscheidbare eigene Rechtspersönlichkeit zu, der als solcherRechte und Pflichten eines Gesellschafters zugeordnet werden könnten. [X.] des § 52 e Abs. 1 [X.] im Sinne der Auffassung der Antragsgeg-nerin rechtfertige sich auch nicht daraus, daß im Steuerberatungsgesetz und inder Wirtschaftsprüferordnung - im Gegensatz zur Patentanwaltsordnung - ei-gens eine Regelung betreffend die [X.] getroffensei.- 5 -Zwar zeige die amtliche [X.]egründung zum Regierungsentwurf des für dieRegelung der [X.] maßgeblichen Änderungsgesetzes [X.], daß der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, die [X.] sollten den Gesellschaftern ungeteilt und nicht in Form einer[X.] in [X.] Verbundenheit zustehen. Diese Vor-stellung des Gesetzgebers habe aber keinen hinreichenden Ausdruck im [X.] selbst gefunden und könne daher für die Auslegung der einschlägigen[X.]estimmungen nicht maßgeblich sein. Im übrigen erfordere weder das [X.] der [X.] noch die Sicherstellung einerUnabhängigkeit der [X.] von fremden Einflußnahmeneine Gesetzesauslegung dahin, daß eine Zuordnung der Anteile an der [X.] mehreren Gesellschaftern als [X.] Mitberechtigten ausge-schlossen werden müsse. Insoweit [X.] auch nicht der Hinweis auf [X.] für die Übertragung von GmbH-Anteilen in § 15 GmbHG. Hin-reichende Transparenz bezüglich der Gesellschafter der GmbH sei [X.] § 40 Abs. 1 GmbHG gewährleistet.Jedenfalls sei eine verfassungskonforme Auslegung des § 52 [X.], da gemäß Art. 12 Abs. 1 GG [X.]erufsausübungsregelungen, um die [X.] gehe, durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt seinund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müßten. Unter [X.]e-rücksichtigung dieser Grundsätze gebe es keinen Grund, Gesellschaftern ineiner [X.] das gemeinschaftliche [X.]eHalten von Geschäftsanteilen generell zu verbieten. Darüber hinaus sei einsachlicher Grund für eine unterschiedliche Regelung gegenüber Steuerbera-tungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Hinblick aufArt. 3 GG nicht zu [X.] 6 -4. Mit ihrer sofortigen [X.]eschwerde gegen diesen [X.]eschluß verfolgt [X.] ihr [X.]egehren auf Zurückweisung des Antrags auf gerichtlicheEntscheidung weiter. Sie hält die vom [X.] vorgenommene Aus-legung des § 52 e [X.], die dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich ausder amtlichen [X.]egründung ergebe, eindeutig zuwiderlaufe, für verfehlt. [X.] im Rahmen der Wirtschaftsprüferordnung und des [X.] bereits vorhandene gesellschaftsrechtliche Strukturen nachträglich sank-tioniert worden seien, habe der Gesetzgeber durch die Regelungen für [X.] und die [X.] deutlich auch nach außen zumAusdruck gebracht, daß die [X.]eteiligung einer [X.] von vornherein ausgeschlossen sein sollte. Diese Entscheidung recht-fertige sich daraus, daß in überprüfbarer Weise der Gefahr fremder Einflüsseauf die Willensbildung der GmbH entgegenzutreten sei. Es müsse [X.] werden, daß die kooperative Willensbildung nur innerhalb der GmbH er-folge; vollziehe sich die Willensbildung, wie es bei [X.]eteiligung einer Gesell-schaft des bürgerlichen Rechts an der [X.] sei, in mehreren Gesell-schaften, sei eine hinreichende Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Re-gelungen nicht mehr gewährleistet. Dies gelte insbesondere hinsichtlich derHöhe der [X.]eteiligung der jeweiligen Gesellschafter und ihrer Stimmrechte. [X.] auf diese Erfordernisse müsse im Interesse des Gemeinwohls einederartige geringe [X.]eschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten, wie sie vorlie-gend der Ausschluß der [X.] darstelle, hinge-nommen werden; verfassungsrechtliche [X.]edenken seien nicht begründet.Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen [X.]eschluß.- 7 -II.Die sofortige [X.]eschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (§ 38 Abs. 3[X.]). Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Der [X.] tritt der [X.] des [X.]s bei, daß die Regelung in § 2 Abs. 3 der Satzungder Antragstellerin ihrer Zulassung als [X.] nicht entge-gensteht.1. Der Antragsgegnerin und [X.]eschwerdeführerin ist allerdings zuzuge-ben, daß - was auch im angefochtenen [X.]eschluß nicht verkannt wird - der [X.], als dieser im Gesetz zur Änderung der [X.], der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. [X.] ([X.]G[X.]l. 1998, Teil 1, [X.] ff.) u.a. die [X.] mbHeiner gesetzlichen Regelung zuführte, nicht dahin ging, auch in einer Gesell-schaft des bürgerlichen Rechts verbundene Patentanwälte als [X.] zuzulassen. Dies ergibt sich aus der amtlichen [X.]egründung [X.], in welcher - zur entsprechenden Regelung für die [X.] in § 59 e des Gesetzes - ausgeführt ist ([X.]T-Drucks. 13/9820,S. 14):"Der Entwurf geht davon aus, daß die Geschäftsanteile den [X.] ungeteilt zustehen müssen und daher [X.]erufsangehörige einer[X.] in ihrer [X.]en Verbundenheit nicht [X.]er sein können. Diese Einschränkung dient der Transparenzvon Rechtsanwaltsgesellschaften, der es abträglich wäre, wenn bei-spielsweise Geschäftsanteile außerhalb der Vorschrift des § 15 [X.] den für [X.] geltenden Grundsätzen übertragenwerden könnten."Hierauf nimmt die amtliche [X.]egründung auch betreffend die Regelungder [X.] [X.]ezug ([X.]T-Drucks. 13/9820, S. 20).- 8 -2. Ob angesichts dieser [X.]egründung des [X.] die ge-setzlichen Vorschriften, so wie sie hernach in [X.] getreten sind, insbesonderedie Norm des § 52 e Abs. 1 [X.], im Sinne eines Verbots der [X.]eteiligung [X.] aus den betreffenden [X.]erufsangehörigen gebildeten [X.] an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung auszulegen sind,wird im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Die Stellungnahmen betreffeninsoweit durchweg die Vorschriften zur Rechtsanwaltsgesellschaft; da die ge-setzliche Regelung der [X.] und der [X.] - wasangesichts der Nähe dieser beiden freien [X.]erufe zueinander auch zwingenderscheint - in allen wesentlichen Punkten übereinstimmt, kann auch die hier inRede stehende Frage bei Patentanwälten nicht anders entschieden werden [X.] Rechtsanwälten; dies stellt ersichtlich auch keiner der Verfahrensbeteilig-ten in Abrede.Eine Zulassung der [X.]eteiligung von in der Rechtsform der [X.] untereinander verbundenen [X.]erufsangehörigen an der GmbH - auch [X.] Grundlage der nunmehr geltenden gesetzlichen Regelung - haben z.[X.].befürwortet: der Sozietätsrechtsausschuß des [X.] ([X.]. 1999, 332); [X.] ([X.] 1999, 526, 528); Zuck ([X.] 1998, 1317, 1319;[X.]. 1999, 297, 299 und [X.], Kommentar 1999, Rdn. 4 zu § 59 e[X.]RAO, jedenfalls dann, wenn es um zur gemeinsamen [X.]erufsausübung zu-sammengeschlossene Anwälte geht, wie dies bei der - regelmäßig in der Formder [X.] ausgestalteten - Sozietät der Fall ist);wohl auch [X.] (NJW 1999, 241, 246, der allerdings eine "klarstellende"Ergänzung des Gesetzes entsprechend den Vorgaben der Wirtschaftsprüfer-ordnung und des [X.] empfiehlt). Stellungnahmen gegendie Zulässigkeit der [X.]eteiligung einer [X.] finden sich etwa bei- 9 -Feuerich-[X.]raun, [X.]undesrechtsanwaltsordnung, 5. Aufl., Rdn. 8 zu § 59 c[X.]RAO; [X.], [X.]. 1998, 6, 7; [X.], [X.]. 