Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2004, Az. IXa ZB 181/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3085

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[X.]BESCHLUSS [X.]
vom 19. Mai 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

ZPO § 889; BGB §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2, 261 Abs. 2

Zur Befugnis des Vollstreckungsgerichts, im Verfahren nach § 889 ZPO eine den Umständen entsprechende Änderung der vom [X.] angeordneten eides-stattlichen Versicherung zu beschließen.

[X.], Beschluß vom 19. Mai 2004 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.]

am 19. Mai 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des [X.] vom 9. Mai 2003 wird auf Kosten des Schuldners zurück-gewiesen.

[X.]: bis 5.000 •.

Gründe:
[X.]
Der Gläubiger führt eine [X.]. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens verfolgt er Ansprüche gegen einen ehemaligen Mitarbeiter wegen Verstoßes gegen eine [X.] und betreibt das Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am [X.] 1999 gab der Vertreter des Schuldners in dessen Vollmacht zu Protokoll, dieser werde den von ihm nach der Kündigung des [X.] - 3 - erzielten Umsatz mit drei namentlich benannten Mandanten des Gläubigers beziffern und eidesstattlich versichern. Er werde auch eine eidesstattliche Ver-sicherung abgeben, daß er außer den genannten Personen keine weiteren Mandanten des Gläubigers betreut habe. Das Schiedsgericht erließ folgenden [X.]:
"Der Beklagte hat den nach seiner Kündigung durch den Kläger von ihm mit den 3 ehemaligen Kunden des [X.] - [X.], - [X.], - M. erzielten Umsatz zu beziffern und die Richtigkeit und Vollständig-keit der in seinem Namen in dem Schiedsgerichtstermin vom 20.12.1999 abgegebenen Erklärung und der vorgenannten [X.] eidesstattlich zu versichern."

Das [X.] erklärte den [X.] mit der Maßgabe für vorläufig vollstreckbar, daß der Schuldner die Auskunft für den Zeitraum vom 7. Oktober 1996 bis 6. Oktober 1998 zu erteilen hat.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners reichte mit Schriftsatz vom 6. Februar 2002 die Ablichtung einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners vom 23. März 2001 ein, in der es heißt:
"Ich bin nach meiner Kündigung durch den Kläger in dem Zeit-raum vom 07.10.1996 bis zum 06.10.1998 für die drei ehemaligen Kunden des [X.], Eheleute [X.], Eheleute [X.] - 4 - [X.] und Eheleute [X.][X.] , steuerberatend tätig ge-worden. Dies geschah im Rahmen meiner Tätigkeit für ein ande-res Büro eines Steuerberaters. Welchen Umsatz dieses Steuerbü-ro mit den vorgenannten Kunden erzielt hat, entzieht sich meiner Kenntnis.

Darüber hinaus bin ich in dem Zeitraum vom 07.10.1996 bis zum 08.10.1998 für wenige weitere Personen (Jahressteuererklärun-gen) wie oben erläutert, tätig geworden, welche vor dem 07.10.1996 im Mandatsverhältnis mit dem Kläger standen."

Im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 21. Februar 2002 versicherte der Schuldner, er könne keine weiteren Angaben zu den Ein-nahmen der drei namentlich benannten Mandanten machen. Zu der Erklärung über weitere von ihm betreute Kunden des Gläubigers versicherte er an Eides statt:
"Die Richtigkeit des vorgenannten Wortlauts kann nicht erklärt werden, da ich [X.] sonst einer falschen eidesstattlichen Versi-cherung schuldig machen würde. Deshalb wurde bereits die [X.] vom [X.] (letzter Absatz dieser Erklärung "Darüber hinaus bin ich" – bis "mit dem Kläger stan-den") abgegeben, die wie heute vor dem Gericht nochmals ge-mäß § 889 ZPO wiederholt wurde."