1998, 254, 256.3. In Übereinstimmung mit dem [X.] hält der [X.] eineAuslegung der Regelung in § 52 e [X.] dahin für möglich - und im [X.] die verfassungsrechtlichen Anforderungen auch für geboten -, daß sichPatentanwälte jedenfalls dann auch in [X.] [X.]indung als[X.]er an der [X.] mbH beteiligen können,wenn die [X.] ihrerseits so ausgestaltet ist,daß den an die [X.] gestellten berufsrechtlichen Anforde-rungen Genüge getan ist. Letzteres ist bei der "M. [X.]eteiligungsverwaltung [X.] des bürgerlichen Rechts", um deren [X.]eurteilung es vorliegend alleingeht, der [X.]) Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in [X.] zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie ersich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhangergibt, in den diese hineingestellt ist (vgl. z.[X.]. [X.]Z 46, 74, 76; 49, 221, [X.] auch [X.] 62, 1, 45 m.w.[X.]). Entscheidend ist daher auf den objekti-ven Inhalt der gesetzlichen Regelung abzustellen. Es ist, ausgehend [X.] der Norm unter [X.]erücksichtigung des systematischen Zusammen-hangs, ihr Sinn und Zweck zu ermitteln. Hierbei sind zwar die Gesetzesmate-rialien und die Entstehungsgeschichte für deren Feststellung durchaus [X.] (vgl. z.[X.]. [X.]Z 46, 74, 79 f.; 62, 340, 350); sie hindern jedoch [X.] von den ursprünglichen Intentionen des Gesetzgebers abweichende [X.], soweit sie sich nicht objektiv zwingend in der Norm nie-dergeschlagen haben; denn die Gesetzesmaterialien dürfen nicht dazu führen,daß die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objekti-- 10 -ven Gesetzesinhalt gleichgesetzt werden (vgl. [X.] 62, 1, 45 m.w.[X.]). [X.] ist stets im Auge zu behalten, daß von mehreren in [X.]etracht kommendenAuslegungsmöglichkeiten derjenigen der Vorzug gebührt, bei der die Rechts-norm mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. [X.] 48, 40, 45; 64, 229,242).b) Dem [X.] ist darin zuzustimmen, daß der Wortlaut des§ 52 e [X.] den von der Antragsgegnerin für geboten erachteten [X.] [X.]eteiligung von [X.]ern nicht erfordert.Aus der Formulierung in § 52 e Abs. 1 [X.] kann allerdings der Schlußgezogen werden, daß nur Angehörige der betreffenden freien [X.]erufe Gesell-schafter der [X.] sein sollen, nicht hingegen etwa juristischePersonen mit eigener, von den an ihnen beteiligten [X.]erufsangehörigen recht-lich vollständig [X.] Rechtspersönlichkeit. Für die [X.]eteiligung von [X.] in einer [X.]en Verbundenheit, wie sie in [X.] der [X.] vorliegt, ergibt sich hieraus aber keine eindeuti-ge Aussage:Daß grundsätzlich eine [X.] einen [X.]santeil an einer GmbH erwerben oder als Gründungsmitglied einersolchen Gesellschaft eine Stammeinlage übernehmen kann, steht ebenso au-ßer Zweifel wie ihre Fähigkeit, Gesellschafter anderer juristischer Personen(etwa einer AG oder einer Genossenschaft) zu sein (vgl. z.[X.]. [X.]Z 116, 86,88 ff. m.w.[X.]). In der Rechtsprechung wurde insoweit davon ausgegangen, daßdie - natürlichen - Personen, die sich zu der [X.]verbunden haben, gemeinsam eine Stammeinlage der GmbH übernehmenoder erwerben, die dadurch zum Gesamthandsvermögen mit den hieraus [X.] Folgen einer [X.]en [X.]indung wird (vgl. [X.]Z 78,- 11 -311, 313). In den zum Handelsregister einzureichenden Gesellschafterlisten(§ 8 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 40 Abs. 1 GmbHG) sind hierzu nicht nur die Gesell-schaft bürgerlichen Rechts, sondern auch ihre jeweiligen Gesellschafter [X.] (vgl. [X.], [X.], 9. Aufl., Rdn. 53 zu § 2 GmbHG; [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 17. Aufl., Rdn. 2 zu § 40 GmbHG).Daß der (Außen-)[X.], wie im [X.] [X.]s vom 29. Januar 2001 ([X.]/00 - NJW 2001,1056 ff.) ausgeführt ist, Rechtsfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 [X.]G[X.] zu-kommt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte [X.] begründet, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von maßgebli-cher [X.]edeutung. Es ist bereits fraglich, ob eine auf das Halten vonGmbH-Anteilen beschränkte [X.] überhaupt [X.] für eine derartige Rechtsfähigkeit erfüllt (vgl. dazu [X.], NJW 2001, 993, 1001 f.). Entscheidend ist jedoch, daß die Anerken-nung einer beschränkten Rechtssubjektivität dieser Gesellschaftsform - wiedem genannten Urteil mit Deutlichkeit zu entnehmen ist (aaO S. 1058) - weiter-hin keine Gleichsetzung mit der Rechtsfähigkeit juristischer Personen bedeutet,die als Träger von Rechten und Pflichten aufgrund eigener [X.] und damit "als solche" und nicht als Gruppe ihrer [X.] Mitglieder anerkannt sind. Vielmehr ändert - bezogen auf die im vor-liegenden Fall allein zu beurteilenden Verhältnisse und Rechtsfragen - auchdie Rechtssubjektivität und beschränkte Rechtsfähigkeit der [X.] nichts daran, daß, soweit sich eine solche Gesellschaft aneiner [X.] mbH beteiligt, der für die [X.]eurteilung der [X.] nach § 52 e [X.] entscheidende Gesichtspunkt darin liegt, ob diein [X.] Verbundenheit in der Gestalt der [X.] [X.] tretenden Personen ausschließlich Angehörige der in § 52 e- 12 -Abs. 1 [X.] genannten [X.]erufsgruppen sind (so auch [X.] , [X.] 2001, 64). Ist letzteres der Fall, so ist dem Wortlaut der [X.]estimmung nichtszu entnehmen, was durchgreifend gegen die Übernahme oder den Erwerb vonGmbH-Anteilen durch die [X.] sprechen könnte.c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin läßt sich auch ausdem systematischen Zusammenhang, in dem die Regelung des § 52 e [X.] sehen ist, nichts [X.] für den hier streitigen Ausschluß von [X.]ern herleiten. Dies gilt auch dann, wenn man die Vorschriften des§ 28 [X.] und des § 50 a St[X.]erG in die [X.]etrachtung mit einbezieht, die für [X.] den Rechtsanwälten und Patentanwälten verwandter freier [X.]erufe,nämlich für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die Gesellschafterstellung [X.] entsprechenden GmbH normieren.Die insoweit in § 28 Abs. 4 Satz 2 [X.] und in § 50 a Abs. 2 St[X.]erG fürden Fall getroffene Regelung, daß sich an der GmbH beteiligungsfähige [X.]e-rufsangehörige ihrerseits zu einer [X.] [X.] haben, begründet - wie das [X.] zu Rechtausführt - nicht ihrerseits eine Zulässigkeit der Gesellschafterstellung derarti-ger [X.], sondern setzt sie gerade voraus, und zwar ohneRücksicht auf die der [X.] zukommende- beschränkte - Rechtsfähigkeit. Lediglich von dieser Rechtslage ausgehendwerden dann in § 28 Abs. 4 Satz 2 [X.] und in § 50 a Abs. 2 St[X.]erG die ge-samthänderischen [X.]indungen teilweise gelockert. Die Vorfrage, wer- ausschließlich - Gesellschafter der jeweiligen GmbH sein kann, wird vielmehrin § 50 a Abs. 1 Nr. 1 St[X.]erG und in § 28 Abs. 4 Nr. 1 [X.] geregelt; dort wirddie [X.] ebenso wenig erwähnt wie in § 52 eAbs. 1 [X.] (oder in § 59 e Abs. 1 [X.]RAO).- 13 -Weder im Wortlaut des § 52 e [X.] noch im [X.] mit den andere freie [X.]erufe betreffenden Normen hat somit die darge-stellte amtliche [X.]egründung zum Regierungsentwurf ([X.]T-Drucks. 