Der Gläubiger beantragte daraufhin die Anberaumung eines weiteren Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. - 5 -

Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, der Schuldner habe diese bereits abgegeben, wenn auch nicht mit dem ge-wünschten Erfolg. Die 8. Zivilkammer des [X.] hat durch die Einzelrichterin den Beschluß des Amtsgerichts teilweise abgeändert, die wei-tergehende sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Diese Entscheidung hat der [X.] wegen fehlerhafter Besetzung des [X.] aufgehoben und die Sache an das Be-schwerdegericht zurückverwiesen. Die Einzelrichterin hat das Verfahren der Kammer übertragen. Das [X.] hat durch Beschluß vom 9. Mai 2003 den Beschluß des Amtsgerichts unter Zurückweisung der weitergehenden soforti-gen Beschwerde abermals teilweise abgeändert und den Entscheidungssatz wie folgt gefaßt:
"Es ist Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit der Erklärung des Schuldners im Protokoll vom 20.12.1999 - außer den Kunden [X.], [X.]

und [X.]seien keine weiteren Mandanten des Gläubigers betreut worden - zu bestimmen. Der Schuldner genügt seiner Verpflichtung zur Ab-gabe der eidesstattlichen Versicherung, wenn er die anderen Kunden benennt, die ursprünglich Kunden des [X.] waren, bezogen auf den Zeitraum vom 07.10.1996 bis 06.10.1998 und er die Richtigkeit dieser Angaben eidesstattlich versichert."

Dagegen wendet sich der Schuldner mit der erneut zugelassenen Rechtsbeschwerde.
- 6 - I[X.]
Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, der Schuldner habe den [X.], die Richtigkeit der Angabe, außer den genannten Per-sonen keine Mandanten des [X.] betreut zu haben, an Eides statt zu versi-chern, nicht dadurch erfüllt, daß er angegeben habe, die Erklärung sei falsch. Zwar könne niemand zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden. Es lebe dann aber entweder der ursprüngliche Anspruch auf Abgabe der Erklärung wieder auf oder der Schuldner komme seiner Ver-pflichtung zur eidesstattlichen Versicherung dadurch nach, daß er die richtigen Auskünfte erteile und diese eidesstattlich versichere. Der letztgenannte Weg sei aus [X.] Gründen zu bevorzugen. Bei der [X.] und der Verpflichtung, deren Richtigkeit zu bestätigen, sehe § 261 Abs. 2 BGB ausdrücklich vor, daß das Gericht eine den Umständen entspre-chende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen könne. Ent-sprechend sei dies auch bei Versicherung der Richtigkeit von Auskünften zu handhaben. Stelle sich im Vollstreckungsverfahren heraus, daß eine Angabe im Erkenntnisverfahren unrichtig gewesen sei, genüge der Schuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung dadurch, daß er richtige und vollständige Angaben mache und deren Richtigkeit versichere. Er werde also nur gezwungen, das Richtige an Eides statt zu versichern.

2. Der Schuldner ist der Ansicht, das Vollstreckungsgericht könne die Erklärung, die er nunmehr eidesstattlich versichern solle, nicht abweichend - 7 - vom [X.] verlangen. § 261 Abs. 2 BGB sehe nur vor, daß das Gericht eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen könne. Diese Bestimmung beziehe sich jedoch nur darauf, daß die Formulierung angepaßt bzw. die eidesstattliche Versicherung zur Verdeutlichung geändert werde. Hier werde nicht die Formulierung ange-paßt oder zur Verdeutlichung des Anspruchs geändert, sondern dem [X.] werde aufgegeben, eine eidesstattliche Versicherung völlig anderen Inhalts abzugeben.