13/9820S. 14) einen hinreichend objektivierten Niederschlag gefunden, der eine [X.]esauslegung, wie sie im angefochtenen [X.]eschluß vorgenommen wordenist, ausschließen könnte.4. Entscheidend ist daher, ob der - für eine teleologische Auslegungmaßgebliche - Sinn und Zweck der hier in Rede stehenden gesetzlichen Re-gelung der [X.] unter [X.]erücksichtigung dessen, was inden Gesetzesmaterialien über die subjektive gesetzgeberische Absicht [X.] ist - soweit dies im Gesetz Ausdruck gefunden hat -, den Ausschluß [X.] [X.], wie sie hier in Form der "M. [X.]eteili-gungsverwaltung [X.]" zur [X.]eurteilung steht,aus der [X.]eteiligung an der [X.] rechtfertigt oder sogar gebie-tet. Auch dies ist mit dem [X.] zu verneinen.a) Durch die Regelung in § 52 e [X.] und die weiteren insoweit ein-schlägigen Normen soll erreicht werden, daß die Rechtsform der Patentan-waltsgesellschaft nur zur gemeinsamen [X.]erufsausübung von [X.] Rechtsanwälten - gegebenenfalls auch aus anderen [X.] - genutztwird, hingegen nicht zwecks reiner Kapitalbeteiligung. Das entscheidende Ge-wicht bei der Willensbildung der GmbH soll stets den Patentanwälten selbstzukommen, deren Anteils- und Stimmenmehrheit daher gesichert sein muß;berufsfremde Einflüsse Dritter sollen auf diese Weise verhindert werden. [X.] zielt auch darauf ab, eine angemessene Kontrolle dieser rechtlichenAnforderungen und zu deren Erleichterung eine hinreichende Transparenz dergesellschaftsrechtlichen Verhältnisse zu gewährleisten. Der [X.] stimmt mit- 14 -dem [X.] darin überein, daß es diesen Intentionen der gesetzli-chen Regelung nicht zuwiderläuft, wenn Patentanwälte in einer [X.] Verbundenheit als Mitglieder einer [X.] an der [X.] sind.b) Im angefochtenen [X.]eschluß wird zu Recht darauf hingewiesen, daßder durch die Zwischenschaltung einer [X.] rechtlich formlos,ohne notarielle [X.]eurkundung nach § 15 GmbHG mögliche Gesellschafterwech-sel die berechtigten gesetzlichen Anliegen, wie sie in §§ 52 c ff. [X.] ihrenNiederschlag gefunden haben, nicht entscheidend zu beeinträchtigen vermag.Die Offenlegung dahin, wem zu welchem Zeitpunkt Gesellschafterrechte an derGmbH, wenn auch in [X.] Verbundenheit, zustehen, ist grund-sätzlich durch die Regelung in § 40 Abs. 1 GmbHG gewährleistet: Nach jederVeränderung in der Person der Gesellschafter ist eine Gesellschafterliste zumHandelsregister einzureichen. Das gilt auch, wenn sich der [X.] der [X.] ändert, mittels deren Geschäftsanteile an derGmbH gehalten werden; insoweit ist in die einzureichende Gesellschafterlisteaufzunehmen, welche Personen, verbunden in der [X.], [X.]erechtigte an den Anteilen sind (vgl. [X.]/[X.]/[X.],aaO, Rdn. 2 zu § 40 GmbHG).Allerdings muß aus der Gesellschafterliste im Sinne des § 40 Abs. 1GmbHG, die vorrangig Interessen des [X.] und nicht berufs-ständischen [X.]elangen dient, insoweit nur die Höhe der von der [X.] [X.] gehaltenen Stammeinlage als solcher zu ersehensein, nicht die Verteilung der Anteile innerhalb der Gesellschaft bürgerlichenRechts. Indessen erlegt § 52 m [X.] der [X.] weiterge-hende Mitteilungspflichten gegenüber dem Präsidenten des Patentamts und- 15 -der Antragsgegnerin auf, die gerade der Sicherung der berufsrechtlichen Re-gelungen gelten und ihrerseits so auszulegen sind, daß sie diesen Anforderun-gen genügen können. Wie auch die Antragstellerin selbst einräumt, liegt esnahe, daß die auf dieser Grundlage zu erteilende Auskunft auch die Höhe derjeweiligen [X.]eteiligung der einzelnen Gesellschafter an der [X.],ihr Stimmrecht etc. umfaßt; ohnehin hat die [X.] ihrerMitteilung eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweils die Änderung [X.] betreffenden Urkunden beizufügen, in welchen dierelevanten Vereinbarungen der [X.]eteiligten niedergelegt sind. [X.] aber gegen-über der Antragsgegnerin und dem Präsidenten des Patentamts in diesem [X.] unter Vorlage der maßgeblichen Unterlagen Mitteilung über die [X.] Verhältnisse gemacht werden, so sind hinreichende Kon-trollmöglichkeiten über die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen auchdann gewährleistet, wenn die Patentanwälte oder sonstigen im Rahmen der[X.] zugelassenen [X.]erufsangehörigen die Anteile an derGmbH in [X.] Verbundenheit als [X.]er halten.c) Die Zulässigkeit einer [X.] in der Ausgestaltung, wie sievorliegend bei der "M. [X.]eteiligungsverwaltung [X.]" in Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 2 Abs. 3 der [X.] der Antragstellerin gegeben ist, birgt auch nicht die Gefahr einer [X.] zuwiderlaufenden fremdbestimmten Willensbildung in der Pa-tentanwaltsgesellschaft in sich. Zwar tritt - vorgeschaltet vor die [X.] der Gesellschafterversammlung der GmbH - die Willensbildung im Rahmender [X.] für die [X.] gehaltenen Geschäftsanteilehinzu. Die für beide Willensbildungen maßgeblichen Personen sind hinsichtlichdieser Anteile jedoch identisch, und es sind sämtliche nach § 52 e [X.] zu- 16 -stellenden Anforderungen erfüllt, deren Einhaltung - wie bereits dargelegt -auch einer ausreichenden Kontrolle unterliegt.5. Rechtfertigen somit auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungkeine Auslegung dahin, eine [X.], wie sie vorliegend zur [X.]eur-teilung steht, von der Gesellschafterstellung bei der [X.] aus-zuschließen, so erscheint umgekehrt die im angefochtenen [X.]eschluß [X.] Auffassung aus dem bereits oben erwähnten Grundsatz der verfassungs-konformen Gesetzesauslegung heraus geradezu als geboten; auch [X.] der [X.] den Überlegungen des [X.]s. Denn es würdedurchgreifenden verfassungsrechtlichen [X.]edenken - sowohl im Hinblick aufArt. 12 Abs. 1 GG als auch auf Art. 3 Abs. 1 GG - begegnen, wollte man [X.] von Patentanwälten an einer [X.] generelluntersagen, wenn sie hinsichtlich der Geschäftsanteile untereinander in ge-samthänderischer Verbundenheit stehen (vgl. zu diesen verfassungsrechtli-chen [X.]edenken z.[X.]. [X.], [X.] 1998, 259, 260 f.; [X.], NJW 1999, 241,246; Zuck, [X.]. 1999, 297, 299; derselbe [X.] 1998, 1317, 1319 - bezüglichder [X.]eteiligung einer Sozietät an der GmbH).a) Der von der Antragsgegnerin für richtig erachtete Ausschluß von[X.] würde eine [X.]erufsausübungsregelung im Sinne vonArt. 12 Abs. 1 GG darstellen, die nicht nur einer diesbezüglich klaren und ein-deutigen gesetzlichen Normierung entbehrte, sondern deren verfassungsrecht-liche Rechtfertigung auch in der Sache als durchaus fraglich erschiene. [X.] [X.]erufsausübung beschränkende Regelung muß auf hinreichenden, ver-nünftigen Gründen des Gemeinwohls beruhen; das gewählte Mittel muß hierzugeeignet und erforderlich sein, wobei eine Gesamtabwägung im Hinblick aufden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Eingriff als zumutbar erscheinen [X.] 17 -sen muß (st.Rspr., z.[X.]. [X.] 47, 285, 321; 68, 272, 282; 71, 162, 173 f.;94, 373, 389 f.; [X.], [X.]eschluß vom 17. April 2000 - 1 [X.]vR 721/99 - [X.]2000 730 ff.; [X.], Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 [X.]vR 333/97 - [X.]2001, 176 f.; siehe auch [X.]Z 141, 69, 74 m.w.[X.]; [X.], [X.]eschluß vom16. Oktober 2000 - [X.] ([X.]) 65/99 - [X.]