Der Gläubiger erwidert, das [X.] sei zu Recht davon ausgegan-gen, daß die Verurteilung, die Richtigkeit einer abgegebenen Erklärung an [X.] statt zu versichern, auch die Verurteilung einschließe, unrichtige Erklärun-gen zu berichtigen. Der Schuldner habe im Termin vom 20. Dezember 1999 eine unrichtige Erklärung abgegeben. Wenn ihm gestattet würde, die Früchte dieses Verhaltens zu genießen, indem er den [X.] und die mit der Sache befaßten Gerichte zu einer Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens und zu einem weiteren Exequaturverfahren zwinge, sei dies reiner Formalismus. In [X.] wie diesem müsse der Tenor der zu vollstreckenden Ent-scheidung entsprechend §§ 133, 157 BGB dahin ausgelegt werden, daß die Verurteilung sich auch auf eine notwendige Berichtigung der Auskunft beziehe.

3. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, daß der Schuld-ner im Verfahren nach § 889 ZPO seine bisher erteilte Auskunft und [X.] gemäß § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB im Umfang des Entschei-dungssatzes nachbessern und an Eides statt versichern muß, weil Grund für die Annahme besteht, daß er die von ihm zugesagte und bisher erteilte [X.] 8 - kunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt vollständig und richtig erteilt hat (vgl. [X.], 126, 127).

Grund für diese Annahme besteht deshalb, weil der Schuldner entgegen der von seinem Prozeßbevollmächtigten im Schiedsverfahren angekündigten eidesstattlichen Versicherung, die Grundlage für den [X.] des Schiedsgerichts Hanau vom 24. Juli 2000 war, selbst seine Auskunft berichtigt und dabei wiederum nur eine unvollständige Auskunft erteilt hat. Er hat im Schiedsgerichtsverfahren, in dem es erkennbar darum ging, aufzuklären, ob und in welchem Umfang der Schuldner nach seinem Ausscheiden aus der [X.] zum 31. Dezember 1990 - über die drei von ihm bereits benannten Mandanten des Gläubigers hinaus - weitere Mandanten betreut [X.] oder nicht, erklärt, er werde die Umsätze mit den ehemaligen Kunden des Gläubigers [X.] , [X.] und [X.]

angeben und eidesstattlich versi-chern, daß er außer den vorgenannten Personen keine weiteren Mandanten des Gläubigers betreut habe. Später hat der Schuldner erklärt, er könne die Richtigkeit der angekündigten Erklärung so nicht eidesstattlich versichern. Er sei doch für weitere Mandanten des Gläubigers tätig geworden und würde sich der falschen eidesstattlichen Versicherung schuldig machen, wenn er die an-gekündigte Auskunft an Eides statt versicherte. Eine vollständige und richtige Erklärung hat er gleichwohl nicht abgegeben. Die von ihm dazu abgegebene Erklärung, er sei über die drei genannten Mandanten hinaus "in dem Zeitraum vom 07.10.1996 bis zum 08.10.1998 für wenige weitere Personen ([X.]) – tätig geworden," ist unter den gegebenen Umständen wie-derum unvollständig, denn damit weiß der Gläubiger nicht, ob und für welche seiner Mandanten der Schuldner tatsächlich tätig geworden ist und welche Er-satzansprüche er unter Umständen geltend machen kann. Das Verhalten des - 9 - Schuldners hat deshalb beim [X.] zu Recht den Eindruck erweckt, der Schuldner sei in Wahrheit gar nicht gewillt, die ihm mögliche, bereits im Jahr 1999 zugesagte vollständige und richtige Erklärung abzugeben und eidesstatt-lich zu versichern.

Bei einer solchen Sachlage kann das Vollstreckungsgericht im [X.] nach § 889 ZPO gemäß § 261 Abs. 2 BGB eine den Umständen entspre-chende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und [X.], daß der Schuldner seine bisher unvollständige Auskunft nachbessert und die vollständige Auskunft an Eides statt versichert (vgl. [X.] Rpfleger 1971, 18). Von dieser Befugnis hat das Beschwerdegericht im Streitfall zutref-fenden Gebrauch gemacht.

[X.] [X.] [X.]

Boetticher

[X.]

Meta

IXa ZB 181/03

19.05.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2004, Az. IXa ZB 181/03 (REWIS RS 2004, 3085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3085

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