-Report 2001, 31). Da die in [X.] [X.]eteiligung einer [X.] an der GmbH - wie ausgeführt -weder den nach Sinn und Zweck des Gesetzes zu stellenden Anforderungenan die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse einer [X.]zuwiderläuft noch eine angemessene Kontrolle über die Einhaltung dieser An-forderungen gefährdet, ist nicht ersichtlich, welche hinreichenden Gründe [X.] die [X.]eschränkung tragen sollten. Selbst wenn man dies jedochanders sehen wollte, wäre der Ausschluß einer lediglich aus [X.]erufsangehöri-gen nach § 52 e Abs. 1 [X.] gebildeten [X.] jedenfalls nicht imverfassungsrechtlichen Sinne erforderlich: Denn als eindeutig milderes Mittelkäme eine Regelung in [X.]etracht, wie sie in § 28 Abs. 4 Satz 2 [X.] und in§ 50 a Abs. 2 St[X.]erG zur Auflockerung der [X.]en [X.]indung hin-sichtlich der Geschäftsanteile an der GmbH normiert [X.]) Vor allem jedoch würde eine Gesetzesauslegung, wie sie von der An-tragsgegnerin erstrebt wird, durchgreifenden [X.]edenken hinsichtlich desGleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG begegnen, und zwar im [X.] die gesetzliche Handhabung einerseits bei den [X.], andererseits bei den Rechtsanwalts- und Pa-tentanwaltsgesellschaften.Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es dem Gesetzgeber, ohne hinreichendensachlichen Grund bei den Regelungen über die gemeinsame [X.]erufsausübungzwischen Angehörigen unterschiedlicher freier [X.]erufe zu differenzieren ([X.] -hierzu [X.] 80, 269, 285; 98, 49, 62 ff.; siehe auch [X.], [X.]eschluß vom20. September 1996 - 1 [X.]vR 1773/96, [X.], 117; dazu [X.], [X.],1481, 1483). [X.] Gründe, die hier eine Ungleichbehandlung derRechtsanwalts- und der [X.] gegenüber der Situation [X.] und Steuerberatern tragen könnten, vermag der [X.] nichtzu erkennen. Insbesondere die Nähe in Aufgabenbereich und [X.]erufsausübungzwischen den beratenden [X.]erufen der Steuerberater einerseits, der [X.] andererseits, und zwischen letzteren und den Patentanwälten ließe hin-sichtlich der vorliegend relevanten Problematik der Gesellschafterstellung inder GmbH eine unterschiedliche, einen Teil dieser [X.]erufsgruppen in ihren [X.] einschränkende Regelung nur bei sachlichen [X.] von einigem Gewicht zu. Diese können, worauf im angefochtenen[X.]eschluß zu Recht hingewiesen ist, nicht schon darin gesehen werden, daßbei Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern die Einschaltung von[X.] bereits seit längerem üblich war, der Gesetzgeber sie alsovorfand, bei Rechtsanwälten und Patentanwälten hingegen nicht. Im Gegenteilkönnte die Tatsache, daß derartige Gestaltungsformen bei einigen der bera-tenden freien [X.]erufe schon über einen größeren Zeitraum beanstandungsfreipraktiziert wurden, gerade nahelegen, eine solche Ausgestaltung der berufli-chen Zusammenarbeit auch den Rechtsanwälten und den Patentanwälten ent-sprechend zu eröffnen.c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird eine diesen ver-fassungsrechtlichen [X.]edenken gerecht werdende verfassungskonforme Ausle-gung nicht durch die in der [X.]egründung des [X.] (aaO) [X.]e Auffassung gehindert, da - wie sich aus den hierzu oben [X.] ergibt - weder der Wortlaut des § 52 e [X.] noch der systemati-sche Zusammenhang der betreffenden Vorschriften oder der in ihnen objektiv- 19 -zum Ausdruck gelangende Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung einerdie Anforderungen des Verfassungsrechts berücksichtigenden Auslegung, wiesie das [X.] hier vorgenommen hat, im Wege [X.] 20 -6. Die sofortige [X.]eschwerde der Antragsgegnerin war daher auf ihre Ko-sten zurückzuweisen.[X.]Thode Dressler [X.] Gramm
Meta
09.07.2001
Bundesgerichtshof Senat für Patentanwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2001, Az. PatAnwZ 1/00 (REWIS RS 2001, 1998)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1998
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